Entscheidung 6 Ob 328/97x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.11.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Charlotte L*****, kaufm. Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Herwig Ernst, Rechtsanwalt in Korneuburg, wider die beklagte Partei Renate S*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Neumayer & Walter, Rechtsanwältepartnerschaft in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 24.Juni 1997, GZ 21 R 116/97z-21, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.
Rechtliche Beurteilung
Die Ausnahmebestimmung des § 502 Abs 3 Z 2 ZPO hinsichtlich der Regel des Abs 2 leg cit gilt nur für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. § 49 Abs 2 Z 5 JN umfaßt aber lediglich Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in § 560 ZPO bezeichneten Sachen ... Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Die Klägerin stützt ihren Räumungsanspruch ausdrücklich auf Bestimmungen eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen, allerdings noch nicht verbücherten Kaufvertrages, sodaß ein Ausspruch nach § 502 Abs 2 ZPO erforderlich und nachzuholen ist.Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO hinsichtlich der Regel des Absatz 2, leg cit gilt nur für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN umfaßt aber lediglich Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die in Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen ... Eine solche Streitigkeit liegt hier nicht vor. Die Klägerin stützt ihren Räumungsanspruch ausdrücklich auf Bestimmungen eines zwischen den Streitteilen abgeschlossenen, allerdings noch nicht verbücherten Kaufvertrages, sodaß ein Ausspruch nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO erforderlich und nachzuholen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00328.97X.1124.000
Dokumentnummer
JJT_19971124_OGH0002_0060OB00328_97X0000_000