Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist im Ergebnis begrundet.
Sie erweist sich zwar als verfehlt, soweit ins Treffen geführt wird, die Beklagte sei, seinerzeit zu Unrecht voll entmundigt worden. Die Beklagte war mit Beschluß des Amtsgerichtes G. vom 3. 7. 1940 wegen Geisteskrankheit voll entmundigt worden. Dieser Beschluß ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in der betreffenden Entmündigungssache ergangenen Entscheidung vom 12. Juli 1963 eingehend dargelegt hat, mit der am 13. Juli 1940 erfolgten Zustellung an den Zustellkurator in Rechtskraft erwachsen und es sind damit auch allenfalls im Entmündigungsverfahren unterlaufene Verfahrensmängel nicht mehr aufgreifbar. Eine Überprüfung in der Richtung, ob etwa die rechtlichen Voraussetzungen für eine volle Entmündigung der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlußfassung vom 3. Juli 1940 gar nicht vorgelegen sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vorgenommen werden. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit Rechtskraft des Beschlusses vom 3. Juli 1940 voll entmundigt war und daß dieser Zustand bis zur Aufhebung der Entmündigung angedauert hat. Gemäß § 3 EntmO. ist die Beklagte, solange sie voll entmundigt war, hinsichtlich ihrer Handlungsfähigkeit einem Kinde vor vollendetem siebentem Lebensjahr gleichgestanden. Dies aber führt nach der Vorschrift des § 865 ABGB. erster Satz dazu, daß die Beklagte während des aufrechten Bestandes ihrer vollen Entmündigung - also bis zu deren rechtskräftigen Aufhebung - unfähig war, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Im Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes vom 28. Juli 1960 war die Beklagte jedenfalls voll entmundigt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß ihr damals etwa die Tatsache ihrer Entmündigung noch gar nicht bekannt war. Maßgebend ist die objektive Rechtslage. Im Notariatsakt wurde nach dem Vorbringen aller Vertragsparteien festgehalten, daß sie volljährig und eigenberechtigt seien. Da die Zweitklägerin bei diesem Anlaß nichts von einer vollen Entmündigung der Beklagten erwähnte, desgleichen nichts von ihrer Bestellung, zum Kurator der Beklagten, kann aus den darin zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes kein Zweifel darüber bestehen, daß die beiden Kläger als Übergeber der Beklagten als Übernehmerin als Vertragspartner gegenüberstanden und nicht die Rede davon sein kann, daß die Zweitklägerin bei dieser Transaktion überhaupt irgendwelche Handlungen als Kuratorin der Beklagten gesetzt hätte noch infolge der vorliegenden Interessenkollision hätte überhaupt rite setzen können. Die diesbezüglichen rechtlichen Konstruktionen der beklagten Partei sind abwegig. Die vollkommen handlungsunfähige Beklagte handelt selbständig. Verträge vollkommen handlungsfähiger Personen sind ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig (Gschnitzer in Klang[2], IV 88). Es liegt jedenfalls absolute Nichtigkeit des Vertrages vom 28. Juli 1960 vor. Die Nichtigkeit kann auch nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene etwa selbst genehmigt (Gschnitzer wie oben; GlUNF. 6587; Rspr. 1931, Nr. 26). Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der in der Folge verbücherte Vertrag absolut nichtig ist und seine Verbücherung rechtswidrig erfolgte. Auch kann keine Rede davon sein, daß etwa nach Aufhebung der Entmündigung durch schlüssige Handlungen ein neuer, dem absolut nichtigen Notariatsakt inhaltlich gleicher Vertrag zustandegekommen wäre. In diesem Zusammenhang kommt bloß der Zeitraum zwischen rechtskräftiger Aufhebung der vollen Entmündigung und Einbringung der vorliegenden Klage in Betracht. Erst mit der Aufhebung der vollen Entmündigung war die Beklagte wieder imstande, vollhandlungs- und geschäftsfähig einen Vertrag abzuschließen. Der zur Verfügung stehende Zeitraum macht etwa vier Wochen aus. Irgendwelche Behauptungen über Handlungen, die in diesem Zusammenhang als schlüssige Handlungen in Betracht kommen könnten, sind nicht aufgestellt worden. Die Revision beschränkt sich in diesem Zusammenhang auch darauf, darzulegen, daß die im Zeitpunkt der Aufhebung der Entmündigung die beim Bezirksgericht S. anhängige Klage der Kläger gegen die Beklagte auf Leistungen aus dem Übergabsvertrag erst am 14. Februar 1963 zurückgezogen worden sei. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen, denn die Kläger haben jedenfalls bereits mit der gegenständlichen Klage, die am 7. Jänner 1963 zur Post gegeben wurde, mit hinreichender Klarheit zu erkennen gegeben, daß sie den Zustand wieder hergestellt haben wollen, wie er vor der Errichtung des Notariatsaktes bestand.Sie erweist sich zwar als verfehlt, soweit ins Treffen geführt wird, die Beklagte sei, seinerzeit zu Unrecht voll entmundigt worden. Die Beklagte war mit Beschluß des Amtsgerichtes G. vom 3. 7. 1940 wegen Geisteskrankheit voll entmundigt worden. Dieser Beschluß ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner in der betreffenden Entmündigungssache ergangenen Entscheidung vom 12. Juli 1963 eingehend dargelegt hat, mit der am 13. Juli 1940 erfolgten Zustellung an den Zustellkurator in Rechtskraft erwachsen und es sind damit auch allenfalls im Entmündigungsverfahren unterlaufene Verfahrensmängel nicht mehr aufgreifbar. Eine Überprüfung in der Richtung, ob etwa die rechtlichen Voraussetzungen für eine volle Entmündigung der Beklagten im Zeitpunkt der Beschlußfassung vom 3. Juli 1940 gar nicht vorgelegen sind, kann im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr vorgenommen werden. Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit Rechtskraft des Beschlusses vom 3. Juli 1940 voll entmundigt war und daß dieser Zustand bis zur Aufhebung der Entmündigung angedauert hat. Gemäß Paragraph 3, EntmO. ist die Beklagte, solange sie voll entmundigt war, hinsichtlich ihrer Handlungsfähigkeit einem Kinde vor vollendetem siebentem Lebensjahr gleichgestanden. Dies aber führt nach der Vorschrift des Paragraph 865, ABGB. erster Satz dazu, daß die Beklagte während des aufrechten Bestandes ihrer vollen Entmündigung - also bis zu deren rechtskräftigen Aufhebung - unfähig war, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Im Zeitpunkt der Errichtung des Notariatsaktes vom 28. Juli 1960 war die Beklagte jedenfalls voll entmundigt. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß ihr damals etwa die Tatsache ihrer Entmündigung noch gar nicht bekannt war. Maßgebend ist die objektive Rechtslage. Im Notariatsakt wurde nach dem Vorbringen aller Vertragsparteien festgehalten, daß sie volljährig und eigenberechtigt seien. Da die Zweitklägerin bei diesem Anlaß nichts von einer vollen Entmündigung der Beklagten erwähnte, desgleichen nichts von ihrer Bestellung, zum Kurator der Beklagten, kann aus den darin zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes kein Zweifel darüber bestehen, daß die beiden Kläger als Übergeber der Beklagten als Übernehmerin als Vertragspartner gegenüberstanden und nicht die Rede davon sein kann, daß die Zweitklägerin bei dieser Transaktion überhaupt irgendwelche Handlungen als Kuratorin der Beklagten gesetzt hätte noch infolge der vorliegenden Interessenkollision hätte überhaupt rite setzen können. Die diesbezüglichen rechtlichen Konstruktionen der beklagten Partei sind abwegig. Die vollkommen handlungsunfähige Beklagte handelt selbständig. Verträge vollkommen handlungsfähiger Personen sind ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig und nicht genehmigungsfähig (Gschnitzer in Klang[2], römisch vier 88). Es liegt jedenfalls absolute Nichtigkeit des Vertrages vom 28. Juli 1960 vor. Die Nichtigkeit kann auch nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene etwa selbst genehmigt (Gschnitzer wie oben; GlUNF. 6587; Rspr. 1931, Nr. 26). Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der in der Folge verbücherte Vertrag absolut nichtig ist und seine Verbücherung rechtswidrig erfolgte. Auch kann keine Rede davon sein, daß etwa nach Aufhebung der Entmündigung durch schlüssige Handlungen ein neuer, dem absolut nichtigen Notariatsakt inhaltlich gleicher Vertrag zustandegekommen wäre. In diesem Zusammenhang kommt bloß der Zeitraum zwischen rechtskräftiger Aufhebung der vollen Entmündigung und Einbringung der vorliegenden Klage in Betracht. Erst mit der Aufhebung der vollen Entmündigung war die Beklagte wieder imstande, vollhandlungs- und geschäftsfähig einen Vertrag abzuschließen. Der zur Verfügung stehende Zeitraum macht etwa vier Wochen aus. Irgendwelche Behauptungen über Handlungen, die in diesem Zusammenhang als schlüssige Handlungen in Betracht kommen könnten, sind nicht aufgestellt worden. Die Revision beschränkt sich in diesem Zusammenhang auch darauf, darzulegen, daß die im Zeitpunkt der Aufhebung der Entmündigung die beim Bezirksgericht S. anhängige Klage der Kläger gegen die Beklagte auf Leistungen aus dem Übergabsvertrag erst am 14. Februar 1963 zurückgezogen worden sei. Damit ist aber für die Beklagte nichts gewonnen, denn die Kläger haben jedenfalls bereits mit der gegenständlichen Klage, die am 7. Jänner 1963 zur Post gegeben wurde, mit hinreichender Klarheit zu erkennen gegeben, daß sie den Zustand wieder hergestellt haben wollen, wie er vor der Errichtung des Notariatsaktes bestand.
Doch kann der Rechtsrüge unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit des Klagebegehrens die Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Die Beklagte hat nicht etwa, wie das Berufungsgericht abweichend von der Sachverhaltsdarstellung im Ersturteil vermeint, den Einwand der Sittenwidrigkeit des Klagebegehrens nur hinsichtlich der Zweitklägerin erhoben. Es mag zwar zutreffen, daß dieser Einwand in der Klagebeantwortung ausdrücklich nur in Ansehung der Zweitklägerin vorgenommen wurde. Doch kann nach dem inhaltlichen Zusammenhang der Ausführungen der auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 14. März 1963 vorgetragenen Klagebeantwortung kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagte die Einwendung der Sittenwidrigkeit des Klagebegehrens nicht bloß auf die Zweitklägerin beschränken, sondern vielmehr davon das gesamte Klagebegehren beider Kläger betroffen haben wollte. Diesen Einwand aber hat die Beklagte mit Fug und Recht erhoben. Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Sittenwidrigkeit das zu verstehen, was nicht einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, aber einen offenbaren Verstoß gegen oberste Rechtsgrundsätze darstellt; was also nicht gesetz-, aber grob rechtswidrig ist. Die "Gute-Sitte-Klausel" soll den Richter instandsetzen, bei einem dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widersprechenden Handeln helfend einzugreifen (Gschnitzer in Klang[2] IV 181 f, zu § 879 ABGB.; SZ. XXVII 19 = JBl. 1954, S. 436, JBl. 1956, S. 150, 6 Ob 235/64 u. a.).Die Beklagte hat nicht etwa, wie das Berufungsgericht abweichend von der Sachverhaltsdarstellung im Ersturteil vermeint, den Einwand der Sittenwidrigkeit des Klagebegehrens nur hinsichtlich der Zweitklägerin erhoben. Es mag zwar zutreffen, daß dieser Einwand in der Klagebeantwortung ausdrücklich nur in Ansehung der Zweitklägerin vorgenommen wurde. Doch kann nach dem inhaltlichen Zusammenhang der Ausführungen der auch in der mündlichen Streitverhandlung vom 14. März 1963 vorgetragenen Klagebeantwortung kein Zweifel darüber bestehen, daß die Beklagte die Einwendung der Sittenwidrigkeit des Klagebegehrens nicht bloß auf die Zweitklägerin beschränken, sondern vielmehr davon das gesamte Klagebegehren beider Kläger betroffen haben wollte. Diesen Einwand aber hat die Beklagte mit Fug und Recht erhoben. Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter Sittenwidrigkeit das zu verstehen, was nicht einen Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, aber einen offenbaren Verstoß gegen oberste Rechtsgrundsätze darstellt; was also nicht gesetz-, aber grob rechtswidrig ist. Die "Gute-Sitte-Klausel" soll den Richter instandsetzen, bei einem dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, das ist aller billig und gerecht Denkenden, widersprechenden Handeln helfend einzugreifen (Gschnitzer in Klang[2] römisch vier 181 f, zu Paragraph 879, ABGB.; SZ. römisch 27 19 = JBl. 1954, S. 436, JBl. 1956, S. 150, 6 Ob 235/64 u. a.).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Zweitklägerin, die jedenfalls seinerzeit bei der Antragstellung auf Entmündigung der Beklagten beteiligt, zum Zustellkurator und schließlich zum Kurator der Beklagten bestellt worden war, tatsächlich alle diese Umstände in der Folge außer Evidenz gekommen sind. Selbst wenn man in Anbetracht ihrer jahrzehntelangen Interesselosigkeit für ihre Pflichten als Kuratorin ihrer voll entmundigten Tochter annimmt, ihr sei bei Errichtung des nunmehr angefochtenen Notariatsaktes die Tatsache der noch bestehenden vollen Entmündigung der Beklagten und die eigene Eigenschaft als Kuratorin der Beklagten nicht bewußt gewesen, so war ihr - und auch dem Erstkläger - nach der Aktenlage - insbesondere auch nach dem Klagsvorbringen - vor Erhebung der vorliegenden Klage der tatsächliche Sachverhalt bekannt geworden. Der Zweitklägerin war auch - wie gleichfalls aus dem Klagsvorbringen hervorgeht - nunmehr völlig klar geworden, daß die Beklagte als voll Entmundigte den Vertrag wirksam nicht abschließen konnte. Kaum war ihr diese Erkenntnis vermittelt, benützte sie die sich nunmehr ergebende ausschließlich durch ihr eigenes Verhalten herbeigeführte Rechtslage dazu, den nur von ihr provozierten Widerstreit zwischen formeller und materieller Rechtslage für eine Behebung des bereits längst effektuierten Übergabsvertrages zu benützen. Dieses Verhalten der pflichtvergessenen Kuratorin gegenüber ihrer ehemaligen Kurandin, die noch dazu ihre Tochter ist, kann mit dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft nicht in Einklang gebracht werden. In den Fällen, wo das Gesetz die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses ex lege automatisch an das Vorhandensein eines bestimmten Tatbestandes knüpft, ohne daß es eines Richterspruches bedürfte, wirkt eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand oder Nichtbestand dieses Rechtsverhältnisses deklarativ. Eine gesetzliche Verpflichtung jedoch, diese deklarative Feststellung und die sich als rechtliche Konsequenz daraus ergebende Bereinigung des Grundbuchstandes zu begehren, besteht nicht. Die nur durch das Verhalten der Zweitklägerin in eine prekäre formelle Rechtslage hineingedrängte Beklagte hat kein Interesse an einem Begehren in dieser Richtung bekundet. Das vorliegende Begehren der Zweitklägerin aber muß aus den dargelegten Gründen als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden. Der Erstkläger aber nützte die ihm bei Klagseinbringung gleichfalls bekannte, von seiner Ehefrau geschaffene Lage aus, um im einträchtigen Zusammenwirken mit ihr den Versuch zu unternehmen, ein von der Rechtsgemeinschaft verpöntes Handeln durchzusetzen. Es ist daher das Klagebegehren auch, soweit es vom Erstkläger gestellt worden ist, sittenwidrig.
Es ist für die Erledigung des vorliegenden Rechtsmittels die an das Erstgericht gerichtete, vom Erstgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 2. November 1965 unter Verweisung auf § 237Es ist für die Erledigung des vorliegenden Rechtsmittels die an das Erstgericht gerichtete, vom Erstgericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 2. November 1965 unter Verweisung auf Paragraph 237
(1) ZPO. nicht zur Kenntnis genommene, seitens der Zweitklägerin im Zuge des Rechtsmittelverfahrens vorgenommene Erklärung der Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht rechtlich nicht von Belang. Doch wird dadurch immerhin eine verspätete Besinnung der Zweitklägerin illustriert.