Begründung:
Der Erblasser ist am 4.Juni 1993 im 85.Lebensjahr als Witwer gestorben.
In seinen Nachlaß fällt eine niederösterreichische Liegenschaft, zu deren Gutsbestand einerseits eine mehrere Grundstücke umfassende zusammenhängende Landfläche im Ausmaß von 5.060 m2 mit darauf errichteten, einem landwirtchaftlichen Betrieb gewidmeten Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und andererseits landwirtschaftlich genutzte Flächen im Gesamtausmaß von mehr als 17,6 ha gehören; außerdem fällt in den Nachlaß eine weitere Liegenschaft mit Waldflächen im Gesamtausmaß von rund 5,3 ha und einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück im Ausmaß von 37,50 a. Nach einer vom Gerichtskommissär eingeholten Äußerung der niederösterreichischen Landeslandwirtschaftskammer sei der landwirtschaftliche Betrieb "aufgrund seiner Größe und seiner Ertragsfähigkeit in der Lage, einen Durchschnittsertrag abzuwerfen, der zum angemessenen Erhalt von zwei erwachsenen Personen ausreicht".
Der Erblasser wurde von drei Söhnen und drei Enkelkindern, den Kindern eines vorverstorbenen Sohnes, überlebt, der im Januar 1973 geborenen Gabriele, dem im August 1974 geborenen - und in der Zwischenzeit volljährig gewordenen - Alexander und dem im November 1976 geborenen Thomas, der in der Obsorge seiner Mutter steht.
Mit dem in Dezember 1990, 5 3/4 Jahre nach dem Tod seiner Ehegattin, errichteten Testament berief der Erblasser seinen ältesten Sohn Erwin sowie eine Landwirtin (von der der Erblasser ausdrücklich festhielt, mit ihr weder verwandt noch verschwägert zu sein) zu gleichen Teilen zu Erben, ohne dabei über die Nachfolge in den landwirtschaftlichen Betrieb eine besondere Anordnung zu treffen.
Die beiden testamentarisch Berufenen gaben Erbserklärungen unter der Rechtswohltat des Inventars ab. Sie erklärten am 15.Oktober 1993 vor dem Gerichtskommissär nach Erörterung der Regelungen im Sinne des § 8 Abs 5 und der §§ 10 ff AnerbenG, "sich nicht dahingehend einigen zu wollen, daß einer von ihnen den landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers allein übernimmt. Sie übernehmen vielmehr alle zum Nachlaß gehörenden Gegenstände im Verhältnis der Erbquoten, somit je zur Hälfte, in ihr Miteigentum". Hierauf vereinbarten die beiden Testamentserben mit dem drittältesten Sohn des Erblassers, Willibald, ihm zur Bedeckung seiner Pflichtteilsansprüche 480.000 S in drei gleichen jeweils zum Jahresende 1994, 1995 und 1996 fälligen Teilbeträgen unter Vereinbarung von 12 % Verzugszinsen zu bezahlen. Mit der damals bereits volljährigen Enkeltochter des Erblassers Gabriele vereinbarten die beiden Testamentserben eine gleichartige Zahlung von 250.000 S. Mit den beiden damals noch minderjährigen, durch ihre Mutter vertretenen Enkelsöhnen des Erblassers Alexander und Thomas vereinbarten die beiden Testamentserben eine jeweils frühestens am Tag nach Vollendung des 19.Lebensjahres durch "Kündigung" fällig zu stellende, mit 5 % (im Jahr) zu verzinsende Pflichtteilsforderung von 270.000 S. In Ansehung aller Pflichtteilsforderungen wurde eine Wertsicherung vereinbart, zugunsten sämtlicher Pflichtteilsforderungen wurden die in den Nachlaß fallenden Liegenschaften zum Pfand bestellt.Die beiden testamentarisch Berufenen gaben Erbserklärungen unter der Rechtswohltat des Inventars ab. Sie erklärten am 15.Oktober 1993 vor dem Gerichtskommissär nach Erörterung der Regelungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5 und der Paragraphen 10, ff AnerbenG, "sich nicht dahingehend einigen zu wollen, daß einer von ihnen den landwirtschaftlichen Betrieb des Erblassers allein übernimmt. Sie übernehmen vielmehr alle zum Nachlaß gehörenden Gegenstände im Verhältnis der Erbquoten, somit je zur Hälfte, in ihr Miteigentum". Hierauf vereinbarten die beiden Testamentserben mit dem drittältesten Sohn des Erblassers, Willibald, ihm zur Bedeckung seiner Pflichtteilsansprüche 480.000 S in drei gleichen jeweils zum Jahresende 1994, 1995 und 1996 fälligen Teilbeträgen unter Vereinbarung von 12 % Verzugszinsen zu bezahlen. Mit der damals bereits volljährigen Enkeltochter des Erblassers Gabriele vereinbarten die beiden Testamentserben eine gleichartige Zahlung von 250.000 S. Mit den beiden damals noch minderjährigen, durch ihre Mutter vertretenen Enkelsöhnen des Erblassers Alexander und Thomas vereinbarten die beiden Testamentserben eine jeweils frühestens am Tag nach Vollendung des 19.Lebensjahres durch "Kündigung" fällig zu stellende, mit 5 % (im Jahr) zu verzinsende Pflichtteilsforderung von 270.000 S. In Ansehung aller Pflichtteilsforderungen wurde eine Wertsicherung vereinbart, zugunsten sämtlicher Pflichtteilsforderungen wurden die in den Nachlaß fallenden Liegenschaften zum Pfand bestellt.
Der zweitälteste Sohn des Erblassers, Anton, verzichtete schriftlich auf alle Pflichtteilsansprüche.
Neun Wochen nach Abschluß des Pflichtteilbedeckungsübereinkommens erklärten die beiden Testamentserben vor dem Gerichtskommissär ihre Einigung darauf, daß die Miterbin "Anerbin sein soll (§ 8 Abs 5 Anerbengesetz)". Im Anschluß daran beantragten die beiden Testamentserben die Feststellung, "ob der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers ein Erbhof ist" und beantragten für diesen Fall die Einholung des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger über die Höhe des Übernahmspreises.Neun Wochen nach Abschluß des Pflichtteilbedeckungsübereinkommens erklärten die beiden Testamentserben vor dem Gerichtskommissär ihre Einigung darauf, daß die Miterbin "Anerbin sein soll (Paragraph 8, Absatz 5, Anerbengesetz)". Im Anschluß daran beantragten die beiden Testamentserben die Feststellung, "ob der landwirtschaftliche Betrieb des Erblassers ein Erbhof ist" und beantragten für diesen Fall die Einholung des Gutachtens zweier bäuerlicher Sachverständiger über die Höhe des Übernahmspreises.
Hierauf erkannte das Abhandlungsgericht mit seinem Beschluß vom 22. März 1994 sowohl die Erklärung der Testamentserben vom 15.Oktober 1993, sich nicht auf die Übernahme des in den Nachlaß fallenden landwirtschaftlichen Betriebes durch einen von ihnen einigen zu wollen, als auch die gegenteilige Erklärung vom 7.Dezember 1993, daß die Miterbin Anerbin sein solle, zur Kenntnis zu nehmen (Punkt 4). Weiters sprach das Abhandlungsgericht aus, dem Pflichtteilbedeckungsübereinkommen "die abhandlungsbehördliche Genehmigung" zu versagen (Punkt 5). Letztlich stellte das Abhandlungsgericht fest, daß die beiden in den Nachlaß gefallenen Liegenschaften "ein Erbhof im Sinne des § 1 Anerbengesetz seien.Hierauf erkannte das Abhandlungsgericht mit seinem Beschluß vom 22. März 1994 sowohl die Erklärung der Testamentserben vom 15.Oktober 1993, sich nicht auf die Übernahme des in den Nachlaß fallenden landwirtschaftlichen Betriebes durch einen von ihnen einigen zu wollen, als auch die gegenteilige Erklärung vom 7.Dezember 1993, daß die Miterbin Anerbin sein solle, zur Kenntnis zu nehmen (Punkt 4). Weiters sprach das Abhandlungsgericht aus, dem Pflichtteilbedeckungsübereinkommen "die abhandlungsbehördliche Genehmigung" zu versagen (Punkt 5). Letztlich stellte das Abhandlungsgericht fest, daß die beiden in den Nachlaß gefallenen Liegenschaften "ein Erbhof im Sinne des Paragraph eins, Anerbengesetz seien.
Die Feststellung der Erbhofeigenschaft gründete das Abhandlungsgericht auf die erwähnte Stellungnahme der Landeslandwirtschaftskammer. Im übrigen wertete das Abhandlungsgericht die Erklärung der Miterben, sich nicht im Sinne des § 8 Abs 5 AnerbenG auf die Hofübernahme durch einen von ihnen einigen zu wollen, als eine bis zur Beendigung der Abhandlung frei widerrufliche (reine) Verfahrenserklärung und die Regelung des § 17 AnerbenG - auch gegenüber einer abweichenden Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten - als zwingend.Die Feststellung der Erbhofeigenschaft gründete das Abhandlungsgericht auf die erwähnte Stellungnahme der Landeslandwirtschaftskammer. Im übrigen wertete das Abhandlungsgericht die Erklärung der Miterben, sich nicht im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, AnerbenG auf die Hofübernahme durch einen von ihnen einigen zu wollen, als eine bis zur Beendigung der Abhandlung frei widerrufliche (reine) Verfahrenserklärung und die Regelung des Paragraph 17, AnerbenG - auch gegenüber einer abweichenden Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten - als zwingend.
Die Enkelkinder des Erblassers erhoben gegen die Versagung der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung des Pflichtteilbedeckungsübereinkommens vom 15.Oktober 1993 (Punkt 5) Rekurs mit einem auf Erteilung der versagten Genehmigung zielenden Abänderungsantrag. Der drittälteste Sohn des Erblassers erhob nicht nur gegen die Versagung der abhandlungsgerichtlichen Genehmigung des Pflichtteilbedeckungsübereinkommens vom 15.Oktober 1993 (Punkt 5), sondern auch gegen die Feststellung der Erbhofeigenschaft (Punkt 6) sowie gegen die Kenntnisnahme der Einigung der Testamentserben auf die alleinige Hofübernahme durch die Miterbin (Punkt 4 zweiter Teil) Rekurs mit dem Abänderungsantrag, die letztgenannte Erklärung der Erben nicht zur Kenntnis zu nehmen, das Pflichtteilbedeckungsübereinkommen abhandlungsbehördlich zu genehmigen und die Feststellung der Erbhofeigenschaft ersatzlos aufzuheben.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Beschlusses. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliege.Das Rekursgericht bestätigte die angefochtenen Teile des erstinstanzlichen Beschlusses. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt; weiters sprach das Rekursgericht aus, daß eine Revisionsrekurszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vorliege.
Das Rekursgericht befand die Äußerung der Landeslandwirtschaftskammer als taugliche Beurteilungsgrundlage zur Feststellung der Erbhofeigenschaft, erachtete die Erbteilungsvorschriften (einschließlich des § 17 AnerbenG) im volkswirtschaftlichen Interesse als zwingend (auch gegenüber einer Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten) und teilte die erstrichterliche Ansicht über die Widerruflichkeit einer Erklärung der Erben, sich nicht auf einen von ihnen als Anerben einigen zu wollen.Das Rekursgericht befand die Äußerung der Landeslandwirtschaftskammer als taugliche Beurteilungsgrundlage zur Feststellung der Erbhofeigenschaft, erachtete die Erbteilungsvorschriften (einschließlich des Paragraph 17, AnerbenG) im volkswirtschaftlichen Interesse als zwingend (auch gegenüber einer Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigten) und teilte die erstrichterliche Ansicht über die Widerruflichkeit einer Erklärung der Erben, sich nicht auf einen von ihnen als Anerben einigen zu wollen.