Begründung:
Beim Landesgericht Innsbruck waren zwischen den hier Beteiligten mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig, in deren Verlauf sich herausstellte, daß die Beteiligten nach dem Tod ihres Vaters zumindest seit 1955 in I***** das Hotel "Goldener A*****" sowie den Teilbetrieb "Weinhaus J*****" und das Restaurant "D*****" betreiben. Der Drittbeteiligte ist zur Hälfte Eigentümer des Hotels "Goldener A*****" und des "Weinhauses J*****", die restlichen Viertelanteile gehören seinen Halbbrüdern, den Erst- und Zweitbeteiligten. Beim Restaurant "D*****" handelt es sich um einen Pachtbetrieb, der von den Beteiligten in Unterbestand gegeben wurde. In diesen beim Landesgericht I***** anhängigen Verfahren blieb unbestritten, daß die Beteiligten ein vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 HGB bei fehlender Haftungsbeschränkung des einzelnen betreiben. Dieser Umstand wird auch im nun beim Firmenbuchgericht anhängigen Zwangsstrafverfahren nicht bestritten. Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, in welcher Gesellschaftsform die Beteiligten auftreten, wurde nie getroffen, die Beteiligten haben nie darüber gesprochen, in welcher Gesellschaftsform die erwähnten Gastgewerbebetriebe betrieben werden sollen. Gleichfalls wurde nicht besprochen, was mit der Gesellschaft geschehen sollte, wenn finanzielle Probleme auftreten. Zumindest seit 1991 sind die Beteiligten übereingekommen, daß im Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeit jeder das tun solle, was er am besten kann.Beim Landesgericht Innsbruck waren zwischen den hier Beteiligten mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig, in deren Verlauf sich herausstellte, daß die Beteiligten nach dem Tod ihres Vaters zumindest seit 1955 in I***** das Hotel "Goldener A*****" sowie den Teilbetrieb "Weinhaus J*****" und das Restaurant "D*****" betreiben. Der Drittbeteiligte ist zur Hälfte Eigentümer des Hotels "Goldener A*****" und des "Weinhauses J*****", die restlichen Viertelanteile gehören seinen Halbbrüdern, den Erst- und Zweitbeteiligten. Beim Restaurant "D*****" handelt es sich um einen Pachtbetrieb, der von den Beteiligten in Unterbestand gegeben wurde. In diesen beim Landesgericht I***** anhängigen Verfahren blieb unbestritten, daß die Beteiligten ein vollkaufmännisches Grundhandelsgewerbe im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB bei fehlender Haftungsbeschränkung des einzelnen betreiben. Dieser Umstand wird auch im nun beim Firmenbuchgericht anhängigen Zwangsstrafverfahren nicht bestritten. Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, in welcher Gesellschaftsform die Beteiligten auftreten, wurde nie getroffen, die Beteiligten haben nie darüber gesprochen, in welcher Gesellschaftsform die erwähnten Gastgewerbebetriebe betrieben werden sollen. Gleichfalls wurde nicht besprochen, was mit der Gesellschaft geschehen sollte, wenn finanzielle Probleme auftreten. Zumindest seit 1991 sind die Beteiligten übereingekommen, daß im Rahmen ihrer gemeinsamen Tätigkeit jeder das tun solle, was er am besten kann.
Eine Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch wurde nicht veranlaßt. Die Gastgewerbebetriebe werden auch unter keiner gemeinsamen Firma geführt. Die Beteiligten verwenden zur Kennzeichnung ihres Unternehmens Bezeichnungen wie "Hotel-Restaurant Goldener A***** Familie C*****", "Dkfm. C***** Eduard und Mitgesellschafter, Hotel Goldener A*****", "Restaurant Hotel Goldener A*****", "Hotel Goldener A*****", "Hotel Goldener A***** Familie J. P. C*****", oder auch "C***** Dkfm. Edward und Mitgesellschafter", "Familie C*****" oder "Restaurant D***** Familie C*****".
Jeder der Beteiligten bezieht seit Jahren eine monatliche Geschäftsführerentschädigung von 1.800 S.
Die Gesellschaft ist mit Bankverbindlichkeiten von rund 43,000.000 S belastet, eine Tilgung der aushaftenden Schulden ist nicht möglich, derzeit können nur die Zinsen bedient werden. Erst- und Zweitbeteiligte sind zu Einschüssen in die Gesellschaft nicht bereit. Das persönliche Verhältnis zwischen den Beteiligten ist derart zerrüttet, daß jegliche Vertrauensbasis fehlt. Es herrscht Einigkeit darüber, daß eine Fortführung der Gesellschaft in der gegenwärtigen Situation keinen Sinn ergibt.
Aufgrund einer Mitteilung des Prozeßgerichtes, wonach die Beteiligten in der Rechtsform einer nichtprotokollierten Offenen Handelsgesellschaft tätig seien, forderte das Firmenbuchgericht die Beteiligten gemäß § 106 HGB iVm § 24 FBG auf, binnen vier Wochen ab Erhalt des Beschlusses die von ihnen gemeinsam betriebene Offene Handelsgesellschaft in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht besteht, widrigenfalls über jeden von ihnen eine Zwangstrafe von 2.000 S verhängt werden müßte.Aufgrund einer Mitteilung des Prozeßgerichtes, wonach die Beteiligten in der Rechtsform einer nichtprotokollierten Offenen Handelsgesellschaft tätig seien, forderte das Firmenbuchgericht die Beteiligten gemäß Paragraph 106, HGB in Verbindung mit Paragraph 24, FBG auf, binnen vier Wochen ab Erhalt des Beschlusses die von ihnen gemeinsam betriebene Offene Handelsgesellschaft in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht besteht, widrigenfalls über jeden von ihnen eine Zwangstrafe von 2.000 S verhängt werden müßte.
In der Folge setzte das Erstgericht die angedrohte Zwangsstrafe fest und verhängte sie über die drei Beteiligten. Gleichzeitig forderte sie diese auf, binnen zwei Monaten die gemeinsam betriebene OHG zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden oder darzutun, daß diese Verpflichtung nicht besteht, widrigenfalls über jeden von ihnen eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von 50.000 S verhängt werden müßte. Zugleich erließ das Erstgericht einen Zahlungsauftrag.
Das Rekursgericht wies den gegen den Zahlungsauftrag gerichteten Rekurs des Drittbeteiligten zurück und gab im übrigen den gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe gerichteten Rekursen aller drei Beteiligten nicht Folge. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Erzwingung der Anmeldepflicht im Falle von behaupteten, der Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter entgegenstehenden Differenzen der Gesellschafter eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Zur Frage der Anmeldung sei zwischen der in §§ 106 f HGB geregelten öffentlich-rechtlichen, zwingenden Anmeldepflicht und der aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbaren Obliegenheit zur Anmeldung der Gesellschaft zu unterscheiden. Die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht sei durch den gesetzlichen Firmenbuchzwang, der gemäß § 24 FBG durch Zwangsstrafen durchzusetzen sei, sanktioniert, während die gesellschaftsrechtliche Mitwirkungspflicht unter anderem einen durch Klage durchsetzbaren Erfüllungsanspruch eröffne. Liege eine im ordentlichen Rechtsweg herbeigeführte rechtskräftige Entscheidung zur Mitwirkung bei der Anmeldung der Gesellschaft vor, reiche die Anmeldung der übrigen Beteiligten zur Eintragung im Firmenbuch aus.Zur Frage der Anmeldung sei zwischen der in Paragraphen 106, f HGB geregelten öffentlich-rechtlichen, zwingenden Anmeldepflicht und der aus dem Gesellschaftsvertrag ableitbaren Obliegenheit zur Anmeldung der Gesellschaft zu unterscheiden. Die öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht sei durch den gesetzlichen Firmenbuchzwang, der gemäß Paragraph 24, FBG durch Zwangsstrafen durchzusetzen sei, sanktioniert, während die gesellschaftsrechtliche Mitwirkungspflicht unter anderem einen durch Klage durchsetzbaren Erfüllungsanspruch eröffne. Liege eine im ordentlichen Rechtsweg herbeigeführte rechtskräftige Entscheidung zur Mitwirkung bei der Anmeldung der Gesellschaft vor, reiche die Anmeldung der übrigen Beteiligten zur Eintragung im Firmenbuch aus.
Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anmeldung und Eintragung diene dazu, den Gesellschaftsgläubigern die Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern zu erleichtern. Schon allein aus diesem dem Gläubigerinteresse dienenden Schutzzweck folge zwingend, daß sich die Gesellschafter ihrer Anmeldungspflicht nicht mit dem Hinweis auf gesellschaftsinterne Meinungsdifferenzen entziehen könnten. Es liege weder in der Kompetenz, geschweige denn im Pflichtenkreis des Firmenbuchgerichtes, interne Streitigkeiten der Gesellschafter amtswegig aufzugreifen und einer Regelung zuzuführen. Die Klärung derartiger - allenfalls einer gemeinsamen firmenbuchrechtlichen Anmeldung entgegenstehender - Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sei allein deren Aufgabe und habe im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. Die firmenbuchrechtliche Anmeldepflicht bestehe auch nach Kündigung und Auflösung der Gesellschaft schon deshalb weiter, weil andernfalls die für die Auflösung und Liquidation vorgesehenen besonderen Eintragungen nicht erfolgen könnten und die Haftungsverjährung nach § 159 Abs 2 HGB nicht beginnen könnte. Die Anmeldepflicht könne daher schon aus diesem Grund nicht auf einen zu bestellenden Liquidator überwälzt werden.Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Anmeldung und Eintragung diene dazu, den Gesellschaftsgläubigern die Durchsetzung ihrer Forderung gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern zu erleichtern. Schon allein aus diesem dem Gläubigerinteresse dienenden Schutzzweck folge zwingend, daß sich die Gesellschafter ihrer Anmeldungspflicht nicht mit dem Hinweis auf gesellschaftsinterne Meinungsdifferenzen entziehen könnten. Es liege weder in der Kompetenz, geschweige denn im Pflichtenkreis des Firmenbuchgerichtes, interne Streitigkeiten der Gesellschafter amtswegig aufzugreifen und einer Regelung zuzuführen. Die Klärung derartiger - allenfalls einer gemeinsamen firmenbuchrechtlichen Anmeldung entgegenstehender - Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern sei allein deren Aufgabe und habe im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. Die firmenbuchrechtliche Anmeldepflicht bestehe auch nach Kündigung und Auflösung der Gesellschaft schon deshalb weiter, weil andernfalls die für die Auflösung und Liquidation vorgesehenen besonderen Eintragungen nicht erfolgen könnten und die Haftungsverjährung nach Paragraph 159, Absatz 2, HGB nicht beginnen könnte. Die Anmeldepflicht könne daher schon aus diesem Grund nicht auf einen zu bestellenden Liquidator überwälzt werden.
Mit Rücksicht darauf, daß keiner der Beteiligten innerhalb der vom Firmenbuchgericht gesetzten Frist die aufgetragene Anmeldung vorgenommen und auch nicht vorgebracht hat, daß eine solche Verpflichtung nicht bestehe, sei der Vollzug der angedrohten Zwangsstrafe zu Recht erfolgt.