Aus den Entscheidungsgründen:
Allerdings kann den Ausführungen des Berufungsgerichtes, die Beklagten hätten an dem strittigen Grundstreifen außerbücherliches Eigentum erworben und behalten und könnten daraus durch die Kläger nicht verdrängt werden, weil diese beim bücherlichen Erwerb in fahrlässiger Unkenntnis der für das außerbücherliche Eigentum der Beklagten sprechenden Umstände waren, nicht gefolgt werden.
Gemäß § 170 Z. 5 EO. müssen nämlich Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht angemeldet werden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden können. Als Recht, welches die Versteigerung unzulässig machen würde, kommt nach Neumann - Lichtblau Komm.[3] S. 592 nur außerbücherliches Eigentum in Betracht. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag nicht vom Verpflichteten abgeleitetes, sondern originäres Eigentum, und zwar nebst der Liegenschaft an allem, was als Zubehör im Versteigerungsedikt angeführt ist (JBl. 1959 S. 349, 1965 S. 36).Gemäß Paragraph 170, Ziffer 5, EO. müssen nämlich Rechte an der Liegenschaft, welche die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht angemeldet werden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden können. Als Recht, welches die Versteigerung unzulässig machen würde, kommt nach Neumann - Lichtblau Komm.[3] S. 592 nur außerbücherliches Eigentum in Betracht. Der Ersteher erwirbt durch den Zuschlag nicht vom Verpflichteten abgeleitetes, sondern originäres Eigentum, und zwar nebst der Liegenschaft an allem, was als Zubehör im Versteigerungsedikt angeführt ist (JBl. 1959 S. 349, 1965 S. 36).
Daß Ing. M. die Liegenschaft vor der Versteigerung gesehen habe und daher unredlich gewesen sei, wurde weder behauptet noch festgestellt, schon gar nicht aber, daß die Beklagten oder ihre Rechtsvorgänger anläßlich der Versteigerung gemäß § 170 Z. 5 EO. vorgegangen waren.Daß Ing. M. die Liegenschaft vor der Versteigerung gesehen habe und daher unredlich gewesen sei, wurde weder behauptet noch festgestellt, schon gar nicht aber, daß die Beklagten oder ihre Rechtsvorgänger anläßlich der Versteigerung gemäß Paragraph 170, Ziffer 5, EO. vorgegangen waren.
Das außerbücherlich erworbene Eigentum der Beklagten ist demnach durch den Zuschlag der Liegenschaft an Ing. M. untergegangen. Daß sie den strittigen Grundstreifen auch während der Eigentumszeit des Ing. M. benützt haben, rechtfertigt nicht die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagten aus ihrem außerbücherlichen Eigentum nicht verdrängt wurden, da sie es bereits durch den Zuschlag verloren hatten, sodaß die Weiterbenützung nur als Beginn einer Ersitzung gewertet werden könnte.
Die Revision mußte jedoch aus folgenden Erwägungen erfolglos bleiben:
Klang[2] II 291 vertritt den Standpunkt, daß der Fall des letzten Satzes des § 418 ABGB. auch dann vorliege, wenn der Eigentümer des Grundstückes über die Berechtigung des Bauführers im Irrtum war, also auch dann, wenn er zwar von der Bauführung gewußt, aber nicht gewußt hat, daß er selbst Eigentümer des Grundstückes sei. Daß dieser Standpunkt der dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende ist, wird auch von Nippel, Erläuterungen zum ABGB. III S. 344, zugegeben. Dessenungeachtet kommt dieser Autor unter Berufung auf Zeiller ebenso wie Stubenrauch[8] I S. 519 zu dem Ergebnis, daß der im § 418 ABGB. enthaltene Verschweigungstatbestand nur dann gegeben ist, wenn der Eigentümer sich nicht nur der Bauführung, sondern auch seines Eigentums bewußt war. Dieser Standpunkt wird von Randa, "Der Besitz nach österreichischem Recht"[9] S. 282 ff., und Ehrlich, "Die stillschweigende Willenserklärung" S. 242, und ihnen folgend von Ehrenzweig[2], Sachenrecht S. 278, mit der Maßgabe übernommen, daß die Folge des letzten Satzes des § 418 ABGB. auch dann eintrete, wenn der Eigentümer zwar den Irrtum des Bauführers geteilt hat, aber der Bauverhandlung beigezogen wurde und trotzdem gegen die Bauführung keinen Einspruch erhoben hat. Diesem Standpunkt hat sich auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. XXIX 60 angeschlossen. Begrundet wird er damit, daß der Nachbareigentümer durch die Bauverhandlung vor einem drohenden Eingriff in seine Privatrechtssphäre gewarnt werde. Bleibe er dennoch untätig, müsse ein Irrtum, sofern er überhaupt noch angenommen werden könne, als unentschuldbar gewertet werden. Es bestunden keine Bedenken, im Verhältnis zu einem redlichen Besitzer an einen unentschuldbaren Irrtum die gleichen Folgen zu knüpfen wie an ein wissentliches Schweigen zur wahrgenommenen Bauführung (SZ. XXIX 60).Klang[2] römisch zwei 291 vertritt den Standpunkt, daß der Fall des letzten Satzes des Paragraph 418, ABGB. auch dann vorliege, wenn der Eigentümer des Grundstückes über die Berechtigung des Bauführers im Irrtum war, also auch dann, wenn er zwar von der Bauführung gewußt, aber nicht gewußt hat, daß er selbst Eigentümer des Grundstückes sei. Daß dieser Standpunkt der dem Wortlaut des Gesetzes entsprechende ist, wird auch von Nippel, Erläuterungen zum ABGB. römisch drei S. 344, zugegeben. Dessenungeachtet kommt dieser Autor unter Berufung auf Zeiller ebenso wie Stubenrauch[8] römisch eins S. 519 zu dem Ergebnis, daß der im Paragraph 418, ABGB. enthaltene Verschweigungstatbestand nur dann gegeben ist, wenn der Eigentümer sich nicht nur der Bauführung, sondern auch seines Eigentums bewußt war. Dieser Standpunkt wird von Randa, "Der Besitz nach österreichischem Recht"[9] S. 282 ff., und Ehrlich, "Die stillschweigende Willenserklärung" S. 242, und ihnen folgend von Ehrenzweig[2], Sachenrecht S. 278, mit der Maßgabe übernommen, daß die Folge des letzten Satzes des Paragraph 418, ABGB. auch dann eintrete, wenn der Eigentümer zwar den Irrtum des Bauführers geteilt hat, aber der Bauverhandlung beigezogen wurde und trotzdem gegen die Bauführung keinen Einspruch erhoben hat. Diesem Standpunkt hat sich auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ. römisch 29 60 angeschlossen. Begrundet wird er damit, daß der Nachbareigentümer durch die Bauverhandlung vor einem drohenden Eingriff in seine Privatrechtssphäre gewarnt werde. Bleibe er dennoch untätig, müsse ein Irrtum, sofern er überhaupt noch angenommen werden könne, als unentschuldbar gewertet werden. Es bestunden keine Bedenken, im Verhältnis zu einem redlichen Besitzer an einen unentschuldbaren Irrtum die gleichen Folgen zu knüpfen wie an ein wissentliches Schweigen zur wahrgenommenen Bauführung (SZ. römisch 29 60).
Dieser Rechtsstandpunkt, an dem der Oberste Gerichtshof festhält, muß im vorliegenden Fall zur Abweisung des Klagebegehrens führen. Denn das gleiche wie für den durch die Ladung zur Bauverhandlung vor einem drohenden Eingriff in seine Privatrechtssphäre gewarnten Nachbarn, muß für jenen Nachbarn gelten, der zwar zur Bauverhandlung nicht geladen wurde, aber auf andere Weise Kenntnis von der Bauführung auf dem Nachbargrundstück im Grenzbereich, von der er nach der Vorschrift der Bauordnung hätte verständigt werden müssen, erhält. Diese Kenntnis muß ebenso wie die Ladung zur Bauverhandlung ein Warnsignal für den Nachbarn sein, und wenn er trotzdem nichts zur Klärung der Eigentumsverhältnisse unternimmt und infolgedessen gegen die Bauführung keinen Einspruch erhebt, handelt er ebenso wie der von der Bauführung Verständigte aus einem unentschuldbaren Irrtum, was zur Folge hat, daß er nach dem letzten Satz des § 418 ABGB. sein Eigentumsrecht an dem verbauten Grund verliert.Dieser Rechtsstandpunkt, an dem der Oberste Gerichtshof festhält, muß im vorliegenden Fall zur Abweisung des Klagebegehrens führen. Denn das gleiche wie für den durch die Ladung zur Bauverhandlung vor einem drohenden Eingriff in seine Privatrechtssphäre gewarnten Nachbarn, muß für jenen Nachbarn gelten, der zwar zur Bauverhandlung nicht geladen wurde, aber auf andere Weise Kenntnis von der Bauführung auf dem Nachbargrundstück im Grenzbereich, von der er nach der Vorschrift der Bauordnung hätte verständigt werden müssen, erhält. Diese Kenntnis muß ebenso wie die Ladung zur Bauverhandlung ein Warnsignal für den Nachbarn sein, und wenn er trotzdem nichts zur Klärung der Eigentumsverhältnisse unternimmt und infolgedessen gegen die Bauführung keinen Einspruch erhebt, handelt er ebenso wie der von der Bauführung Verständigte aus einem unentschuldbaren Irrtum, was zur Folge hat, daß er nach dem letzten Satz des Paragraph 418, ABGB. sein Eigentumsrecht an dem verbauten Grund verliert.
Im vorliegenden Fall steht nun fest, daß der Erstkläger vor Kaufabschluß, nämlich im Sommer 1961, anläßlich einer kurzen Besichtigung der Liegenschaft die Bauführung der Beklagten wahrgenommen und dabei gesehen hat, daß das Bauwerk, dessen Mauern damals mannshoch waren, direkt an den Bäckereizubau angebaut wurde, und daß er dann in Wien mit Ing. M. über diese Bauführung gesprochen habe. Wenn nun auch weiter feststeht, daß Ing. M., der hiedurch erstmals von der Bauführung der Beklagten erfuhr, sich vorgestellt hat, daß die Beklagten die Grenze einhalten und auf ihrem Grund bauen werden, so befand er sich mit dieser Vorstellung eben in einem unentschuldbaren Irrtum, da er nichts unternommen hat, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Dies mußte im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung dazu führen, daß er das durch den Zuschlag erworbene Eigentum an dem strittigen Grenzstreifen gemäß § 418 letzter Satz ABGB. wieder an die Beklagten verlor. Da der Bau des Wirtschaftsgebäudes der Beklagten im Oktober 1961 fertiggestellt wurde, ist spätestens mit diesem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstreifen neuerlich an die Beklagten übergegangen. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, daß sie im Vertrauen auf das Grundbuch den Grundstreifen erworben hätten (GlU. 5850, EvBl. 1961 Nr. 244), weil ja der Erstkläger schon vor dem Gründerwerb von der Bauführung Kenntnis hatte und die Zweitklägerin, wenn sie, ohne die Liegenschaft zu besichtigen, diese miterworben hat, sich nicht darauf berufen kann, daß ihr der Sachverhalt nicht bekannt war.Im vorliegenden Fall steht nun fest, daß der Erstkläger vor Kaufabschluß, nämlich im Sommer 1961, anläßlich einer kurzen Besichtigung der Liegenschaft die Bauführung der Beklagten wahrgenommen und dabei gesehen hat, daß das Bauwerk, dessen Mauern damals mannshoch waren, direkt an den Bäckereizubau angebaut wurde, und daß er dann in Wien mit Ing. M. über diese Bauführung gesprochen habe. Wenn nun auch weiter feststeht, daß Ing. M., der hiedurch erstmals von der Bauführung der Beklagten erfuhr, sich vorgestellt hat, daß die Beklagten die Grenze einhalten und auf ihrem Grund bauen werden, so befand er sich mit dieser Vorstellung eben in einem unentschuldbaren Irrtum, da er nichts unternommen hat, um die Sach- und Rechtslage zu klären. Dies mußte im Sinne der vorstehend wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung dazu führen, daß er das durch den Zuschlag erworbene Eigentum an dem strittigen Grenzstreifen gemäß Paragraph 418, letzter Satz ABGB. wieder an die Beklagten verlor. Da der Bau des Wirtschaftsgebäudes der Beklagten im Oktober 1961 fertiggestellt wurde, ist spätestens mit diesem Zeitpunkt das Eigentum an dem Grundstreifen neuerlich an die Beklagten übergegangen. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, daß sie im Vertrauen auf das Grundbuch den Grundstreifen erworben hätten (GlU. 5850, EvBl. 1961 Nr. 244), weil ja der Erstkläger schon vor dem Gründerwerb von der Bauführung Kenntnis hatte und die Zweitklägerin, wenn sie, ohne die Liegenschaft zu besichtigen, diese miterworben hat, sich nicht darauf berufen kann, daß ihr der Sachverhalt nicht bekannt war.