Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 37 ABGB. sind Rechtsgeschäfte, die von Ausländern im Ausland geschlossen werden, nach den Gesetzen des Ortes, wo das Geschäft abgeschlossen wurde, zu beurteilen, sofern dem Geschäftsabschluß nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt wurde. Da das hier zur Beurteilung stehende Rechtsgeschäft zwischen einer deutschen Firma und einem deutschen Bundesbürger in der deutschen Bundesrepublik abgeschlossen wurde und die Zugrundelegung eines anderen Rechtes nicht behauptet wurde, ist das Rechtsgeschäft nach deutschem Recht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 37, ABGB. sind Rechtsgeschäfte, die von Ausländern im Ausland geschlossen werden, nach den Gesetzen des Ortes, wo das Geschäft abgeschlossen wurde, zu beurteilen, sofern dem Geschäftsabschluß nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt wurde. Da das hier zur Beurteilung stehende Rechtsgeschäft zwischen einer deutschen Firma und einem deutschen Bundesbürger in der deutschen Bundesrepublik abgeschlossen wurde und die Zugrundelegung eines anderen Rechtes nicht behauptet wurde, ist das Rechtsgeschäft nach deutschem Recht zu beurteilen.
Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung (Walker, Internationales Privatrecht[5] S. 327, Schnitzer, Handbuch des internationalen Privatrechtes[4] S. 667, Bolla, Grundriß des österreichischen Internationalen Privatrechtes S. 27, SZ. XXXI 33, EvBl. 1958 Nr. 73 u. a.) gehören die Bestimmungen über die Verjährung dem materiellen Recht an, die Verjährung ist somit nach den Gesetzen zu beurteilen, die für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend sind. Sie ist daher im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des deutschen BGB. zu beurteilen.Nach einheitlicher Lehre und Rechtsprechung (Walker, Internationales Privatrecht[5] S. 327, Schnitzer, Handbuch des internationalen Privatrechtes[4] S. 667, Bolla, Grundriß des österreichischen Internationalen Privatrechtes S. 27, SZ. römisch 31 33, EvBl. 1958 Nr. 73 u. a.) gehören die Bestimmungen über die Verjährung dem materiellen Recht an, die Verjährung ist somit nach den Gesetzen zu beurteilen, die für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend sind. Sie ist daher im vorliegenden Fall nach den Bestimmungen des deutschen BGB. zu beurteilen.
Hiezu haben schon die Untergerichte zutreffend dargelegt, daß gemäß § 209 BGB. die Verjährung durch Erhebung der Klage, aber auch durch die ihr gleichstehende Zustellung eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren unterbrochen wird, daß diese Unterbrechung gemäß § 211 BGB. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses fortdauert und daß ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gemäß § 218 BGB. erst in 30 Jahren verjährt. Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Fall an, so wurde eine etwaige kürzere Verjährungsfrist, der der Klagsanspruch allenfalls unterlag, durch die Zustellung des Zahlungsbefehles innerhalb dieser Frist unterbrochen und der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl bildet jedenfalls für das Gebiet der deutschen Bundesrepublik einen der 30jährigen Verjährung unterliegenden Exekutionstitel.Hiezu haben schon die Untergerichte zutreffend dargelegt, daß gemäß Paragraph 209, BGB. die Verjährung durch Erhebung der Klage, aber auch durch die ihr gleichstehende Zustellung eines Zahlungsbefehles im Mahnverfahren unterbrochen wird, daß diese Unterbrechung gemäß Paragraph 211, BGB. bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses fortdauert und daß ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gemäß Paragraph 218, BGB. erst in 30 Jahren verjährt. Wendet man diese Rechtssätze auf den vorliegenden Fall an, so wurde eine etwaige kürzere Verjährungsfrist, der der Klagsanspruch allenfalls unterlag, durch die Zustellung des Zahlungsbefehles innerhalb dieser Frist unterbrochen und der in Rechtskraft erwachsene Zahlungsbefehl bildet jedenfalls für das Gebiet der deutschen Bundesrepublik einen der 30jährigen Verjährung unterliegenden Exekutionstitel.
Allerdings ist dieser Exekutionstitel in Österreich nicht vollstreckbar, weil er vor dem 31. Dezember 1959 entstanden ist und der die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen festsetzende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß seinem Art. 19 (1) nur auf Exekutionstitel anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1959 entstanden sind. Aus diesem Gründe muß ja die klagende Partei in Österreich neuerlich klagen, um sich einen hier gültigen Exekutionstitel zu verschaffen.Allerdings ist dieser Exekutionstitel in Österreich nicht vollstreckbar, weil er vor dem 31. Dezember 1959 entstanden ist und der die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen festsetzende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gemäß seinem Artikel 19, (1) nur auf Exekutionstitel anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 1959 entstanden sind. Aus diesem Gründe muß ja die klagende Partei in Österreich neuerlich klagen, um sich einen hier gültigen Exekutionstitel zu verschaffen.
Die in der Revision angeführten Literaturstellen sprechen nicht gegen die angefochtene Entscheidung. Walker sagt a. a. O. lediglich, daß eine nach inländischem Recht zu beurteilende Verjährung durch eine im Ausland erhobene Klage nur dann unterbrochen wird, wenn das im ausländischen Verfahren ergehende Urteil im Inland als Exekutionstitel anerkannt wird. Dieser Fall liegt nicht vor, weil hier die Verjährung nicht nach inländischem, sondern gemäß § 37 ABGB. nach ausländischem, nämlich nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Auch die Ausführungen Klangs (im Kommentar[2] VI 609), daß die Regel des JME. vom 31. Juli 1858, RGBl. Nr. 105, nämlich der Eintritt der ordentlichen Verjährungsfrist an Stelle einer besonderen auf Grund eines ausländischen Urteils, nur dann Platz greift, wenn dieses Urteil im Inland vollstreckbar ist, liegen auf der selben Linie wie die Walkers. Die Anwendung des JME. auf den vorliegenden Fall kommt überhaupt nicht in Betracht, weil eben nicht inländisches, sondern deutsches Recht anzuwenden ist. Dasselbe gilt für die Darlegungen Riezlers (Internationales Zivilprozeßrecht 1949, S. 461 f., sowie in Staudingers Kommentar zu § 218 BGB.).Die in der Revision angeführten Literaturstellen sprechen nicht gegen die angefochtene Entscheidung. Walker sagt a. a. O. lediglich, daß eine nach inländischem Recht zu beurteilende Verjährung durch eine im Ausland erhobene Klage nur dann unterbrochen wird, wenn das im ausländischen Verfahren ergehende Urteil im Inland als Exekutionstitel anerkannt wird. Dieser Fall liegt nicht vor, weil hier die Verjährung nicht nach inländischem, sondern gemäß Paragraph 37, ABGB. nach ausländischem, nämlich nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Auch die Ausführungen Klangs (im Kommentar[2] römisch sechs 609), daß die Regel des JME. vom 31. Juli 1858, RGBl. Nr. 105, nämlich der Eintritt der ordentlichen Verjährungsfrist an Stelle einer besonderen auf Grund eines ausländischen Urteils, nur dann Platz greift, wenn dieses Urteil im Inland vollstreckbar ist, liegen auf der selben Linie wie die Walkers. Die Anwendung des JME. auf den vorliegenden Fall kommt überhaupt nicht in Betracht, weil eben nicht inländisches, sondern deutsches Recht anzuwenden ist. Dasselbe gilt für die Darlegungen Riezlers (Internationales Zivilprozeßrecht 1949, S. 461 f., sowie in Staudingers Kommentar zu Paragraph 218, BGB.).
Die von der Revisionswerberin vertretene Anwendung österreichischen Rechtes auf die Frage der Verjährung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Anspruch der klagenden Partei, der ein solcher zwischen einer deutschen Firma und einem deutschen Staatsbürger aus einem in Deutschland geschlossenen Rechtsgeschäft ist, im Geltungsbereich des deutschen Rechtes nicht verjährt wäre, sondern der 30jährigen Verjährung unterläge, für den des österreichischen Rechtes aber verjährt wäre.
Es ist somit dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, daß die Verjährung nach deutschem Recht zu beurteilen und der Klagsanspruch nicht als verjährt anzusehen ist.