Aus der Begründung:
Der Rekurs des Klägers gegen den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß ist in Ansehung der Begründung zum Teil berechtigt, ohne daß dadurch die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruch berührt würde.
Der Kläger - dessen Klagelegitimation vom Berufungsgericht zu Recht bejaht wurde, weil jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zur Klage gegen einen Dritten berechtigt ist, wenn die Klage nicht eine Veränderung des gemeinsamen Vermögens, sondern im Interesse der Gesamtheit die Abwehr des Eingriffes eines Dritten in die gemeinsame Sache anstrebt (SZ. I 72, JBl. 1957 S. 137 u. a.) - kann nicht beigepflichtet werden, wenn er die Ansicht vertritt, das von der Beklagten zugegebene einmalige Abreißen zweier Äste rechtfertige für sich allein schon seinen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist vielmehr als zwecklos nicht gegeben, wenn eine Wiederholung des Eingriffes nicht zu erwarten ist (vgl. KlangDer Kläger - dessen Klagelegitimation vom Berufungsgericht zu Recht bejaht wurde, weil jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zur Klage gegen einen Dritten berechtigt ist, wenn die Klage nicht eine Veränderung des gemeinsamen Vermögens, sondern im Interesse der Gesamtheit die Abwehr des Eingriffes eines Dritten in die gemeinsame Sache anstrebt (SZ. römisch eins 72, JBl. 1957 S. 137 u. a.) - kann nicht beigepflichtet werden, wenn er die Ansicht vertritt, das von der Beklagten zugegebene einmalige Abreißen zweier Äste rechtfertige für sich allein schon seinen Unterlassungsanspruch. Der Unterlassungsanspruch ist vielmehr als zwecklos nicht gegeben, wenn eine Wiederholung des Eingriffes nicht zu erwarten ist vergleiche Klang
2. Aufl. II 602, 604; Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S 301 f Anm. 5).2. Aufl. römisch zwei 602, 604; Ehrenzweig 2. Aufl. I/2 S 301 f Anmerkung 5).
Dagegen bekämpft der Kläger mit Recht die - wenn auch nicht bestimmt ausgedrückte - Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger einen Eingriff der Beklagten in den Überhang im Sinne des § 422 ABGB. nicht abwehren könne. Der Eigentümer eines Baumes (§ 421 ABGB.) ist auch Eigentümer des Überhanges, er kann von seinem Grund aus die überhängenden Äste zurückbiegen oder für sich abschneiden oder den Baum fällen. Nur der Eigentümer oder Fruchtnießer des Nachbargrundes, nicht aber irgendein Dritter, hat das Recht auf Aneignung des dem Baumeigentümer gehörigen Überhanges (Klang a. a. O. 295 f.; Ehrenzweig a. a. O. S. 150 bei Anm. 9 a und 10). Daher kann der Baumeigentümer Eingriffe dritter Personen auch in die überhängenden Teile seines Baumes abwehren.Dagegen bekämpft der Kläger mit Recht die - wenn auch nicht bestimmt ausgedrückte - Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger einen Eingriff der Beklagten in den Überhang im Sinne des Paragraph 422, ABGB. nicht abwehren könne. Der Eigentümer eines Baumes (Paragraph 421, ABGB.) ist auch Eigentümer des Überhanges, er kann von seinem Grund aus die überhängenden Äste zurückbiegen oder für sich abschneiden oder den Baum fällen. Nur der Eigentümer oder Fruchtnießer des Nachbargrundes, nicht aber irgendein Dritter, hat das Recht auf Aneignung des dem Baumeigentümer gehörigen Überhanges (Klang a. a. O. 295 f.; Ehrenzweig a. a. O. S. 150 bei Anmerkung 9 a und 10). Daher kann der Baumeigentümer Eingriffe dritter Personen auch in die überhängenden Teile seines Baumes abwehren.
Wie schon aus der Vorschrift des § 422 ABGB. hervorgeht, ist die Einwendung der Beklagten irrig, daß durch das Abreißen von Zweigen ein rechtlich geschütztes Interesse des Baumeigentümers nicht verletzt werde.Wie schon aus der Vorschrift des Paragraph 422, ABGB. hervorgeht, ist die Einwendung der Beklagten irrig, daß durch das Abreißen von Zweigen ein rechtlich geschütztes Interesse des Baumeigentümers nicht verletzt werde.