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Entscheidung 6 Ob 326/02p×

Entscheidung 6 Ob 326/02p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob326/02p

Entscheidungsdatum

20.02.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf R*****, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch und Dr. Anton Hintermeier, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei T***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OEG in St. Pölten, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Anton W*****, dieser vertreten durch Dr. Helmut Paul, Rechtsanwalt in Krems, wegen Unterlassung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. September 2002, GZ 1 R 115/02t-25, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 28. März 2002, GZ 4 Cg 30/00p-21, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Bei der Qualifizierung der Gemeinschaft zum Berieb einer Taxifunkanlage als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist das Berufungsgericht nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Gesellschaftsverträge über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Paragraph 1175, ABGB) bedürfen keiner besonderen Form (RIS-Justiz RS0022210). Die mündlichen Absprachen über den Erwerb und die Nutzung der Funkfrequenz hatten eine Organisation für das gemeinsame Wirtschaften zur Erzielung eines gemeinsamen wirtschaftlichen Erfolgs zum Gegenstand (RS0022287). Bei der bloßen Rechtsmeinschaft wie etwa derjenigen auf Grund von Miteigentum fehlt es an einer solchen Organisation. Eine solche Gemeinschaft ist nur auf das gemeinsame Haben und Verwalten ausgerichtet (8 Ob 620/88). Nach den getroffenen Feststellungen regelten die Gesellschafter nicht nur die Verwaltung der Funkbewilligung, sie normierten vielmehr Rechte und Pflichten der Mitglieder der Gemeinschaft (die Übertragung der Mitgliedschaft und der Nutzungsrechte war nahen Angehörigen der Gründer vorbehalten worden; der Kläger hatte die Vertretung gegenüber der Postbehörde; er führte die Verrechnung durch und war den anderen Gesellschaftern gegenüber auskunfts- und verrechnungspflichtig). Die außerordentliche Revision der Beklagten, die von einer bloßen Miteigentumsgemeinschaft ausgeht, vermag keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Ob durch das Zusammenwirken zweier oder mehrerer Personen eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts errichtet wurde, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden, wobei keine allzu strengen Maßstäbe an den gemeinschaftlich verfolgten Zweck der Gesellschaft anzulegen sind (2 Ob 197/98d mwN). In der Bejahung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs des Klägers liegt keine über ein außerordentliches Rechtsmittel aus den Gründen der Rechtssicherheit oder Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbare rechtliche Fehlbeurteilung.

Anmerkung

E68608 6Ob326.02p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00326.02P.0220.000

Dokumentnummer

JJT_20030220_OGH0002_0060OB00326_02P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung