Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Beziehung war zunächst zu prüfen, ob über die vorliegende Aufkündigung überhaupt im Verfahren nach §§ 560 ff.In rechtlicher Beziehung war zunächst zu prüfen, ob über die vorliegende Aufkündigung überhaupt im Verfahren nach Paragraphen 560, ff.
ZPO. zu erkennen war. Diese Frage ist zu bejahen.
Unbestrittenermaßen unterfällt das strittige Jagdpachtverhältnis dem im Landesgesetzblatt für Kärnten 1961 Nr. 54 wiederverlautbarten Kärntner Jagdgesetz 1961. Nach dessen § 1 (2) ist das Jagdrecht Ausfluß des Gründeigentums; es kann von diesem nicht getrennt und als selbständiges Recht nicht begrundet werden. Damit ist es eine nach § 298 ABGB. für unbeweglich erklärte Sache. Streitigkeiten aus einem hierüber geschlossenen Pachtvertrag sind daher, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, Bestandstreitigkeiten im Sinne der §§ 83 JN. und 560 ZPO. (SZ. X 272, MietSlg. 9219).Unbestrittenermaßen unterfällt das strittige Jagdpachtverhältnis dem im Landesgesetzblatt für Kärnten 1961 Nr. 54 wiederverlautbarten Kärntner Jagdgesetz 1961. Nach dessen Paragraph eins, (2) ist das Jagdrecht Ausfluß des Gründeigentums; es kann von diesem nicht getrennt und als selbständiges Recht nicht begrundet werden. Damit ist es eine nach Paragraph 298, ABGB. für unbeweglich erklärte Sache. Streitigkeiten aus einem hierüber geschlossenen Pachtvertrag sind daher, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, Bestandstreitigkeiten im Sinne der Paragraphen 83, JN. und 560 ZPO. (SZ. römisch zehn 272, MietSlg. 9219).
In der Sache selbst wendet sich die Revisionswerberin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß die verspätete Zustellung der Aufkündigung zu ihren Lasten gehe. Diese Rechtsansicht ist jedoch vollkommen zutreffend. Nach § 32 leg. cit. können Jagdpachtverträge im Falle des Todes des Pächters von dessen Erben oder von den Verpächtern mit halbjähriger Frist für das Ende des Pachtjahres gekundigt werden. Die klagende Partei hat demgemäß auch mit Brief vom 27. September 1962 unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle der Beklagten das Pachtverhältnis zum 31. März 1963 aufgekundigt.In der Sache selbst wendet sich die Revisionswerberin gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß die verspätete Zustellung der Aufkündigung zu ihren Lasten gehe. Diese Rechtsansicht ist jedoch vollkommen zutreffend. Nach Paragraph 32, leg. cit. können Jagdpachtverträge im Falle des Todes des Pächters von dessen Erben oder von den Verpächtern mit halbjähriger Frist für das Ende des Pachtjahres gekundigt werden. Die klagende Partei hat demgemäß auch mit Brief vom 27. September 1962 unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle der Beklagten das Pachtverhältnis zum 31. März 1963 aufgekundigt.
Gemäß § 563 (1) Satz 2 ZPO. sind Aufkündigungen, die schon verspätet angebracht werden, von Amts wegen durch Beschluß zurückzuweisen. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde die Kündigung zwar rechtzeitig angebracht, aber nicht rechtzeitig zugestellt. Für diesen Fall bestimmen Satz 1 der zit. Gesetzesstelle und § 564 (2) ZPO., daß die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn keine Einwendungen erhoben werden; werden jedoch solche erhoben und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam (Neumann Komm.[4] II S. 1459 Anm. 2, Sperl Lehrbuch S. 317 und 563, GlUNF. 2000). Die rechtzeitige Zustellung ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Kündigung. Ob im Falle verspäteter Zustellung die Post oder den Aufgekundigten ein Verschulden trifft, ist im Kündigungsstreit nicht zu untersuchen. Den Revisionsausführungen, daß im Falle eines Verschuldens der Post die Kündigung trotz verspäteter Zustellung wirksam sein müsse, sofern sie nur rechtzeitig angebracht wurde, kann demnach nicht beigepflichtet werden. Es ist Sache des aufkundigenden Bestandgebers, die Kündigung so zeitgerecht anzubringen, daß sie auch im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse rechtzeitig zugestellt werden kann. Wird erst in den letzten Tagen der Frist aufgekundigt, so ist damit das Risiko einer verspäteten Zustellung verbunden. Die vom Berufungsgericht erwähnte Zustellung durch Boten stellt nur eine von verschiedenen Möglichkeiten dar. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob sie der klagenden Partei nach ihrem Personalstand zu Gebote steht, da ja bei zeitgerechter Einbringung die Zustellung durch die Post in der Regel zum Erfolg führen wird. Es muß der klagenden Partei überlassen werden, ob sie in Einzelfällen, etwa bei Zeitnot, um sicherzugehen, eine andere Zustellungsart wählt.Gemäß Paragraph 563, (1) Satz 2 ZPO. sind Aufkündigungen, die schon verspätet angebracht werden, von Amts wegen durch Beschluß zurückzuweisen. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde die Kündigung zwar rechtzeitig angebracht, aber nicht rechtzeitig zugestellt. Für diesen Fall bestimmen Satz 1 der zit. Gesetzesstelle und Paragraph 564, (2) ZPO., daß die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn keine Einwendungen erhoben werden; werden jedoch solche erhoben und wird die verspätete Zustellung darin geltend gemacht, so ist die Aufkündigung unwirksam (Neumann Komm.[4] römisch zwei S. 1459 Anmerkung 2, Sperl Lehrbuch S. 317 und 563, GlUNF. 2000). Die rechtzeitige Zustellung ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine objektive Voraussetzung der Wirksamkeit der Kündigung. Ob im Falle verspäteter Zustellung die Post oder den Aufgekundigten ein Verschulden trifft, ist im Kündigungsstreit nicht zu untersuchen. Den Revisionsausführungen, daß im Falle eines Verschuldens der Post die Kündigung trotz verspäteter Zustellung wirksam sein müsse, sofern sie nur rechtzeitig angebracht wurde, kann demnach nicht beigepflichtet werden. Es ist Sache des aufkundigenden Bestandgebers, die Kündigung so zeitgerecht anzubringen, daß sie auch im Falle des Auftretens unerwarteter Hindernisse rechtzeitig zugestellt werden kann. Wird erst in den letzten Tagen der Frist aufgekundigt, so ist damit das Risiko einer verspäteten Zustellung verbunden. Die vom Berufungsgericht erwähnte Zustellung durch Boten stellt nur eine von verschiedenen Möglichkeiten dar. Es braucht nicht untersucht zu werden, ob sie der klagenden Partei nach ihrem Personalstand zu Gebote steht, da ja bei zeitgerechter Einbringung die Zustellung durch die Post in der Regel zum Erfolg führen wird. Es muß der klagenden Partei überlassen werden, ob sie in Einzelfällen, etwa bei Zeitnot, um sicherzugehen, eine andere Zustellungsart wählt.
Da die Revision schon aus diesem Gründe nicht gerechtfertigt ist, braucht auf die Frage, ob auch das Fehlen einer Rechtsbelehrung in der außergerichtlichen Aufkündigung zu deren Aufhebung führen mußte, nicht eingegangen zu werden.