Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0115833). Sind - wie im vorliegenden Fall - mehrere handlungspflichtige Personen vorhanden, so ist nach einhelliger Auffassung - unabhängig von einer allfälligen, nur im Innenverhältnis wirkenden Resortverteilung (Schenk in Straube, HGB³ I 129; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 29; ecolex 2001/80 = RdW 2000/442) - gegen jeden Geschäftsführer das Zwangsstrafenverfahren einzuleiten (Schenk in Straube, HGB³ I § 8 Rz 27; Zehetner, ecolex 1998, 482; derselbe, Rechnungslegung der Genossenschaften [1999] 359 f; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 29; 6 Ob 5/00d = GesRZ 2000, 173 = ecolex 2001/80 [Zehetner]; 6 Ob 77/00t; ebenso zum deutschen Recht Hildebrandt/Steckhan in Schlegelberger, HGB5 § 14 Rz 6). Über jeden Handlungspflichtigen ist eine gesonderte Strafe zu verhängen; die Zwangsstrafe kann gegen jede Person bis zur Höchstgrenze verhängt werden (Schenk in Straube, HGB I³ § 8 Anh I: § 24 FBG, 128; G. Kodek aaO § 24 Rz 29 aE). Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, es müsse auf die Gesamtbelastung aller Organe abgestellt werden, entspricht ebenso wenig dem Gesetz wie die Auffassung, die Zahlungspflicht treffe „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" die Gesellschaft.Die Ausmessung der Zwangsstrafe hängt grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0115833). Sind - wie im vorliegenden Fall - mehrere handlungspflichtige Personen vorhanden, so ist nach einhelliger Auffassung - unabhängig von einer allfälligen, nur im Innenverhältnis wirkenden Resortverteilung (Schenk in Straube, HGB³ römisch eins 129; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 24, Rz 29; ecolex 2001/80 = RdW 2000/442) - gegen jeden Geschäftsführer das Zwangsstrafenverfahren einzuleiten (Schenk in Straube, HGB³ römisch eins Paragraph 8, Rz 27; Zehetner, ecolex 1998, 482; derselbe, Rechnungslegung der Genossenschaften [1999] 359 f; G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 24, Rz 29; 6 Ob 5/00d = GesRZ 2000, 173 = ecolex 2001/80 [Zehetner]; 6 Ob 77/00t; ebenso zum deutschen Recht Hildebrandt/Steckhan in Schlegelberger, HGB5 Paragraph 14, Rz 6). Über jeden Handlungspflichtigen ist eine gesonderte Strafe zu verhängen; die Zwangsstrafe kann gegen jede Person bis zur Höchstgrenze verhängt werden (Schenk in Straube, HGB I³ Paragraph 8, Anh I: Paragraph 24, FBG, 128; G. Kodek aaO Paragraph 24, Rz 29 aE). Die im Revisionsrekurs vertretene Auffassung, es müsse auf die Gesamtbelastung aller Organe abgestellt werden, entspricht ebenso wenig dem Gesetz wie die Auffassung, die Zahlungspflicht treffe „bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise" die Gesellschaft.
Die vom Erstgericht im Hinblick auf die weitere Säumnis vorgenommene Verdopplung der Zwangsstrafe nach § 283 HGB steht im Einklang mit der bisherigen Praxis (vgl die Nachweise bei G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 24 Rz 57) und hält sich jedenfalls im Rahmen des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums.Die vom Erstgericht im Hinblick auf die weitere Säumnis vorgenommene Verdopplung der Zwangsstrafe nach Paragraph 283, HGB steht im Einklang mit der bisherigen Praxis vergleiche die Nachweise bei G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG Paragraph 24, Rz 57) und hält sich jedenfalls im Rahmen des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums.