Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob der Pächter eines herrschenden Grundstücks auch dann zur Ausübung der Grunddienstbarkeit berechtigt ist, wenn er nicht das gesamte herrschende Gut gepachtet hat, eine klare oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt. Grundservituten sind dazu bestimmt, dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks die vorteilhaftere Benützung des berechtigten Grundstücks zu ermöglichen. An das Utilitätserfordernis wird aber kein strenger Maßstab gelegt. Hier ist die Feldservitut des Weiderechts (§ 477 Z 3 ABGB) zu beurteilen. Die vereinbarte Servitut ist eine gemessene, weil der Auftrieb des Viehs zahlenmäßig festgelegt wurde. Grunddienstbarkeiten sind unteilbar und können nicht eigenmächtig auf andere Liegenschaften oder Personen übertragen werden (§ 485 ABGB). Nur mit Zustimmung des Verpflichteten kann eine reguläre Grunddienstbarkeit in eine unregelmäßige Servitut umgewandelt werden (§ 479 ABGB).Die Revision ist zulässig, weil zur Frage, ob der Pächter eines herrschenden Grundstücks auch dann zur Ausübung der Grunddienstbarkeit berechtigt ist, wenn er nicht das gesamte herrschende Gut gepachtet hat, eine klare oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt. Die Revision ist aber nicht berechtigt. Grundservituten sind dazu bestimmt, dem jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks die vorteilhaftere Benützung des berechtigten Grundstücks zu ermöglichen. An das Utilitätserfordernis wird aber kein strenger Maßstab gelegt. Hier ist die Feldservitut des Weiderechts (Paragraph 477, Ziffer 3, ABGB) zu beurteilen. Die vereinbarte Servitut ist eine gemessene, weil der Auftrieb des Viehs zahlenmäßig festgelegt wurde. Grunddienstbarkeiten sind unteilbar und können nicht eigenmächtig auf andere Liegenschaften oder Personen übertragen werden (Paragraph 485, ABGB). Nur mit Zustimmung des Verpflichteten kann eine reguläre Grunddienstbarkeit in eine unregelmäßige Servitut umgewandelt werden (Paragraph 479, ABGB).
Grundservituten können allerdings durch Pächter ausgeübt werden (RIS-Justiz RS0011713; Hofmann in Rummel3 § 485 Rz 1). Wenn hier im Dienstbarkeitsübereinkommen vom "eigenen Vieh" des Berechtigten die Rede ist, sind davon auch die Tiere des Pächters erfasst, der als Besitzmittler (SZ 66/53; 6 Ob 705/88) die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks ausübt. Die Auslegung des Dienstbarkeitsübereinkommens in diesem Sinn durch die Vorinstanzen ist zu billigen.Grundservituten können allerdings durch Pächter ausgeübt werden (RIS-Justiz RS0011713; Hofmann in Rummel3 Paragraph 485, Rz 1). Wenn hier im Dienstbarkeitsübereinkommen vom "eigenen Vieh" des Berechtigten die Rede ist, sind davon auch die Tiere des Pächters erfasst, der als Besitzmittler (SZ 66/53; 6 Ob 705/88) die Rechte des Eigentümers des herrschenden Grundstücks ausübt. Die Auslegung des Dienstbarkeitsübereinkommens in diesem Sinn durch die Vorinstanzen ist zu billigen.
Der Revisionswerber steht auf dem Standpunkt, dass der Beklagte nur dann zur Ausübung der Weiderechte legitimiert wäre, wenn er die herrschenden Grundstücke zur Gänze gepachtet hätte. Diese Ansicht ist anhand der Regelungen der Grunddienstbarkeiten im ABGB zu überprüfen:
Die Servitutsberechtigung ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Dieses kann allerdings auch Miteigentümern zustehen, die die Servitut dann als Gemeinschaft ausüben. Sie sind Gesamtgläubiger im Sinne des § 892 ABGB, weil eine Zerlegung der Berechtigung wegen der rechtlichen Unteilbarkeit der Grundservitut nicht möglich ist. Wenn ein Miteigentümer das Weiderecht zur Gänze ausgenützt hat, kann sich der belastete Eigentümer des dienenden Grundstücks gegen einen weiteren Auftrieb von Vieh durch den anderen Miteigentümer mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) zur Wehr setzen. Im Falle der Teilung der herrschenden Liegenschaft erlöschen Grunddienstbarkeiten nur dann, wenn sie von vorneherein nur für die Nutzung bestimmter Grundstücke bestimmt waren oder genutzt wurden (RIS-Justiz RS0013870). Ansonsten stehen die Grunddienstbarkeiten den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft zu (RS0013871). Durch die Teilung entsteht eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten (RS0011665), weil Servituten einer Teilung nicht fähig sind. Die Grunddienstbarkeit besteht nach der Teilung zu Gunsten aller Teile fort, sie darf dadurch allerdings nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden (§ 844 ABGB: Gamerith in Rummel3 § 844 Rz 9, 10). Eine Grunddienstbarkeit kann auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf die aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden (RS0011726).Die Servitutsberechtigung ist untrennbar mit dem Grundeigentum verbunden. Dieses kann allerdings auch Miteigentümern zustehen, die die Servitut dann als Gemeinschaft ausüben. Sie sind Gesamtgläubiger im Sinne des Paragraph 892, ABGB, weil eine Zerlegung der Berechtigung wegen der rechtlichen Unteilbarkeit der Grundservitut nicht möglich ist. Wenn ein Miteigentümer das Weiderecht zur Gänze ausgenützt hat, kann sich der belastete Eigentümer des dienenden Grundstücks gegen einen weiteren Auftrieb von Vieh durch den anderen Miteigentümer mit der Eigentumsfreiheitsklage (Paragraph 523, ABGB) zur Wehr setzen. Im Falle der Teilung der herrschenden Liegenschaft erlöschen Grunddienstbarkeiten nur dann, wenn sie von vorneherein nur für die Nutzung bestimmter Grundstücke bestimmt waren oder genutzt wurden (RIS-Justiz RS0013870). Ansonsten stehen die Grunddienstbarkeiten den Eigentümern der Teile der geteilten herrschenden Liegenschaft zu (RS0013871). Durch die Teilung entsteht eine Mehrheit selbständiger Dienstbarkeiten (RS0011665), weil Servituten einer Teilung nicht fähig sind. Die Grunddienstbarkeit besteht nach der Teilung zu Gunsten aller Teile fort, sie darf dadurch allerdings nicht erweitert oder für das dienende Gut beschwerlicher werden (Paragraph 844, ABGB: Gamerith in Rummel3 Paragraph 844, Rz 9, 10). Eine Grunddienstbarkeit kann auch ohne Zustimmung des Verpflichteten vom herrschenden Gut auf die aus Trennstücken gebildeten neuen Grundbuchskörper übertragen werden (RS0011726).
Die angeführten Beispiele zeigen, dass nach dem Gesetz eine Mehrheit von Ausübungsberechtigten zulässig ist und bei einer Verpachtung an mehrere Pächter diesen die Servitutsausübung zusteht, weil sie in ihrer Gesamtheit als Besitzmittler des servitutsberechtigten Grundeigentümers die Dienstbarkeit ausüben können. Bei einer nur teilweisen Verpachtung besteht die für die Servitutsausübung maßgebliche Rechtsgemeinschaft aus dem Verpächter, der sein eigenes dingliches Recht ausüben kann und aus dem Teilpächter, der ein abgeleitetes Recht ausübt. Entscheidend ist nur, dass für den Servitutsverpflichteten keine Verschlechterung eintritt. Unter diesen Voraussetzungen wurde die gleichzeitige Ausübung einer Grunddienstbarkeit (eines Geh- und Fahrrechtes) durch den Pächter und den Eigentümer des herrschenden Grundstücks nicht beanstandet (6 Ob 705/88).
Zur Auslegung des Dienstbarkeitsvertrages im Lichte der landesgesetzlichen Rechtslage zum Zeitpunkt seines Abschlusses:
Die Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden (bäuerliche Einforstungsrechte) gehen auf mittelalterliche Gemeinnutzung zurück. Mit dem Servitutenpatent vom 5. 7. 1853, RGBl 130, wurde eine erste gesetzliche Servitutenregulierung geschaffen. Weitere landesgesetzliche Regulierungen folgten (vgl den historischen Überblick in 1 Ob 703/81 = EvBl 1982/82 [295]). In Kärnten erfolgte die Regulierung zuletzt mit dem LGBl 1920/41 betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten. Anders als das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983), das eine Sonderrechtsfähigkeit der Weidedienstbarkeiten normiert und den Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft zur Übertragung eines verhältnismäßigen Teils der Nutzungsrechte auf die Trennstücke berechtigt (dazu 1 Ob 290/97x), enthält das Kärntner Landesrecht keine Bestimmungen über eine Übertragbarkeit der Nutzungsrechte, weshalb die bloße Zustimmung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, dass der Beklagte als ihr Pächter die Weiderechte ausüben kann, die Ausübungsberechtigung noch nicht auslöst. Die auch nach dem Landesrecht unteilbare Grundservitut ist mit dem herrschenden Grundstück verbunden. Sie erlischt nicht schon dadurch, dass der Eigentümer des herrschenden Gutes sie nicht mehr benötigt (etwa weil er die Landwirtschaft nicht mehr selbst betreibt). In einem solchen Fall ist sie vielmehr nach dem Landesgesetz in Geld abzulösen. Über die Ablöse entscheidet im Falle der Nichteinigung die Agrarbehörde (§ 37 des Kärntner Landesgesetzes). Vor einer Ablöse können daher die Eigentümer von herrschenden Gütern ihre Liegenschaften verpachten und damit bewirken, dass die dinglichen Weiderechte von den Pächtern ausgeübt werden können. Das Kärntner Landesrecht normiert schließlich, dass die Ablösebestimmungen auch für Felddienstbarkeiten gelten, welche einer Mehrheit von Personen zustehen können (§ 40 leg cit). Das auf dem Boden des zitierten Landesgesetzes geschlossene Dienstbarkeitsübereinkommen ist im Einklang mit den Bestimmungen des ABGB dahin auszulegen, dass zur Ausübung des dinglichen Weiderechts im Falle einer nur teilweisen Verpachtung der Verpächter und der (oder die) Teilpächter mit der Beschränkung ausübungsberechtigt sind, dass sich durch die Ausübung in Rechtsgemeinschaft die Belastung des dienenden Gutes nicht erhöhen darf. Die schon dargelegten Gründe für das gefundene Auslegungsergebnis sind zusammengefasst, dass das Gesetz eine Mehrheit von Berechtigten und Ausübungsberechtigten zulässt, eine Rechtsausübung durch den Pächter als Besitzmittlung aufzufassen ist und dass durch die Rechtsausübung in Rechtsgemeinschaft noch kein Nachteil für das dienende Gut entsteht. Für die Qualifikation eines ausübungsberechtigten Pächters reicht die Pachtung nur eines Teils des herrschenden Gutes aus, weil auch diese die Rechtsposition eines Besitzmittlers verschafft. Der Ausschluss eines Pächters von der Ausübung einer Grunddienstbarkeit müsste seine Grundlage in einer entsprechenden Regelung des Dienstbarkeitsvertrages haben. In der Verneinung eines solchen Ausschlusses durch die Vorinstanzen liegt keine rechtliche Fehlbeurteilung.Die Weidenutzungsrechte auf fremdem Grund und Boden (bäuerliche Einforstungsrechte) gehen auf mittelalterliche Gemeinnutzung zurück. Mit dem Servitutenpatent vom 5. 7. 1853, RGBl 130, wurde eine erste gesetzliche Servitutenregulierung geschaffen. Weitere landesgesetzliche Regulierungen folgten vergleiche den historischen Überblick in 1 Ob 703/81 = EvBl 1982/82 [295]). In Kärnten erfolgte die Regulierung zuletzt mit dem LGBl 1920/41 betreffend die Ablösung, Regelung und Neuregelung der Wald-, Weide- und Felddienstbarkeiten. Anders als das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 (StELG 1983), das eine Sonderrechtsfähigkeit der Weidedienstbarkeiten normiert und den Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft zur Übertragung eines verhältnismäßigen Teils der Nutzungsrechte auf die Trennstücke berechtigt (dazu 1 Ob 290/97x), enthält das Kärntner Landesrecht keine Bestimmungen über eine Übertragbarkeit der Nutzungsrechte, weshalb die bloße Zustimmung der Eigentümer der herrschenden Grundstücke, dass der Beklagte als ihr Pächter die Weiderechte ausüben kann, die Ausübungsberechtigung noch nicht auslöst. Die auch nach dem Landesrecht unteilbare Grundservitut ist mit dem herrschenden Grundstück verbunden. Sie erlischt nicht schon dadurch, dass der Eigentümer des herrschenden Gutes sie nicht mehr benötigt (etwa weil er die Landwirtschaft nicht mehr selbst betreibt). In einem solchen Fall ist sie vielmehr nach dem Landesgesetz in Geld abzulösen. Über die Ablöse entscheidet im Falle der Nichteinigung die Agrarbehörde (Paragraph 37, des Kärntner Landesgesetzes). Vor einer Ablöse können daher die Eigentümer von herrschenden Gütern ihre Liegenschaften verpachten und damit bewirken, dass die dinglichen Weiderechte von den Pächtern ausgeübt werden können. Das Kärntner Landesrecht normiert schließlich, dass die Ablösebestimmungen auch für Felddienstbarkeiten gelten, welche einer Mehrheit von Personen zustehen können (Paragraph 40, leg cit). Das auf dem Boden des zitierten Landesgesetzes geschlossene Dienstbarkeitsübereinkommen ist im Einklang mit den Bestimmungen des ABGB dahin auszulegen, dass zur Ausübung des dinglichen Weiderechts im Falle einer nur teilweisen Verpachtung der Verpächter und der (oder die) Teilpächter mit der Beschränkung ausübungsberechtigt sind, dass sich durch die Ausübung in Rechtsgemeinschaft die Belastung des dienenden Gutes nicht erhöhen darf. Die schon dargelegten Gründe für das gefundene Auslegungsergebnis sind zusammengefasst, dass das Gesetz eine Mehrheit von Berechtigten und Ausübungsberechtigten zulässt, eine Rechtsausübung durch den Pächter als Besitzmittlung aufzufassen ist und dass durch die Rechtsausübung in Rechtsgemeinschaft noch kein Nachteil für das dienende Gut entsteht. Für die Qualifikation eines ausübungsberechtigten Pächters reicht die Pachtung nur eines Teils des herrschenden Gutes aus, weil auch diese die Rechtsposition eines Besitzmittlers verschafft. Der Ausschluss eines Pächters von der Ausübung einer Grunddienstbarkeit müsste seine Grundlage in einer entsprechenden Regelung des Dienstbarkeitsvertrages haben. In der Verneinung eines solchen Ausschlusses durch die Vorinstanzen liegt keine rechtliche Fehlbeurteilung.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Im Revisionsverfahren steht nur der einfache Einheitssatz zu (§ 23 RATG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Im Revisionsverfahren steht nur der einfache Einheitssatz zu (Paragraph 23, RATG).