Die Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht zulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind der Anfechtung nur Rechtshandlungen unterworfen, die vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen der Gemeinschuldnerin betreffen (§ 27 KO). Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar. So bewirkt die Leistung des Dritten, der nicht selbst Schuldner des Gemeinschuldners ist, nur einen Wechsel in der Person des Gläubigers, ohne die Masse zu beeinträchtigen. Ihre Rückgängigmachung, auf die die Anfechtung gerichtet ist, führte zwar zum Erlöschen der Forderung des leistenden (Neu)Gläubigers, ließe aber jene des früheren Gläubigers aufleben. Dem Anfechtungsanspruch fehlt es damit in einem solchen Fall bloßen Gläubigerwechsels an der Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 104; ÖBA 1992/358, 1113 [Koziol]) bzw der Gläubigerbenachteiligung (SZ 69/260; ÖBA 1997/554, 633; ZIK 1998, 199 = RdW 1998, 678; RIS-Justiz RS0064410 und RS0050667), es sei denn, der neue Gläubiger kann eine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen, weil die Beseitigung eines abgesicherten Gläubigers im Wege der Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu verbessern vermag. Lehre und Rechtsprechung haben in diesem Sinn die Befriedigungstauglichkeit in Fällen bejaht, in denen der neue Gläubiger Absonderungsrechte geltend machen oder mit gegen ihn schon bestehenden Forderungen der Konkursmasse aufrechnen konnte, seine Position im Konkurs somit besser war als die des befriedigten Gläubigers (SZ 59/79; SZ 69/260; ÖBA 1992, 1113; ÖBA 1997/554, 633; ZIK 1998, 199; RIS-Justiz RS0064410 und RS0110262; König aaO Rz 104). In Fällen, in denen der neue Gläubiger in der Lage ist, seine Forderungen aus einer besseren Rechtsposition heraus (etwa als Aufrechnungsberechtigter) zu realisieren, wirkt sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse aus, die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert sich. In einem solchen Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind der Anfechtung nur Rechtshandlungen unterworfen, die vor Konkurseröffnung vorgenommen wurden und das Vermögen der Gemeinschuldnerin betreffen (Paragraph 27, KO). Die Befriedigung eines Gläubigers durch einen Dritten mit fremden Mitteln ist - weil nicht das Vermögen des Gemeinschuldners betreffend - im Regelfall nicht anfechtbar. So bewirkt die Leistung des Dritten, der nicht selbst Schuldner des Gemeinschuldners ist, nur einen Wechsel in der Person des Gläubigers, ohne die Masse zu beeinträchtigen. Ihre Rückgängigmachung, auf die die Anfechtung gerichtet ist, führte zwar zum Erlöschen der Forderung des leistenden (Neu)Gläubigers, ließe aber jene des früheren Gläubigers aufleben. Dem Anfechtungsanspruch fehlt es damit in einem solchen Fall bloßen Gläubigerwechsels an der Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 104; ÖBA 1992/358, 1113 [Koziol]) bzw der Gläubigerbenachteiligung (SZ 69/260; ÖBA 1997/554, 633; ZIK 1998, 199 = RdW 1998, 678; RIS-Justiz RS0064410 und RS0050667), es sei denn, der neue Gläubiger kann eine Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus geltend machen, weil die Beseitigung eines abgesicherten Gläubigers im Wege der Anfechtung die Befriedigungsaussichten der Gläubiger im Konkurs zu verbessern vermag. Lehre und Rechtsprechung haben in diesem Sinn die Befriedigungstauglichkeit in Fällen bejaht, in denen der neue Gläubiger Absonderungsrechte geltend machen oder mit gegen ihn schon bestehenden Forderungen der Konkursmasse aufrechnen konnte, seine Position im Konkurs somit besser war als die des befriedigten Gläubigers (SZ 59/79; SZ 69/260; ÖBA 1992, 1113; ÖBA 1997/554, 633; ZIK 1998, 199; RIS-Justiz RS0064410 und RS0110262; König aaO Rz 104). In Fällen, in denen der neue Gläubiger in der Lage ist, seine Forderungen aus einer besseren Rechtsposition heraus (etwa als Aufrechnungsberechtigter) zu realisieren, wirkt sich der durch die Befriedigung des früheren Gläubigers erfolgte Gläubigerwechsel zu Lasten der späteren Konkursmasse aus, die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert sich. In einem solchen Fall liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor.
Durchlaufposten sind bei Beurteilung der Befriedigungstauglichkeit regelmäßig nicht zu berücksichtigen (SZ 66/149 und SZ 67/48, RIS-Justiz RS0050481).
Die Auffassung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang und ist - geht man von einer Zahlungsverpflichtung der S***** an die Gemeinschuldnerin aus dem Generalunternehmervertrag aus - auch nicht zu beanstanden. Ob die S***** als "Dritter" an die Gemeinschuldnerin zu leisten hatte, mit anderen Worten, ob die Gemeinschuldnerin Zahlung an sich selbst fordern konnte, ist eine Frage der Auslegung des Punktes 3.4 des Generalunternehmervertrages. Die Vorinstanzen haben diese Vereinbarung als Zahlungsermächtigung beurteilt, die es der S***** ermöglicht, unter bestimmten Umständen an die Subunternehmerin direkt zu zahlen, der Gemeinschuldnerin als Generalunternehmer jedoch nicht die Forderungsberechtigung nimmt. Diese Vertragsauslegung hält sich im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auslegungsgrundsätze und ist angesichts der im Generalunternehmervertrag gewählten konkreten Formulierung auch nicht zu beanstanden. Ob eine Auslegung im Sinn des Verständnisses der beklagten Partei denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.Die Auffassung des Berufungsgerichtes steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang und ist - geht man von einer Zahlungsverpflichtung der S***** an die Gemeinschuldnerin aus dem Generalunternehmervertrag aus - auch nicht zu beanstanden. Ob die S***** als "Dritter" an die Gemeinschuldnerin zu leisten hatte, mit anderen Worten, ob die Gemeinschuldnerin Zahlung an sich selbst fordern konnte, ist eine Frage der Auslegung des Punktes 3.4 des Generalunternehmervertrages. Die Vorinstanzen haben diese Vereinbarung als Zahlungsermächtigung beurteilt, die es der S***** ermöglicht, unter bestimmten Umständen an die Subunternehmerin direkt zu zahlen, der Gemeinschuldnerin als Generalunternehmer jedoch nicht die Forderungsberechtigung nimmt. Diese Vertragsauslegung hält sich im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung vertretenen Auslegungsgrundsätze und ist angesichts der im Generalunternehmervertrag gewählten konkreten Formulierung auch nicht zu beanstanden. Ob eine Auslegung im Sinn des Verständnisses der beklagten Partei denkbar wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO vorliegt, und zwar gleichgültig, ob die S***** nach Punkt 3.4 der Vereinbarung berechtigt war, Zahlung an die Beklagte zu leisten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat die S***** im Einklang mit den Vertragsbestimmungen des mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Generalunternehmervertrages Zahlung geleistet (das heißt durfte sie an die Beklagte zahlen), so erfolgte damit einerseits die Tilgung ihrer Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin und andererseits zugleich auch die Zahlung der Schuld der Gemeinschuldnerin an die Beklagte in voller Höhe und nicht nur in Höhe der der Beklagten zustehenden Konkursquote. Durch diesen Vorgang wurde die Masse geschmälert, die Gläubiger damit benachteiligt. War hingegen die Zahlung an die Beklagte nicht nach dem Generalunternehmervertrag berechtigt, konnte die Gemeinschuldnerin nach wie vor ihre Werklohnforderung gegen die S***** geltend machen. Die letztgenannte hatte jedoch durch Zahlung die Werklohnforderung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin eingelöst und konnte aus ihrer damit erlangten besseren Rechtsposition gegen die Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin aufrechnen.Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO vorliegt, und zwar gleichgültig, ob die S***** nach Punkt 3.4 der Vereinbarung berechtigt war, Zahlung an die Beklagte zu leisten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Hat die S***** im Einklang mit den Vertragsbestimmungen des mit der Gemeinschuldnerin vereinbarten Generalunternehmervertrages Zahlung geleistet (das heißt durfte sie an die Beklagte zahlen), so erfolgte damit einerseits die Tilgung ihrer Schuld gegenüber der Gemeinschuldnerin und andererseits zugleich auch die Zahlung der Schuld der Gemeinschuldnerin an die Beklagte in voller Höhe und nicht nur in Höhe der der Beklagten zustehenden Konkursquote. Durch diesen Vorgang wurde die Masse geschmälert, die Gläubiger damit benachteiligt. War hingegen die Zahlung an die Beklagte nicht nach dem Generalunternehmervertrag berechtigt, konnte die Gemeinschuldnerin nach wie vor ihre Werklohnforderung gegen die S***** geltend machen. Die letztgenannte hatte jedoch durch Zahlung die Werklohnforderung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin eingelöst und konnte aus ihrer damit erlangten besseren Rechtsposition gegen die Werklohnforderung der Gemeinschuldnerin aufrechnen.
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes steht auch in Einklang mit 6 Ob 161/98i (ZIK 1998, 199 = RdW 1998, 678). Soweit das Berufungsgericht vermeint, die dort vertretene Rechtsauffassung stehe mit der von ihm vertretenen nicht ganz in Einklang, übersieht es, daß der Sachverhalt des Verfahrens 6 Ob 161/98i dadurch gekennzeichnet war, daß der an den Subunternehmer leistende Bauherr im Zeitpunkt seines Schuldbeitritts und der Zahlung an den Subunternehmer nicht (mehr) Schuldner der Gemeinschuldnerin war, weil deren berechtigte Forderungen bereits davor berichtigt worden waren. Seine Zahlungen stammten aus aufgenommenen Krediten bzw Kontoüberziehungen und bewirkten - mangels einer offenen Werklohnforderung der Generalunternehmerin gegen den zahlenden Bauherrn - keine für die Konkursmasse nachteilige Aufrechnungslage; die Zahlung beeinträchtigte damals das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht, so daß die aufgrund des Schuldbeitritts geleistete Zahlung des Bauherrn und damit auch ihre Entgegennahme durch den Subunternehmer als anfechtungsfest beurteilt wurden.
Die Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat auf das Fehlen erheblicher Rechtsfragen und damit auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, so daß ihm die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat auf das Fehlen erheblicher Rechtsfragen und damit auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, so daß ihm die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen sind.