Aus der Begründung:
Die Finanzprokuratur vertritt die Ansicht, daß die zweitinstanzliche Entscheidung den §§ 6a Abs. 1, 10 Abs. 2 und 52 Abs. 6 GesmbHG. widerspreche, denn eine Barzahlung sei überhaupt nicht erfolgt. Dazu ist folgendes zu erwägen:Die Finanzprokuratur vertritt die Ansicht, daß die zweitinstanzliche Entscheidung den Paragraphen 6 a, Absatz eins, 10, Absatz 2 und 52 Absatz 6, GesmbHG. widerspreche, denn eine Barzahlung sei überhaupt nicht erfolgt. Dazu ist folgendes zu erwägen:
Das Aufrechnungsverbot bezweckt die Sicherung der Einzahlung des zugesagten Kapitals und dient dem Gläubigerschutz. Daraus ergibt sich, daß, wenn nur dieser Zweck nicht gefährdet ist, wegen des Aufrechnungsverbotes durchaus nicht auf dem sinnlosen Hin- und Herschieben von Bargeld bestanden werden muß. Es ist zu unterscheiden zwischen der für die Zukunft vorgesehenen vertragsmäßigen Aufrechnung einerseits und der eine Verfügung darstellenden einverständlichen Durchführung der Aufrechnung andererseits, die - wie im vorliegenden Fall - auch gleich bei der Kapitalserhöhung vorgenommen werden kann. Diese Durchführung der Aufrechnung, die auch einseitig von der Gesellschaft (niemals einseitig von einem Gesellschafter) vorgenommen werden könnte, ist unbedenklich, wenn sie nur ein zweckloses Zahlen und Zurückzahlen vermeidet, wenn sie zur vollen Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung führt, die Forderung des Gesellschafters unbedenklich (unbestritten) und fällig ist und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhält, also insbesondere die Forderung des Gesellschafters auch deshalb vollwertig ist, weil das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden sicher ausreicht, die Gesellschaft nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Daß nicht jede Aufrechnung unzulässig ist, geht aus § 63 Abs. 5 GesmbHG. hervor, weil sich aus dieser Gesetzesstelle arg. a contrario ergibt, daß eine Leistung des Gesellschafters, die nicht durch Aufrechnung einer für die Überlassung von Vermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, den Gesellschafter von seiner Einzahlungspflicht befreit. Die erwähnte Gesetzesstelle will nur verhindern, daß durch die Aufrechnung die Vorschriften der §§ 6 Abs. 4, 6a Abs. 1, 10 Abs. 2 GesmbHG. umgangen werden (vgl. Cellis, Kommentar zum GesmbHG., S. 203 f. Anm. 7 und 10 zu § 63; Baumbach - Hueck, GmbHG., 9. Aufl. S. 82 ff., Anm 4 A, 6 A zu § 19; Hachenburg, Kommentar zum GmbHG., 6. Aufl. I S. 463 ff. Anm. 14 ff. zu § 19; BGHZ. 15, 52).Das Aufrechnungsverbot bezweckt die Sicherung der Einzahlung des zugesagten Kapitals und dient dem Gläubigerschutz. Daraus ergibt sich, daß, wenn nur dieser Zweck nicht gefährdet ist, wegen des Aufrechnungsverbotes durchaus nicht auf dem sinnlosen Hin- und Herschieben von Bargeld bestanden werden muß. Es ist zu unterscheiden zwischen der für die Zukunft vorgesehenen vertragsmäßigen Aufrechnung einerseits und der eine Verfügung darstellenden einverständlichen Durchführung der Aufrechnung andererseits, die - wie im vorliegenden Fall - auch gleich bei der Kapitalserhöhung vorgenommen werden kann. Diese Durchführung der Aufrechnung, die auch einseitig von der Gesellschaft (niemals einseitig von einem Gesellschafter) vorgenommen werden könnte, ist unbedenklich, wenn sie nur ein zweckloses Zahlen und Zurückzahlen vermeidet, wenn sie zur vollen Erfüllung der Einzahlungsverpflichtung führt, die Forderung des Gesellschafters unbedenklich (unbestritten) und fällig ist und die Gesellschaft eine vollwertige Leistung erhält, also insbesondere die Forderung des Gesellschafters auch deshalb vollwertig ist, weil das Gesellschaftsvermögen zur Befriedigung aller Gesellschaftsschulden sicher ausreicht, die Gesellschaft nicht überschuldet oder zahlungsunfähig ist. Daß nicht jede Aufrechnung unzulässig ist, geht aus Paragraph 63, Absatz 5, GesmbHG. hervor, weil sich aus dieser Gesetzesstelle arg. a contrario ergibt, daß eine Leistung des Gesellschafters, die nicht durch Aufrechnung einer für die Überlassung von Vermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, den Gesellschafter von seiner Einzahlungspflicht befreit. Die erwähnte Gesetzesstelle will nur verhindern, daß durch die Aufrechnung die Vorschriften der Paragraphen 6, Absatz 4, 6 a, Absatz eins, 10, Absatz 2, GesmbHG. umgangen werden vergleiche Cellis, Kommentar zum GesmbHG., S. 203 f. Anmerkung 7 und 10 zu Paragraph 63,; Baumbach - Hueck, GmbHG., 9. Aufl. S. 82 ff., Anmerkung 4 A, 6 A zu Paragraph 19,; Hachenburg, Kommentar zum GmbHG., 6. Aufl. römisch eins S. 463 ff. Anmerkung 14 ff. zu Paragraph 19,; BGHZ. 15, 52).
Entsprechend diesen Ausführungen können auch freie Rücklagen, die zur Auszahlung an die Gesellschafter verfügbar sind und zu diesem Zweck bereitstehen, durch Stammkapitalerhöhung in den gebundenen Deckungsfonds für die Gläubiger einbezogen werden. Eine solche - nicht zutreffend als "nominelle" bezeichnete - Kapitalserhöhung aus Gesellschaftsmitteln, ohne daß es einer Einzahlung bedarf, ist wünschenswert und zulässig (vgl. Gellis a. a. O. S. 173 f. Anm 1 zu § 52; Baumbach - Heck a. a. O. S. 226 f. Anhang nach § 57 Vorbemerkung; Hachenburg a. a. O. II S. 375 ff. Anm. 24 - 27 zu § 55). Da im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird, was die zur Aufrechnung verwendete Forderung der B.-AG. bedenklich, nicht fällig, nicht vollwertig oder die Aufrechnung als zur Umgehung der über Sacheinlagen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt erscheinen lassen könnte oder was gegen das Vorhandensein der zur Kapitalsaufstockung verwendeten Rücklage spräche, mußte der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.Entsprechend diesen Ausführungen können auch freie Rücklagen, die zur Auszahlung an die Gesellschafter verfügbar sind und zu diesem Zweck bereitstehen, durch Stammkapitalerhöhung in den gebundenen Deckungsfonds für die Gläubiger einbezogen werden. Eine solche - nicht zutreffend als "nominelle" bezeichnete - Kapitalserhöhung aus Gesellschaftsmitteln, ohne daß es einer Einzahlung bedarf, ist wünschenswert und zulässig vergleiche Gellis a. a. O. S. 173 f. Anmerkung 1 zu Paragraph 52,; Baumbach - Heck a. a. O. S. 226 f. Anhang nach Paragraph 57, Vorbemerkung; Hachenburg a. a. O. römisch zwei S. 375 ff. Anmerkung 24 - 27 zu Paragraph 55,). Da im Revisionsrekurs nichts vorgebracht wird, was die zur Aufrechnung verwendete Forderung der B.-AG. bedenklich, nicht fällig, nicht vollwertig oder die Aufrechnung als zur Umgehung der über Sacheinlagen getroffenen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt erscheinen lassen könnte oder was gegen das Vorhandensein der zur Kapitalsaufstockung verwendeten Rücklage spräche, mußte der Revisionsrekurs erfolglos bleiben.