Aus der Begründung:
Die Vorschrift des § 276 ABGB. greift auch dann ein, wenn eine juristische Person - und um eine solche handelt es sich bei einer Jagdgenossenschaft - ihrer Organe beraubt und daher handlungsunfähig ist und dadurch die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt werden, und zwar auch dann, wenn Abhilfe durch eine konkurrierende Bestimmung der Prozeßordnung geschaffen werden könnte. Hingegen kommt eine Abhilfe durch die Verwaltungsbehörde nur dann in Frage, wenn dafür die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind. Dies trifft beispielsweise im Falle des § 27 Abs. 2 VereinsG. zu, wenn infolge behördlicher Auflösung eines Vereines von der Verwaltungsbehörde Liquidatoren zu bestellen sind. In solchen Fällen hat daher die Judikatur überwiegend - mit Ausnahme der vereinzelten Entscheidung 2 Ob 88/51 - die Bestellung eines Kurators durch das Gericht abgelehnt (2 Ob 193/51, 3 Ob 37/51, 1 Ob 475/51 u. v. a.). Besteht aber eine solche gesetzliche Grundlage nicht, so ist auch für die Bestellung eines Ersatzorganes durch die Verwaltungsbehörde kein Raum. Das Rekursgericht will eine das Einschreiten der Verwaltungsbehörde ermöglichende Bestimmung in der Vorschrift des § 21 Abs. 5 n. ö. JagdG. finden. Diese Bestimmung kommt aber nur zur Anwendung, wenn der Obmann des Jagdausschusses seinen Obliegenheiten nicht entspricht. In einem solchen Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, welche die geeigneten Verfügungen zu treffen hat, wobei nicht einmal gesagt wird, worin die geeigneten Verfügungen bestehen sollen. Für den Fall aber, daß der ganze Jagdausschuß zurücktritt, fehlt es an einer entsprechenden Gesetzesbestimmung für die Bestellung eines Ersatzorganes durch die Verwaltungsbehörde. Mit dieser Begründung hat auch das Amt der zuständigen Landesregierung mit dem von den Rekurrenten vorgelegten Bescheid vom 31. Mai 1961 ein Einschreiten abgelehnt und darauf hingewiesen, daß in einem solchen Fall gemäß § 11 Abs. 7 der Wahlordnung für die Wahl des Jagdausschusses vom 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 56, vorzugehen und die Wahl vom Bürgermeister unverzüglich neuerlich auszuschreiben ist. Das ist auch geschehen, aber ohne Erfolg, weil sich keine Bewerber für den Jagdausschuß fanden. Es ist daher das Einschreiten des Gerichtes geboten. Die Bestellung von Kuratoren durch das Gericht ist, wie § 11 AVG. zeigt, dem Verwaltungsverfahren keineswegs fremd. Sie wurzelt im bürgerlichen Recht und ist daher grundsätzlich Sache des Gerichtes. Sie erfolgt insbesondere auch zu dem Zweck, damit der Kurator an Stelle des Organes, das an der Ausübung seiner Funktion aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise verhindert ist, Handlungen vornimmt. Der Kurator tritt sohin an die Stelle des Organes, und die von ihm gesetzten Handlungen sind als solche des Organes anzusehen (Erkenntnis des VerfGH. ÖJZ. 1952 S. 304). Mit Recht hat daher das Erstgericht einen Kurator an Stelle des Jagdausschusses oder, wie es unpräzise im erstgerichtlichen Beschluß heißt, "für den Jagdausschuß" bestellt.Die Vorschrift des Paragraph 276, ABGB. greift auch dann ein, wenn eine juristische Person - und um eine solche handelt es sich bei einer Jagdgenossenschaft - ihrer Organe beraubt und daher handlungsunfähig ist und dadurch die Rechte eines anderen in ihrem Gange gehemmt werden, und zwar auch dann, wenn Abhilfe durch eine konkurrierende Bestimmung der Prozeßordnung geschaffen werden könnte. Hingegen kommt eine Abhilfe durch die Verwaltungsbehörde nur dann in Frage, wenn dafür die gesetzlichen Grundlagen vorhanden sind. Dies trifft beispielsweise im Falle des Paragraph 27, Absatz 2, VereinsG. zu, wenn infolge behördlicher Auflösung eines Vereines von der Verwaltungsbehörde Liquidatoren zu bestellen sind. In solchen Fällen hat daher die Judikatur überwiegend - mit Ausnahme der vereinzelten Entscheidung 2 Ob 88/51 - die Bestellung eines Kurators durch das Gericht abgelehnt (2 Ob 193/51, 3 Ob 37/51, 1 Ob 475/51 u. v. a.). Besteht aber eine solche gesetzliche Grundlage nicht, so ist auch für die Bestellung eines Ersatzorganes durch die Verwaltungsbehörde kein Raum. Das Rekursgericht will eine das Einschreiten der Verwaltungsbehörde ermöglichende Bestimmung in der Vorschrift des Paragraph 21, Absatz 5, n. ö. JagdG. finden. Diese Bestimmung kommt aber nur zur Anwendung, wenn der Obmann des Jagdausschusses seinen Obliegenheiten nicht entspricht. In einem solchen Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, welche die geeigneten Verfügungen zu treffen hat, wobei nicht einmal gesagt wird, worin die geeigneten Verfügungen bestehen sollen. Für den Fall aber, daß der ganze Jagdausschuß zurücktritt, fehlt es an einer entsprechenden Gesetzesbestimmung für die Bestellung eines Ersatzorganes durch die Verwaltungsbehörde. Mit dieser Begründung hat auch das Amt der zuständigen Landesregierung mit dem von den Rekurrenten vorgelegten Bescheid vom 31. Mai 1961 ein Einschreiten abgelehnt und darauf hingewiesen, daß in einem solchen Fall gemäß Paragraph 11, Absatz 7, der Wahlordnung für die Wahl des Jagdausschusses vom 27. Juni 1950, Landesgesetzblatt Nr. 56, vorzugehen und die Wahl vom Bürgermeister unverzüglich neuerlich auszuschreiben ist. Das ist auch geschehen, aber ohne Erfolg, weil sich keine Bewerber für den Jagdausschuß fanden. Es ist daher das Einschreiten des Gerichtes geboten. Die Bestellung von Kuratoren durch das Gericht ist, wie Paragraph 11, AVG. zeigt, dem Verwaltungsverfahren keineswegs fremd. Sie wurzelt im bürgerlichen Recht und ist daher grundsätzlich Sache des Gerichtes. Sie erfolgt insbesondere auch zu dem Zweck, damit der Kurator an Stelle des Organes, das an der Ausübung seiner Funktion aus irgendeinem Grund ganz oder teilweise verhindert ist, Handlungen vornimmt. Der Kurator tritt sohin an die Stelle des Organes, und die von ihm gesetzten Handlungen sind als solche des Organes anzusehen (Erkenntnis des VerfGH. ÖJZ. 1952 S. 304). Mit Recht hat daher das Erstgericht einen Kurator an Stelle des Jagdausschusses oder, wie es unpräzise im erstgerichtlichen Beschluß heißt, "für den Jagdausschuß" bestellt.
Dessenungeachtet konnte eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Entscheidung der ersten Instanz nicht erfolgen, weil der Kurator in seinem Rekurs Umstände geltend gemacht hat, die gegen die Zweckmäßigkeit der Bestellung seiner Person zum Kurator sprächen. Das Erstgericht wird diese Argumente zu prüfen und - im Falle ihrer Berechtigung - einem anderen Kurator zu bestellen haben. Aus diesem Grund war mit der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung vorzugehen.