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Entscheidung 6 Ob 32/60×

Entscheidung 6 Ob 32/60

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob32/60

Entscheidungsdatum

16.03.1960

Kopf

SZ 33/35

Spruch

Bestätigung bloß der Abweisung des Hauptbegehrens unter Abänderung der Entscheidung über das Eventualbegehren ist keine Bestätigung gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO.

Entscheidung vom 16. März 1960, 6 Ob 32/60.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Das Erstgericht wies sowohl das auf Einwilligung in die Einverleibung der Löschung des Vorkaufsrechtes des Beklagten gerichtete Hauptbegehren als auch das auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Klägerin gerichtete Eventualbegehren ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens, gab aber dem Eventualbegehren Folge.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin hinsichtlich der Abweisung ihres Hauptbegehrens nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revision ist, obgleich im bestätigenden Teil des angefochtenen Urteils ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, ZPO. fehlt, als zulässig anzusehen. Die für die uneingeschränkte Anfechtbarkeit eines Berufungsurteiles, das die Entscheidung des Erstrichters über das (also ein) Klagebegehren nur teilweise bestätigt, im JB. 56 neu (SZ. römisch 24 335 ins Treffen geführten Erwägungen gelten auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem aus dem gleichen Klagegrund ein Haupt- und ein Eventualbegehren abgeleitet wurden und die Entscheidung des Erstgerichtes von der zweiten Instanz bezüglich des Hauptbegehrens bestätigt und bezüglich des Eventualbegehrens abgeändert wurde.

Anmerkung

Z33035

Schlagworte

Bestätigende Entscheidung, keine - bei abweichender Entscheidung über, das Eventualbegehren, Eventualbegehren, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO., Konformaturteile, keine - bei abweichender Entscheidung über das, Eventualbegehren, Revision, Zulässigkeit nach § 502 Abs. 3 ZPO., Eventualbegehren, Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs. 3 ZPO., Eventualbegehren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:0060OB00032.6.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19600316_OGH0002_0060OB00032_6000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung