Der allein gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses gerichtete Revisionsrekurs des Sohnes ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Vorschriften der §§ 784, 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses haben den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung seiner Pflichtteilsforderung zu geben. Das Inventar entfaltet keine konstitutive Wirkung, sondern ist nur Richtschnur für die Beteiligten. Neben seiner Funktion, eine Sachverhaltsgrundlage für eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses zu bieten (§§ 165 ff AußStrG), kommt ihm auch Beweisfunktion zu (6 Ob 184/99y = NZ 2000, 149 = JBl 2000, 377 mwN).Die Vorschriften der Paragraphen 784, 804, ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses haben den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung seiner Pflichtteilsforderung zu geben. Das Inventar entfaltet keine konstitutive Wirkung, sondern ist nur Richtschnur für die Beteiligten. Neben seiner Funktion, eine Sachverhaltsgrundlage für eine einvernehmliche Aufteilung des Nachlasses zu bieten (Paragraphen 165, ff AußStrG), kommt ihm auch Beweisfunktion zu (6 Ob 184/99y = NZ 2000, 149 = JBl 2000, 377 mwN).
Demgemäß kann der Noterbe auf die Errichtung des Inventars
verzichten. Ein derartiger Verzicht kann auch schlüssig erfolgen
(Welser in Rummel3, Rz 2 zu § 804 ABGB; RZ 1963, 137; 6 Ob 556/80 =
EFSlg 36.090, 36.091; 2 Ob 580/89 = RZ 1990/40). Hat der Noterbe auf
Inventarserrichtung und Schätzung verzichtet, kann er von diesem ihm im § 804 ABGB eingeräumten Recht nicht mehr Gebrauch machen (RZ 1963, 137; vgl auch 7 Ob 208/97g = NZ 1998, 179).Inventarserrichtung und Schätzung verzichtet, kann er von diesem ihm im Paragraph 804, ABGB eingeräumten Recht nicht mehr Gebrauch machen (RZ 1963, 137; vergleiche auch 7 Ob 208/97g = NZ 1998, 179).
In seinem Schreiben vom 26. 3. 2000 erklärte sich der pflichtteilsberechtigte Sohn der Verstorbenen ohne Einschränkungen oder Vorbehalte mit der vom Gerichtskommissär vorgeschlagenen Bewertung der Liegenschaft einverstanden. Gegen die anderen ihm bekannt gegebenen Positionen des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses erhob er nur insoweit Einwände, als die von ihm im Zusammenhalt mit dem Begräbnis finanzierten Auslagen bei den Passiven nicht berücksichtigt worden seien. Diesem Einwand wurde in dem letztlich dem Verlassenschaftsgericht vorgelegten eidesstättigen Vermögensbekenntnis durch Aufnahme dieser Positionen, die nicht mehr Gegenstand der Auseinandersetzung sind, auf der Passivenseite entsprochen. Das Schreiben vom 26. 3. 2000 ist daher als schlüssiger Verzicht auf die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses aufzufassen, hat doch der Sohn bereits in seinem vorangehenden Schreiben vom 14. 1. 2000 mitgeteilt, dass er "nicht unbedingt auf einer formalen Schätzung bestehen würde", wenngleich er auch zum Ausdruck brachte, dass er mit der Bewertung der Liegenschaft nach dem Einheitswert nicht einverstanden sei.
Abgesehen davon, dass sich der Sohn bereits mit Schreiben vom 26. 3. 2000 seines Rechtes auf Inventarisierung und Schätzung begeben hat, ist auch seinem nachfolgenden Schreiben vom 14. 4. 2000 eine Relativierung dieses Verzichtes dahin, dass er nur im Fall der Einverleibung des Substutitionsbandes für sich und seine Kinder mit der Abstandnahme von einer Schätzung einverstanden sei, nicht zu entnehmen. Er wies in diesem Schreiben zwar darauf hin, dass "Punkt II. 1. sowie II. 3." des Schreibens vom 26. 3. 2000 in ursächlichem und kausalem Zusammenhang stünden und daher nicht voneinander getrennt werden könnten, meint damit aber wohl - wie er auch in seinem Revisionsrekurs ausführt - Punkt I. 1. und I. 3. (Punkt II. des Schreibens vom 26. 3. 2000 hat keine weiteren Unterteilungen), also den Zusammenhang eines Einverständnisses zur Liegenschaftsbewertung mit 2,5 Mio S mit der Auszahlung der Erbschaftssteuer, der - ohnehin vom Gerichtskommissär vorgeschlagenen - bücherlichen Sicherstellung des Pflichtteilsanspruches sowie der von ihm gewünschten Verzinsung des Pflichtteils im Fall der Stundung. Damit enthält dieses Schreiben sinngemäß einen Vergleichsvorschlag betreffend die Besicherung und Gesamthöhe des Pflichtteils, macht aber das Einverständnis mit der vorgeschlagenen Liegenschaftsbewertung ebensowenig wie das Schreiben vom 26. 3. 2000 von der Einverleibung des Substitutionsbandes abhängig. Seine gegenteiligen Ausführungen im Rekurs sind durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Der erstmals im Rekurs gestellte Antrag auf Schätzung der Liegenschaft ist daher unbeachtlich. Ob oder unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Inventarisierung und Schätzung eines Noterben, der darauf nicht verzichtet hat, noch im Rekurs gegen die Einantwortung erfolgreich sein kann, ist daher hier nicht weiter zu erörtern.Abgesehen davon, dass sich der Sohn bereits mit Schreiben vom 26. 3. 2000 seines Rechtes auf Inventarisierung und Schätzung begeben hat, ist auch seinem nachfolgenden Schreiben vom 14. 4. 2000 eine Relativierung dieses Verzichtes dahin, dass er nur im Fall der Einverleibung des Substutitionsbandes für sich und seine Kinder mit der Abstandnahme von einer Schätzung einverstanden sei, nicht zu entnehmen. Er wies in diesem Schreiben zwar darauf hin, dass "Punkt römisch zwei. 1. sowie römisch zwei. 3." des Schreibens vom 26. 3. 2000 in ursächlichem und kausalem Zusammenhang stünden und daher nicht voneinander getrennt werden könnten, meint damit aber wohl - wie er auch in seinem Revisionsrekurs ausführt - Punkt römisch eins. 1. und römisch eins. 3. (Punkt römisch zwei. des Schreibens vom 26. 3. 2000 hat keine weiteren Unterteilungen), also den Zusammenhang eines Einverständnisses zur Liegenschaftsbewertung mit 2,5 Mio S mit der Auszahlung der Erbschaftssteuer, der - ohnehin vom Gerichtskommissär vorgeschlagenen - bücherlichen Sicherstellung des Pflichtteilsanspruches sowie der von ihm gewünschten Verzinsung des Pflichtteils im Fall der Stundung. Damit enthält dieses Schreiben sinngemäß einen Vergleichsvorschlag betreffend die Besicherung und Gesamthöhe des Pflichtteils, macht aber das Einverständnis mit der vorgeschlagenen Liegenschaftsbewertung ebensowenig wie das Schreiben vom 26. 3. 2000 von der Einverleibung des Substitutionsbandes abhängig. Seine gegenteiligen Ausführungen im Rekurs sind durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Der erstmals im Rekurs gestellte Antrag auf Schätzung der Liegenschaft ist daher unbeachtlich. Ob oder unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Inventarisierung und Schätzung eines Noterben, der darauf nicht verzichtet hat, noch im Rekurs gegen die Einantwortung erfolgreich sein kann, ist daher hier nicht weiter zu erörtern.
§ 92 Abs 2 Z 3 AußStrG sieht allerdings für den Fall der fideikommissarischen Substitution die amtswegige Errichtung eines Inventars vor. Läge hier ein solcher Fall vor, stünde der Verzicht der Inventarisierung und Schätzung nicht entgegen. Schon bei Zweifel, ob eine fideikommissarische Substitition vorliegt, wäre vorsichtshalber ein Inventar zu errichten (SZ 34/61). Das Rekursgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal der Rechtsmittelwerber selbst das Testament dahin auslegt, dass er zum Nacherben des gesamten Nachlasses der Erblasserin oder einer Nachlassquote bestimmt wurde. Er sieht vielmehr selbst seine Nachfolge nach dem zuerst versterbenden Elternteil auf die Liegenschaft beschränkt. Da nach dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis neben der Liegenschaftshälfte auch noch andere nicht unbeträchtliche Nachlassaktiven (insbesondere ein Guthaben aus einem Bausparvertrag und ein Wertpapierdepot) vorhanden sind, sich die angeordnete Rechtsnachfolge der Enkel, aus der der Sohn seine eigene Rechtsnachfolge ableitet, ausdrücklich nur auf die Liegenschaft bezieht und im Übrigen keine Beschränkung des überlebenden Ehegatten in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass zu erblicken ist, scheidet eine Nacherbschaft des Sohnes im Sinn einer Universalsukzession aus (vgl zur Abgrenzung von Erbschaft und Vermächtnis Welser aaO, Rz 7 zu § 535 ABGB mwN). Es kommt daher allenfalls die Auslegung im Sinn eines Nachlegats, nicht aber im Sinn einer Nacherbschaft in Frage. Auf ein Nachlegat ist § 92 Abs 2 Z 3 AußStrG aber nicht anwendbar (SZ 70/41; RIS-Justiz RS0007777). Nur bei einem Substitutionslegat über Gesamtsachen lässt die Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 92 Abs 2 Z 3 AußStrG zu (SZ 24/227), nicht aber dort, wo eine Liegenschaft Gegenstand des Nachlegates ist (RZ 1963, 137; SZ 70/41). In seiner Eigenschaft als (allfälliger) Nachlegatar steht daher dem Rechtsmittelwerber das Recht, die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu verlangen, nicht zu (RZ 1963, 137). Da er in seiner Eigenschaft als Noterbe darauf verzichtet hat, hat das Rekursgericht den "Mantelbeschluss" insoweit, als damit ausgesprochen wurde, dass das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Nachlassabhandlung zu Grunde gelegt werde (Punkt 2), zutreffend bestätigt.Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG sieht allerdings für den Fall der fideikommissarischen Substitution die amtswegige Errichtung eines Inventars vor. Läge hier ein solcher Fall vor, stünde der Verzicht der Inventarisierung und Schätzung nicht entgegen. Schon bei Zweifel, ob eine fideikommissarische Substitition vorliegt, wäre vorsichtshalber ein Inventar zu errichten (SZ 34/61). Das Rekursgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht einmal der Rechtsmittelwerber selbst das Testament dahin auslegt, dass er zum Nacherben des gesamten Nachlasses der Erblasserin oder einer Nachlassquote bestimmt wurde. Er sieht vielmehr selbst seine Nachfolge nach dem zuerst versterbenden Elternteil auf die Liegenschaft beschränkt. Da nach dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis neben der Liegenschaftshälfte auch noch andere nicht unbeträchtliche Nachlassaktiven (insbesondere ein Guthaben aus einem Bausparvertrag und ein Wertpapierdepot) vorhanden sind, sich die angeordnete Rechtsnachfolge der Enkel, aus der der Sohn seine eigene Rechtsnachfolge ableitet, ausdrücklich nur auf die Liegenschaft bezieht und im Übrigen keine Beschränkung des überlebenden Ehegatten in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass zu erblicken ist, scheidet eine Nacherbschaft des Sohnes im Sinn einer Universalsukzession aus vergleiche zur Abgrenzung von Erbschaft und Vermächtnis Welser aaO, Rz 7 zu Paragraph 535, ABGB mwN). Es kommt daher allenfalls die Auslegung im Sinn eines Nachlegats, nicht aber im Sinn einer Nacherbschaft in Frage. Auf ein Nachlegat ist Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG aber nicht anwendbar (SZ 70/41; RIS-Justiz RS0007777). Nur bei einem Substitutionslegat über Gesamtsachen lässt die Rechtsprechung eine analoge Anwendung des Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG zu (SZ 24/227), nicht aber dort, wo eine Liegenschaft Gegenstand des Nachlegates ist (RZ 1963, 137; SZ 70/41). In seiner Eigenschaft als (allfälliger) Nachlegatar steht daher dem Rechtsmittelwerber das Recht, die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses zu verlangen, nicht zu (RZ 1963, 137). Da er in seiner Eigenschaft als Noterbe darauf verzichtet hat, hat das Rekursgericht den "Mantelbeschluss" insoweit, als damit ausgesprochen wurde, dass das eidesstättige Vermögensbekenntnis der Nachlassabhandlung zu Grunde gelegt werde (Punkt 2), zutreffend bestätigt.