Begründung:
Das Rekursgericht fasste den entscheidungsrelevanten Sachverhalt wie folgt zusammen:
Im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichtes Linz ist die D***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in L***** eingetragen. Geschäftsführer sind Manfred D***** und Hannelore D*****. Das Stammkapital beträgt 500.000 S und ist zur Gänze geleistet. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 28.Februar.
Nachdem das Erstgericht mit Beschlüssen vom 5. 2. 1999 und 24. 3. 1999, 13 Fr 727/99k-2 und -3, die Geschäftsführer erfolglos aufgefordert hatte, die Unterlagen gemäß §§ 277 bis 279 HGB für das Geschäftsjahr 1997/98 offenzulegen und die Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß § 221 HGB bekanntzugeben, verhängte es mit Beschlüssen vom 21. 4. 1999, 13 Fr 727/99k-4 und -5, über die beiden Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von je 10.000 S. Die Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen; die Zwangsstrafen wurden bezahlt.Nachdem das Erstgericht mit Beschlüssen vom 5. 2. 1999 und 24. 3. 1999, 13 Fr 727/99k-2 und -3, die Geschäftsführer erfolglos aufgefordert hatte, die Unterlagen gemäß Paragraphen 277 bis 279 HGB für das Geschäftsjahr 1997/98 offenzulegen und die Merkmale für die Einordnung in die Größenklassen gemäß Paragraph 221, HGB bekanntzugeben, verhängte es mit Beschlüssen vom 21. 4. 1999, 13 Fr 727/99k-4 und -5, über die beiden Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von je 10.000 S. Die Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen; die Zwangsstrafen wurden bezahlt.
Da der Aufforderung zur Offenlegung weiter nicht entsprochen wurde, verhängte das Erstgericht mit Beschlüssen je vom 20. 7. 1999, 13 Fr 3494/99f-2 und -3, über die beiden Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 20.000 S und verfügte die Veröffentlichung der Verhängung der Zwangsstrafen in den Bekanntmachungsblättern. Die Beschlüsse wurden den beiden Geschäftsführern jeweils durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist 23. 7. 1999 zugestellt. Auch diese Beschlüsse sind in Rechtskraft erwachsen; die Rechtskraft wurde vom Erstgericht jeweils am 10. 8. 1999 bestätigt. Die verhängten Zwangsstrafen wurden bezahlt.
Die Geschäftsführer kamen der Offenlegung weiterhin nicht nach. Daraufhin verhängte (wiederum) die Rechtspflegerin des Erstgerichtes mit Beschlüssen vom 10. 8. 1999, 13 Fr 3494/99f-4 und -5, über die beiden Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 50.000 S und sprach aus, dass dies auf Kosten des jeweiligen Geschäftsführers in den Bekanntmachungsblättern wie folgt zu veröffentlichen ist:
"Firmenbuchsache: D***** Gesellschaft m.b.H.
Mit Beschluss 13 Fr 3494/99f - ON 4 (-5) des Landesgerichtes LINZ vom 10. 08.1999 wurde über
Herrn Manfred D*****, geb. ...
(Frau Hannelore D*****, geb. ...)
eine Zwangsstrafe in Höhe von ATS 50.000,- verhängt."
Der dagegen erhobenen Vorstellung der beiden Geschäftsführer gab das Erstgericht mit Beschluss vom 20. 9. 1999, 13 Fr 3494/99f-10, nicht Folge.
Mit den weiteren Beschlüssen vom 4. 10. 1999, 13 Fr 3494/99f-11 und -12, hat das Erstgericht im Hinblick auf den Umstand, dass den Aufforderungen vom 21. 4. 1999, 20. 7. 1999 und 10. 8. 1999 nicht entsprochen wurde, über die beiden Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 50.000 S verhängt und wiederum ausgesprochen, dass die Verhängung der Zwangsstrafe auf Kosten des jeweiligen Geschäftsführers in den Bekanntmachungsblättern wie folgt zu veröffentlichen ist:
"Firmenbuchsache: D***** Gesellschaft m.b.H.
Mit Beschluss 13 Fr 3494/99f - ON 11 (-12) des Landesgerichtes LINZ vom 4. 10. 1999 wurde über
Frau Hannelore D*****, geb. ...
(Herrn Manfred D*****, geb. ...)
eine Zwangsstrafe in Höhe von ATS 50.000,- verhängt."
Über den Rekurs der Geschäftsführer, mit dem der Beschluss vom 20. 9. 1999 bekämpft wurde, hat das Rekursgericht wie folgt entschieden:
"1. Der wegen Nichtigkeit erhobene Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. 9. 1999, 13 Fr 3494/99f-10, wird verworfen.
2. Soweit sich dieser Rekurs gegen die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe von je 50.000 S gegen die beiden Geschäftsführer richtet, wird er zurückgewiesen.
3. Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben. Der Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat:
Der von den Geschäftsführern erhobenen Vorstellung gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Linz vom 10. 8. 1999, 13 Fr 3494/99f-4 und -5, wird Folge gegeben. Diese Beschlüsse werden - soweit die Einhebung einer weiteren Zwangsstrafe von jeweils 50.000 S gegen die beiden Geschäftsführer und die Veröffentlichung der Verhängung der Zwangsstrafe in den Bekanntmachungsblättern verfügt wurde - ersatzlos aufgehoben.
4. Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig."
Die Rekurse der Geschäftsführer gegen die Beschlüsse vom 4. 10. 1999 wies das Rekursgericht ebenfalls zurück, soweit damit die Androhung der weiteren Ordnungsstrafen bekämpft wurde. Im Übrigen gab es auch diesen Rekursen Folge und hob die Beschlüsse, soweit die Einhebung einer weiteren Zwangsstrafe von jeweils 50.000 S gegen die beiden Geschäftsführer und die Veröffentlichung von deren Verhängung in den Bekanntmachungsblättern verfügt wurde, ersatzlos auf. Insoweit erklärte es den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 9. 1999 sei zu entnehmen, dass damit nicht nur eine ersatzlose Aufhebung dieses Beschlusses begehrt werde, sondern darüber hinaus auch die diesbezüglichen ursprünglichen Beschlüsse bekämpft würden. Damit seien (weitere) Zwangsstrafen von der Rechtspflegerin des Erstgerichtes verhängt worden. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Verhängung von auch 2.000 S übersteigenden Zwangsstrafen nach § 283 HGB sei zu bejahen, sodass die behauptete Nichtigkeit nicht vorliege. Die offene Frage des Umfanges der Zwangsstrafenbefugnis des Rechtspflegers solle aber zweckmäßigerweise durch den Obersten Gerichtshof geklärt werden, weshalb der Revisionsrekurs zulässig sei.Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 20. 9. 1999 sei zu entnehmen, dass damit nicht nur eine ersatzlose Aufhebung dieses Beschlusses begehrt werde, sondern darüber hinaus auch die diesbezüglichen ursprünglichen Beschlüsse bekämpft würden. Damit seien (weitere) Zwangsstrafen von der Rechtspflegerin des Erstgerichtes verhängt worden. Die Zuständigkeit des Rechtspflegers zur Verhängung von auch 2.000 S übersteigenden Zwangsstrafen nach Paragraph 283, HGB sei zu bejahen, sodass die behauptete Nichtigkeit nicht vorliege. Die offene Frage des Umfanges der Zwangsstrafenbefugnis des Rechtspflegers solle aber zweckmäßigerweise durch den Obersten Gerichtshof geklärt werden, weshalb der Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Beschlüsse vom 20. 7. 1999 seien am Freitag, dem 23. 7. 1999 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) zugestellt worden. Unter Bedachtnahme auf die 14-tägige Rechtsmittelfrist sei der Beschluss nicht vor Freitag, dem 6. 8. 1999, rechtskräftig geworden. Eine nächste Zwangsstrafe hätte daher nicht vor dem 7. 10. 1999 (§ 7 AußStrG iVm § 125 Abs 2 ZPO) verhängt werden dürfen. Gleiches gelte auch für die Anordnung der Veröffentlichung (§ 283 Abs 2 HGB). Somit stünden die Beschlüsse vom 10. 8. 1999 und vom 4. 10. 1999, soweit mit ihnen Zwangsstrafen verhängt und Veröffentlichungen angeordnet worden seien, nicht mit dem Gesetz in Einklang. Es erübrige sich daher die von den Rekurswerbern angeregte Vorlage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und an den EuGH zur Prüfung der behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der betreffenden Offenlegungsvorschriften. Die bloße Androhung einer Strafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gerichtlichen Verfügung sei nach ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Beschwer unanfechtbar.Die Beschlüsse vom 20. 7. 1999 seien am Freitag, dem 23. 7. 1999 (Beginn der Abholfrist nach Hinterlegung) zugestellt worden. Unter Bedachtnahme auf die 14-tägige Rechtsmittelfrist sei der Beschluss nicht vor Freitag, dem 6. 8. 1999, rechtskräftig geworden. Eine nächste Zwangsstrafe hätte daher nicht vor dem 7. 10. 1999 (Paragraph 7, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 125, Absatz 2, ZPO) verhängt werden dürfen. Gleiches gelte auch für die Anordnung der Veröffentlichung (Paragraph 283, Absatz 2, HGB). Somit stünden die Beschlüsse vom 10. 8. 1999 und vom 4. 10. 1999, soweit mit ihnen Zwangsstrafen verhängt und Veröffentlichungen angeordnet worden seien, nicht mit dem Gesetz in Einklang. Es erübrige sich daher die von den Rekurswerbern angeregte Vorlage an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) und an den EuGH zur Prüfung der behaupteten Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der betreffenden Offenlegungsvorschriften. Die bloße Androhung einer Strafe für den Fall der Nichtbefolgung einer gerichtlichen Verfügung sei nach ständiger Rechtsprechung wegen fehlender Beschwer unanfechtbar.
Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpfen die Geschäftsführer diesen Beschluss insoweit, als ihr Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 20. 9. 1999 bzw gegen die Beschlüsse vom 10. 8. 1999 "wegen Nichtigkeit verworfen und die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungs- bzw Veröffentlichungsvorschriften nach den §§ 277 ff HGB durch den VfGH sowie die Vorlage an den EuGH zur Interpretation der europarechtlichen Vorschriften über die Offenlegung durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens abgelehnt wurde. Die betreffende Entscheidung weiche von der beantragten Entscheidung zum Nachteil der Rekurswerber ab, weil die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe unangetastet geblieben sei und deshalb ohne weitere Androhung und sofort eine neuerliche Zwangsstrafe verhängt werden könne. Weiters sei dem Begehren auf Vorlage an den VfGH und EuGH nicht entsprochen worden. Die Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB und die Gefahr weiterer Zwangsstrafen sei nicht endgültig beseitigt worden. Die beantragte "Grundsatzentscheidung" sei nicht getroffen worden, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis der Rekurswerber zu bejahen sei.Mit ihrem Revisionsrekurs bekämpfen die Geschäftsführer diesen Beschluss insoweit, als ihr Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 20. 9. 1999 bzw gegen die Beschlüsse vom 10. 8. 1999 "wegen Nichtigkeit verworfen und die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Offenlegungs- bzw Veröffentlichungsvorschriften nach den Paragraphen 277, ff HGB durch den VfGH sowie die Vorlage an den EuGH zur Interpretation der europarechtlichen Vorschriften über die Offenlegung durch den EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens abgelehnt wurde. Die betreffende Entscheidung weiche von der beantragten Entscheidung zum Nachteil der Rekurswerber ab, weil die Androhung einer weiteren Zwangsstrafe unangetastet geblieben sei und deshalb ohne weitere Androhung und sofort eine neuerliche Zwangsstrafe verhängt werden könne. Weiters sei dem Begehren auf Vorlage an den VfGH und EuGH nicht entsprochen worden. Die Offenlegungspflicht nach den Paragraphen 277, ff HGB und die Gefahr weiterer Zwangsstrafen sei nicht endgültig beseitigt worden. Die beantragte "Grundsatzentscheidung" sei nicht getroffen worden, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis der Rekurswerber zu bejahen sei.
a) Der Revisionsrekursantrag ist ausdrücklich auf Unterbrechung des Verfahrens und Prüfung der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität wie sinngemäß aus Punkt 1. des Spruches dieser Entscheidung ersichtlich gerichtet. Hilfsweise wird die Abänderung des Beschlusses dahin beantragt, dass die Beschlüsse des Erstgerichtes vom 10. 8. 1999 wegen Nichtigkeit ersatzlos aufgehoben werden.