Aus den Entscheidungsgründen:
Nach einheitlicher Rechtsprechung (SZ. XXIV 344, XXIII 74, JBl. 1962 S. 614 u. a.) sind die Gerichte dann, wenn die Klage ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird, an diesen gebunden; sie sind nicht berechtigt, der Klage aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben.Nach einheitlicher Rechtsprechung (SZ. römisch 24 344, römisch 23 74, JBl. 1962 S. 614 u. a.) sind die Gerichte dann, wenn die Klage ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird, an diesen gebunden; sie sind nicht berechtigt, der Klage aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben.
Die vorliegende Klage ist ausdrücklich auf den Rechtsgrund des § 368 EO. gestützt und damit begrundet, daß der Beklagte der ihm laut gerichtlichen Vergleich obliegenden Verpflichtung, der Klägerin binnen 14 Tagen eine angemessene Wohnung zu verschaffen, trotz Urgenz nicht nachgekommen sei. Deswegen sei die Klägerin gezwungen, das Interesse einzuklagen.Die vorliegende Klage ist ausdrücklich auf den Rechtsgrund des Paragraph 368, EO. gestützt und damit begrundet, daß der Beklagte der ihm laut gerichtlichen Vergleich obliegenden Verpflichtung, der Klägerin binnen 14 Tagen eine angemessene Wohnung zu verschaffen, trotz Urgenz nicht nachgekommen sei. Deswegen sei die Klägerin gezwungen, das Interesse einzuklagen.
Anders als in dem der Entscheidung SZ. XXIV 344 zugrundeliegenden Fall ist daher nicht zu prüfen, ob der Klägerin etwa ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 368 EO. ein Anspruch auf Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens zustehe. Vielmehr ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch nach § 368 EO. zu Recht besteht. Nach dieser Gesetzesstelle werden die dem betreibenden Gläubiger zustehenden Ansprüche auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes der EO. nicht berührt. Hieraus wie auch aus dem Wortlaut des 2. Absatzes dieser Gesetzesstelle ergibt sich zweifelsfrei, daß die ausdrücklich auf § 368 EO. gegrundete Klage nur dem betreibenden Gläubiger zusteht, somit einen vollstreckbaren Anspruch voraussetzt. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und wird auch in der Revision als richtig zugegeben.Anders als in dem der Entscheidung SZ. römisch 24 344 zugrundeliegenden Fall ist daher nicht zu prüfen, ob der Klägerin etwa ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Paragraph 368, EO. ein Anspruch auf Ersatz des durch die Nichterfüllung entstandenen Schadens zustehe. Vielmehr ist zu untersuchen, ob der geltend gemachte Anspruch nach Paragraph 368, EO. zu Recht besteht. Nach dieser Gesetzesstelle werden die dem betreibenden Gläubiger zustehenden Ansprüche auf Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung der dem Verpflichteten obliegenden Verbindlichkeit oder auf Ersatz des dadurch verursachten Schadens durch die Bestimmungen des 3. Abschnittes der EO. nicht berührt. Hieraus wie auch aus dem Wortlaut des 2. Absatzes dieser Gesetzesstelle ergibt sich zweifelsfrei, daß die ausdrücklich auf Paragraph 368, EO. gegrundete Klage nur dem betreibenden Gläubiger zusteht, somit einen vollstreckbaren Anspruch voraussetzt. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt und wird auch in der Revision als richtig zugegeben.
Im Gegensatz zu den Revisionsausführungen kann aber dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Oktober 1960 ein solcher Anspruch der Klägerin nicht entnommen werden. Aus diesem Vergleich ergibt sich nur eine vollstreckbare Verpflichtung der Klägerin zur Räumung der Wohnbaracke binnen 14 Tagen, allerdings nur Zug um Zug gegen Beistellung einer angemessenen Ersatzwohnung durch den Beklagten. Gemäß § 8 EO. ist der Nachweis der Erfüllung der Zug um Zug-Verpflichtung nicht einmal eine Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zugunsten der Hauptverpflichtung. Zur Hereinbringung der Zug um Zug-Verpflichtung kann nicht Exekution geführt werden (SZ. XXIII 265). Daß der Vergleich keine vollstreckbare Verpflichtung des Beklagten dieses Inhaltes enthält, ergibt sich nicht bloß aus dem Wortlaut seines Punktes 2, sondern auch aus seinem Punkte 4, in dem sich die Beklagte für den Fall, als sie nach dem 31. März 1961 noch in der Baracke wohnen sollte, verpflichtete, dem Beklagten einen monatlichen Mietzins von 100 S zu bezahlen. Es ist somit für den Fall Vorsorge getroffen, daß der Beklagte keine Ersatzwohnung beistellt, von seinem Exekutionstitel keinen Gebrauch macht und die Klägerin weiter in der Baracke wohnen läßt.Im Gegensatz zu den Revisionsausführungen kann aber dem gerichtlichen Vergleich vom 10. Oktober 1960 ein solcher Anspruch der Klägerin nicht entnommen werden. Aus diesem Vergleich ergibt sich nur eine vollstreckbare Verpflichtung der Klägerin zur Räumung der Wohnbaracke binnen 14 Tagen, allerdings nur Zug um Zug gegen Beistellung einer angemessenen Ersatzwohnung durch den Beklagten. Gemäß Paragraph 8, EO. ist der Nachweis der Erfüllung der Zug um Zug-Verpflichtung nicht einmal eine Voraussetzung für die Bewilligung der Exekution zugunsten der Hauptverpflichtung. Zur Hereinbringung der Zug um Zug-Verpflichtung kann nicht Exekution geführt werden (SZ. römisch 23 265). Daß der Vergleich keine vollstreckbare Verpflichtung des Beklagten dieses Inhaltes enthält, ergibt sich nicht bloß aus dem Wortlaut seines Punktes 2, sondern auch aus seinem Punkte 4, in dem sich die Beklagte für den Fall, als sie nach dem 31. März 1961 noch in der Baracke wohnen sollte, verpflichtete, dem Beklagten einen monatlichen Mietzins von 100 S zu bezahlen. Es ist somit für den Fall Vorsorge getroffen, daß der Beklagte keine Ersatzwohnung beistellt, von seinem Exekutionstitel keinen Gebrauch macht und die Klägerin weiter in der Baracke wohnen läßt.
Punkt 3 des Vergleiches, in dem sich der Beklagte verpflichtete, der Klägerin Zug um Zug gegen Räumung der Baracke einen Betrag von 3.000 S als Abfindung der von ihr für die Baracke erbrachten Arbeitsleistungen zu bezahlen, gibt der Klägerin allenfalls bei Räumung der Baracke einen Exekutionstitel auf Zahlung von 3.000 S, nicht aber einen solchen auf Beistellung der Ersatzwohnung, zu der der Beklagte nur verpflichtet ist, wenn er seinen Räumungsanspruch geltend macht.
Da somit der allein geltend gemachte Klagsgrund, daß der Beklagte einen vollstreckbaren Anspruch der Klägerin nicht erfülle, nicht zu Recht besteht, kann die Klägerin auch nicht gemäß § 368 EO. das Interesse wegen Nichterfüllung eines solchen Anspruchs begehren.Da somit der allein geltend gemachte Klagsgrund, daß der Beklagte einen vollstreckbaren Anspruch der Klägerin nicht erfülle, nicht zu Recht besteht, kann die Klägerin auch nicht gemäß Paragraph 368, EO. das Interesse wegen Nichterfüllung eines solchen Anspruchs begehren.