Aus der Begründung:
Vor allem kann die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, der Beklagte habe durch die strittige Überzahlung an W. deshalb keinen Schaden erlitten, weil seine Forderung auf Rückerstattung der Überzahlung gemäß § 1431 ABGB. ein vermögenswertes Äquivalent für die gezahlten Geldmittel dargestellt habe. Verfehlt ist die Ansicht, der Beklagte hätte einen allfälligen Schaden überhaupt nur dann erlitten, wenn er seinen Rückforderungsanspruch endgültig verloren hätte, was noch nicht feststehe. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist der Schaden nicht erst dann eingetreten, wenn sich die Uneinbringlichkeit des Rückzahlungsanspruches endgültig herausstellt, sondern schon mit der Leistung der nicht geschuldeten Zahlung an W., weil parate Mittel W.'s zur Abstattung seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht zur Verfügung standen. Nur wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete bereit und in der Lage ist, seiner Verbindlichkeit sofort nachzukommen, kann gesagt werden, es sei kein Schaden entstanden, weil nur dann der Verlust eines Geldbetrages der Forderung gleichgesetzt werden kann. Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz des Geldbetrages. Die irrtümliche Auszahlung hat also eine Vermögensminderung des Beklagten bewirkt (EvBl. 1960 Nr. 254 letzter Absatz, 4 Ob 67/66 = Quart-GZ. 1967 S. 55). Die hinzukommenden Prozeß- und Exekutionskosten sind eine natürliche Folge der Beschreitung des Rechtsweges durch den Beklagten, der versucht hat, seinen Anspruch bei W. durchzusetzen. Da diese Kosten aber im ursächlichen Zusammenhang mit dem Rat des Klägers stehen, den Betrag von 30.000 S an W. zu bezahlen, vermehrt sich der vom Beklagten erlittene und vom Kläger zugefügte Schaden um diese Kostenbeträge.Vor allem kann die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht geteilt werden, der Beklagte habe durch die strittige Überzahlung an W. deshalb keinen Schaden erlitten, weil seine Forderung auf Rückerstattung der Überzahlung gemäß Paragraph 1431, ABGB. ein vermögenswertes Äquivalent für die gezahlten Geldmittel dargestellt habe. Verfehlt ist die Ansicht, der Beklagte hätte einen allfälligen Schaden überhaupt nur dann erlitten, wenn er seinen Rückforderungsanspruch endgültig verloren hätte, was noch nicht feststehe. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist der Schaden nicht erst dann eingetreten, wenn sich die Uneinbringlichkeit des Rückzahlungsanspruches endgültig herausstellt, sondern schon mit der Leistung der nicht geschuldeten Zahlung an W., weil parate Mittel W.'s zur Abstattung seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht zur Verfügung standen. Nur wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete bereit und in der Lage ist, seiner Verbindlichkeit sofort nachzukommen, kann gesagt werden, es sei kein Schaden entstanden, weil nur dann der Verlust eines Geldbetrages der Forderung gleichgesetzt werden kann. Eine Geldforderung ist etwas anderes als der Besitz des Geldbetrages. Die irrtümliche Auszahlung hat also eine Vermögensminderung des Beklagten bewirkt (EvBl. 1960 Nr. 254 letzter Absatz, 4 Ob 67/66 = Quart-GZ. 1967 S. 55). Die hinzukommenden Prozeß- und Exekutionskosten sind eine natürliche Folge der Beschreitung des Rechtsweges durch den Beklagten, der versucht hat, seinen Anspruch bei W. durchzusetzen. Da diese Kosten aber im ursächlichen Zusammenhang mit dem Rat des Klägers stehen, den Betrag von 30.000 S an W. zu bezahlen, vermehrt sich der vom Beklagten erlittene und vom Kläger zugefügte Schaden um diese Kostenbeträge.
Die Beratung des Beklagten als Bauherrn hinsichtlich der Leistung jeweiliger Teilzahlungen an W. gehörte zu den entgeltlichen Architektenleistungen des Klägers. Hat der Kläger dem Beklagten einen nachteiligen Rat im Rahmen dieser Tätigkeit erteilt, so hat er unter der Voraussetzung eigener Fahrlässigkeit dem Beklagten gemäß § 1300 ABGB. für die nachteiligen Folgen zu haften. Von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, hat das Berufungsgericht die Beweisfrage betreffend die Fahrlässigkeit des Klägers als nicht streitentscheidend beurteilt und der Beweiswürdigung in dieser Hinsicht keine für das Berufungsverfahren maßgebliche Wirkung zuerkannt. Von der Beurteilung dieser Frage wird aber in Wahrheit die Haftung des Klägers für die nachteiligen Folgen seines Rates abhängen, weshalb sich das Berufungsgericht mit dieser Tatfrage auseinanderzusetzen haben wird.Die Beratung des Beklagten als Bauherrn hinsichtlich der Leistung jeweiliger Teilzahlungen an W. gehörte zu den entgeltlichen Architektenleistungen des Klägers. Hat der Kläger dem Beklagten einen nachteiligen Rat im Rahmen dieser Tätigkeit erteilt, so hat er unter der Voraussetzung eigener Fahrlässigkeit dem Beklagten gemäß Paragraph 1300, ABGB. für die nachteiligen Folgen zu haften. Von seiner unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, hat das Berufungsgericht die Beweisfrage betreffend die Fahrlässigkeit des Klägers als nicht streitentscheidend beurteilt und der Beweiswürdigung in dieser Hinsicht keine für das Berufungsverfahren maßgebliche Wirkung zuerkannt. Von der Beurteilung dieser Frage wird aber in Wahrheit die Haftung des Klägers für die nachteiligen Folgen seines Rates abhängen, weshalb sich das Berufungsgericht mit dieser Tatfrage auseinanderzusetzen haben wird.
Der weiteren Erwägung des Berufungsgerichtes, es könnte sich daraus, daß der Beklagte dem Kläger die Abtretung seiner Forderung gegen W. nicht einmal anbot, in der weiteren Folge eine doppelte Befriedigung, also eine Bereicherung des Beklagten ergeben, ist entgegenzuhalten, daß der durch Aufrechnung befriedigte Beklagte gemäß § 1422 ABGB. eine gesetzliche Abtretungspflicht gegenüber dem Kläger hat, sofern man nicht ohnedies einen Übergang gemäß § 1358 ABGB. annimmt.Der weiteren Erwägung des Berufungsgerichtes, es könnte sich daraus, daß der Beklagte dem Kläger die Abtretung seiner Forderung gegen W. nicht einmal anbot, in der weiteren Folge eine doppelte Befriedigung, also eine Bereicherung des Beklagten ergeben, ist entgegenzuhalten, daß der durch Aufrechnung befriedigte Beklagte gemäß Paragraph 1422, ABGB. eine gesetzliche Abtretungspflicht gegenüber dem Kläger hat, sofern man nicht ohnedies einen Übergang gemäß Paragraph 1358, ABGB. annimmt.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Sache allein deshalb nicht spruchreif ist, weil das Berufungsgericht von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend die Tatfrage des fahrlässigen Verhaltens des Klägers bei Ausübung seiner entgeltlichen Beratung offengelassen hat.