Begründung:
Im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien ist zu 7 HRB 43.223 die S***** Handelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in Wien eingetragen. Der Geschäftsführer beantragte unter Vorlage eines Bescheides der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 20.3.1991, mit welchem in das Register der ausländischen Vertretungen in Jugoslawien die Vertretung der S***** Handelsgesellschaft mbH Wien eingetragen wurde, die Errichtung einer Zweigniederlassung in Belgrad in das Firmenbuch einzutragen und die Gleichschrift der Eingabe samt den für das Registergericht der Zweigniederlassung bestimmten Beilagen weiterzuleiten.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, eine im Ausland errichtete Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmens sei im Firmenbuch nicht einzutragen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Gesellschaft keine Folge.
Gemäß Art XXIII Abs 11 des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 sei davon auszugehen, daß die §§ 13 und 13a HGB in ihrer neuen Fassung auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden seien. Im Verfahren zur Eintragung von Zweigniederlassungen habe das Gericht der Zweigniederlassung nach § 13 Abs 3 HGB nur zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und § 30 HGB beachtet sei. Treffe dies zu, so habe es die Zweigniederlassung einzutragen und die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Firmenbuch der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen seien. Schon diese Bindungsanordnung stehe einer Anmeldung und Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen im inländischen Firmenbuch entgegen, weil eine Verpflichtung der zuständigen Behörde in Belgrad, diese Norm im Falle einer dort errichteten Zweigniederlassung der Gesellschaft zu befolgen, einem unzulässigen Eingriff in die fremde Staatshoheit gleichkäme. Die Eintragung von Zweigniederlassungen habe sich nach dem Registerrecht des Zweigniederlassungsstaates zu richten. Überdies sei die Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Das Gesetz umgrenze den Kreis der eintragungsfähigen Tatsachen abschließend. Eine Eintragung, die gesetzlich nicht vorgesehen sei, habe grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Analogie zu § 13 HGB und den §§ 107 f GmbHG komme nicht in Betracht, weil die fehlende Regelung der Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung einer österreichischen Gesellschaft keine planwidrige Unvollständigkeit darstelle.Gemäß Artikel römisch 23 , Absatz 11, des Bundesgesetzes BGBl 1991/10 sei davon auszugehen, daß die Paragraphen 13 und 13 a HGB in ihrer neuen Fassung auf den vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden seien. Im Verfahren zur Eintragung von Zweigniederlassungen habe das Gericht der Zweigniederlassung nach Paragraph 13, Absatz 3, HGB nur zu prüfen, ob die Zweigniederlassung errichtet und Paragraph 30, HGB beachtet sei. Treffe dies zu, so habe es die Zweigniederlassung einzutragen und die ihm mitgeteilten Tatsachen nicht zu prüfen, soweit sie im Firmenbuch der Hauptniederlassung oder des Sitzes eingetragen seien. Schon diese Bindungsanordnung stehe einer Anmeldung und Eintragung ausländischer Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen im inländischen Firmenbuch entgegen, weil eine Verpflichtung der zuständigen Behörde in Belgrad, diese Norm im Falle einer dort errichteten Zweigniederlassung der Gesellschaft zu befolgen, einem unzulässigen Eingriff in die fremde Staatshoheit gleichkäme. Die Eintragung von Zweigniederlassungen habe sich nach dem Registerrecht des Zweigniederlassungsstaates zu richten. Überdies sei die Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung im österreichischen Recht nicht vorgesehen. Das Gesetz umgrenze den Kreis der eintragungsfähigen Tatsachen abschließend. Eine Eintragung, die gesetzlich nicht vorgesehen sei, habe grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Analogie zu Paragraph 13, HGB und den Paragraphen 107, f GmbHG komme nicht in Betracht, weil die fehlende Regelung der Eintragung einer ausländischen Zweigniederlassung einer österreichischen Gesellschaft keine planwidrige Unvollständigkeit darstelle.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der Frage fehle, ob eine im Ausland errichtete Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmens im Firmenbuch zu vermerken sei.