Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, das Befahren des vom öffentlichen Zufahrtsweg Grundstück Nr 2351 in südlicher Richtung abzweigenden und in einer Länge von ca 20 m über die Grundstücke 1270 und 1274 je Grundbuch ***** zum Haus Miglberg 7 führenden Privatweges zu anderen als zu landwirtschaftlichen Zwecken oder mit einspurigen Fahrzeugen zu unterlassen und für die Unterlassung zu sorgen. Der beschriebene Weg dürfe von den Beklagten bzw ihren Bestandnehmern lediglich zu landwirtschaftlichen Zwecken benützt werden. Eine Wegdienstbarkeit bestehe nur für Zwecke der landwirtschaftlichen Nutzung. Außerdem sei der Weg von den Rechtsvorgängern der Beklagten auch mit einspurigen Fahrzeugen befahren worden, weshalb auch ein Fahrtrecht mit solchen Fahrzeugen anerkannt werde. Nunmehr werde der Weg von den Beklagten bzw deren Bestandnehmern auch mit Personenkraftwagen zu Freizeitzwecken benützt. Darin sei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit zu erblicken. Der Aufforderung, das Befahren mit Personenkraftwagen zu unterlassen und entsprechend auf ihre Bestandnehmer einzuwirken, seien die Beklagten nicht nachgekommen. Durch das Befahren des Weges mit PKWs werde der Kläger in der Bewirtschaftung seiner Grundstücke eingeschränkt.
Die Beklagten wandten ein, zu ihrem Haus Miglberg 7 habe seit jeher der öffentliche Weg 2357 geführt. Dessen Trasse sei im Lauf der Zeit von allen Anrainern verlegt worden, wobei diese Verlegung in der Grundbuchmappe aber nie ersichtlich gemacht worden sei. Beim strittigen Wegstück handle es sich um einen Teil des öffentlichen Weges. Die Liegenschaft der Beklagten werde nach wie vor als Landwirtschaft genutzt, es sei für diese Bewirtschaftung auch ein PKW erforderlich. Dadurch entstehe keine unzumutbare Mehrbelastung für die dienenden Grundstücke. Die Klage sei schikanös. Die Rechtsvorgängerin des Klägers habe den derzeitigen Pächtern der Liegenschaft der Beklagten auch das Befahren des Weges mit PKWs erlaubt und sich im übrigen seit dem Erwerb der Liegenschaft Miglberg 7 durch die Beklagten im Jahr 1984 nie gegen das Befahren mit PKWs ausgesprochen. Schließlich behaupteten die Beklagten, daß der Kläger bzw seine Rechtsvorgängerin das uneingeschränkte Zufahrtsrecht der Beklagten über den strittigen Weg in einem anhängig gewesenen Agrarverfahren anerkannt hätten.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es legte folgenden wesentlichen Sachverhalt zugrunde.
Anna D***** verkaufte ihre 37.510 m2 große Liegenschaft EZ 131 KG W***** mit dem Haus Miglberg 7 am 14.5.1984 an die Beklagten. Sie leistete im Vertrag Gewähr dafür, daß eine gesicherte Zufahrt von der Ortschaft B***** (Gemeinde W*****) zum Haus Miglberg 7 vorhanden sei. Die Beklagten erklärten im Kaufvertrag, auf der erworbenen Liegenschaft eine Landwirtschaft führen zu wollen. Die Rechtsvorgänger der Anna D*****, Franz und Theresia D*****, kauften die Liegenschaft 1952 und bewirtschafteten sie als Landwirtschaft. Die Erschließung des Besitzes erfolgte über den Güterweg Bach (nunmehr Kaiser) Grundstück 2351 und dann an diesen anschließend über die letzten 20 m die Grundstücke 1270 und 1274 der Rechtsvorgänger des Klägers.
Franz D***** transportierte mit einem Pferdefuhrwerk alle zur Bewirtschaftung der Landwirtschaft erforderlichen Güter. Er hatte keinen PKW und ging meist zu Fuß zum Hof. Später kaufte sein Sohn Franz D***** jun. einen sogenannten Motormuli, mit dem die erforderlichen Sachen zum landwirtschaftlichen Anwesen gebracht wurden. Franz D***** jun., der Ehemann der Anna D*****, war Chemiearbeiter. Er hatte sein Moped im Tal in der Nähe der Landwirtschaft der Eheleute K***** in einem Schuppen eingestellt. Er fuhr mit seinem Zweirad nur ausnahmsweise bis zum Anwesen, wenn er am Fahrzeug etwas zu reparieren hatte. Wenn er Einkäufe im Lagerhaus besorgte, benutzte er den Motormuli zum Transport bis zum Hof.
Am 9.12.1976 beantragten Franz und Anna D***** die Bewilligung zum Bau eines Nebengebäudes als freistehende Remise für landwirtschaftliche Geräte. Eine der fünf vorgesehenen "Garagen" sollte als Werkraum Verwendung finden. Die Mutter des Klägers, Karoline U*****, erklärte als Grundanrainerin am 31.3.1977 ihr Einverständnis zu diesem Bauvorhaben. Nach dem Tod von Franz D***** jun. wurde Anna D***** 1979 Alleineigentümerin der Landwirtschaft Miglberg 7. Auch sie hatte keinen PKW. Ihr Bruder Gottfried E***** half ihr beim Bewirtschaften der Wiesenflächen. Dazu fuhr er mit seinem PKW vom Güterweg Bach über den strittigen Weg zum Haus Miglberg 7.
Der Kläger pachtete 1984 die Landwirtschaft Miglberg 8 (EZ 132 und 486 KG W*****) von seiner Mutter Karoline U*****. Er ist Kraftfahrer und führt die Landwirtschaft mit Viehhaltung im Nebenerwerb. Am 4.11.1996 übernahm er die Landwirtschaft mit Übergabevertrag, so daß er nun auch bücherlicher Eigentümer dieser Liegenschaften ist. Das Grundstück 1270 der EZ 81 Grundbuch W***** steht im Eigentum von Josef und Josefa K*****. Da es jedoch seit Jahrzehnten vom Kläger bzw dessen Rechtsvorgängern bewirtschaftet wurde, haben sich die Ehegatten K***** mit der lastenfreien Abschreibung und Zuschreibung zugunsten Karoline U***** einverstanden erklärt.
Der Erstbeklagte arbeitet in Wien und kommt über die Wochenenden zu seinem Wohnsitz in ***** Z*****. Da er auf einer Landwirtschaft aufwuchs, kauften er und seine Ehefrau die Liegenschaft Miglberg 7 in W*****. Vor Unterfertigung des Kaufvertrages besichtigte er den Besitz, wobei ihm von "allen Beteiligten" gesagt wurde, bei der Zufahrt über das Grundstück 2351 einschließlich der Fortsetzung über die Grundstücke 1270 und 1274 des Klägers handle es sich um einen "öffentlichen "Weg". Mit der Rechtsvorgängerin des Klägers nahm er vor Unterfertigung des Kaufvertrages keinen Kontakt auf. Seit etwa eineinhalb Jahren haben die Beklagten das Haus Miglberg 7 an die Ehegatten O*****, die beide einen PKW besitzen, vermietet. Rupert O***** arbeitet in Timelkam und fährt mit seinem PKW über den Güterweg Bach (Kaiser) und den strittigen Weg auf dem Grundstück des Klägers zum Haus Miglberg 7. Seine Frau läßt ihr Fahrzeug bei schlechter Witterung meist ein Stück weiter unten stehen und geht dann zu Fuß. In den Stallungen des Hauses Miglberg 7 befindet sich derzeit kein Vieh. In den letzten beiden Jahren haben die Beklagten nur einen Teil der Wiesen abmähen lassen, das Gras blieb jedoch liegen und verfaulte.
Die Liegenschaft des Klägers wird auch über den Wirtschaftsweg "Grubinger" erschlossen. Ein Antrag der Beklagten, ihnen für die Liegenschaft Miglberg 7 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht einzuräumen, wurde in allen Instanzen abgewiesen. Im Sommer 1995 wies Karoline U***** den Mieter der Beklagten Rupert O*****, darauf hin, daß man normalerweise mit Kraftfahrzeugen über die Grundstücke 1270 und 1274 nicht fahren dürfe. Für die Ehegatten O***** werde jedoch eine Ausnahme gemacht. Schon im November 1995 richtete der Klagevertreter an Johanna O***** ein Schreiben, mit dem er sie darauf hinwies, daß eine Benützung des strittigen Weges nur zu landwirtschaftlichen Zwecken erlaubt sei.
Der Güterweg Bach (nunmehr Kaiser) wurde vor längerer Zeit verlegt. Die neue Trasse wurde nicht in die Katastermappe eingetragen. 1992 wurde eine Interessentengemeinschaft für den "Bau" des Güterweges Bach gebildet. Nach dem von der Gemeinde genehmigten Entwurf der Satzung sollte der Güterweg im Ortsgebiet Bach beim Anwesen Sch***** beginnen, an den Anwesen K***** und G***** vorbeiführen und nach einer Länge von 270 m beim Anwesen A***** enden. Mitglieder der Interessentengemeinschaft waren auch die Beklagten. Sie waren mit dem Beitritt unter der Bedingung einverstanden, daß auch das anschließende Steilstück (Hohlweg) in den Güterweg einbezogen werde, weil der Güterweg sonst für sie keinerlei Vorteile bringe. Am 23.1.1996 wurde in einer Sitzung der Interessentengemeinschaft unter anderem über den Weiterbau des Güterweges bis zur Liegenschaft der Beklagten beraten. Dieser Weiterbau wäre nach Auffassung des Vertreters der Güterwegeabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung mit großen technischen Problemen verbunden gewesen. Der Kläger wandte sich gegen das Bauvorhaben, weil keine weiteren Steuergelder verschwendet werden sollten und es Probleme beim Zufahren nur während des Winters gebe. Schließlich wurde der Antrag des Obmanns, den Bau bzw die Neuerrichtung des Güterweges Bach mit der vorhandenen Ausbaustufe als technisch abgeschlossen zu betrachten, mehrstimmig gegen die Stimme des Erstbeklagten angenommen. Außerdem wurde der Güterweg in "Güterweg Kaiser" unbenannt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den Sachverhalt dahin, daß bei der Ersitzung eines Fahrrechtes für den Inhalt dieses Rechtes das Ausmaß des Rechtsbesitzes zu Beginn der Ersitzungszeit entscheidend sei. Eine Dienstbarkeit werde nur in jenen Grenzen erworben, in denen sie schon vor 30 Jahren ausgeübt worden sei. Das Befahren des strittigen Weges sei, mit Ausnahme eines Mopeds durch einen Miteigentümer der Kleinlandwirtschaft während der Ersitzungszeit, immer nur zu landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Durch das von den Beklagten angestrebte allgemeine Fahrrecht käme es zu einer unzulässigen Erweiterung der Servitut, weil die Dienstbarkeit dann unabhängig von einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Anwesens Miglberg 7 ausgeübt werden könnte. Nach den Feststellungen gebe es auch keine Hinweise dafür, daß andere Personen als die Rechtsvorgänger der Beklagten und deren Besucher und Helfer zur Liegenschaft Miglberg 7 zugefahren seien. Ein öffentlicher Weg könne zwar nicht nur durch Widmung, sondern auch durch Ersitzung infolge Gemeingebrauches entstehen. Die Frage nach den Grenzen des Gemeingebrauches gehöre aber zum öffentlichen Recht und damit in die Kompetenz der Verwaltungsbehörde. Eine Erlaubnis, den strittigen Weg mit PKWs zu befahren, sei von der Rechtsvorgängerin des Klägers, Karoline U***** nur den Ehegatten O***** erteilt worden, erstrecke sich jedoch nicht auf die Beklagten. Aus dem Verhalten des Klägers und seiner Rechtsvorgänger in diversen Verwaltungsverfahren könne ein Anerkenntnis eines allgemeinen Fahrrechtes zugunsten der Liegenschaft Miglberg 7 nicht erblickt werden. Das Verhalten des Klägers sei auch nicht schikanös, die Klage daher berechtigt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge und bestätigte das Ersturteil mit der Maßgabe, daß die Beklagten das Befahren des vom öffentlichen Zufahrtsweg abzweigenden, näher beschriebenen Privatweges mit anderen als einspurigen Fahrzeugen zu unterlassen hätten, soferne dies nicht "wie zu landwirtschaftlichen Zwecken" erfolge, und für die Unterlassung zu sorgen hätten.
Die Beklagten stützten ihr behauptetes allgemeines Fahrrecht nicht nur auf Ersitzung, sondern auch darauf, daß das strittige Wegstück trotz Verlegung der Trasse des Weges 2357 im Lauf der Zeit wegen bestehenden Gemeingebrauches Teil dieses öffentlichen Weges sei. Über Bestand und Umfang des Gemeingebrauches sei von den zuständigen Verwaltungsbehörden abzusprechen, die auch für die ungehinderte Ausübung zu sorgen hätten. Über aus dem Eigentum und dem Bestand von Dienstbarkeiten abgeleitete Ansprüche hätten die Gerichte, unabhängig von den Einwendungen des Beklagten zu entscheiden. Die Frage des Gemeingebrauches sei dann von den Gerichten als Vorfrage zu lösen. Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch habe nach § 11 Abs 1 des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Daneben habe die Behörde nach § 10 Abs 1 leg cit über Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid das Vorliegen des Gemeingebrauches festzustellen, wenn Grundstücke oder Grundstücksteile seit mindestens 30 Jahren unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritten Personen im Gemeingebrauch für Verkehrszwecke benützt werden, ohne daß hiefür eine ausdrückliche Widmung vorliege. Der strittige Wegstreifen über die Grundstücke des Klägers sei keine öffentliche Straße. Eine Widmung für den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Feststellung durch Bescheid sei von den Beklagten nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Benützung der Grundstücke des Klägers im Bereich des strittigen Weges für Verkehrszwecke im Gemeingebrauch seit mindestens 30 Jahren durch andere Personen als die Beklagten, deren Rechtsvorgänger oder ihre Bestandnehmer und Besucher und Helfer sei von den Beklagten gar nicht behauptet und auch nicht festgestellt worden.Die Beklagten stützten ihr behauptetes allgemeines Fahrrecht nicht nur auf Ersitzung, sondern auch darauf, daß das strittige Wegstück trotz Verlegung der Trasse des Weges 2357 im Lauf der Zeit wegen bestehenden Gemeingebrauches Teil dieses öffentlichen Weges sei. Über Bestand und Umfang des Gemeingebrauches sei von den zuständigen Verwaltungsbehörden abzusprechen, die auch für die ungehinderte Ausübung zu sorgen hätten. Über aus dem Eigentum und dem Bestand von Dienstbarkeiten abgeleitete Ansprüche hätten die Gerichte, unabhängig von den Einwendungen des Beklagten zu entscheiden. Die Frage des Gemeingebrauches sei dann von den Gerichten als Vorfrage zu lösen. Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch habe nach Paragraph 11, Absatz eins, des Oberösterreichischen Straßengesetzes 1991 bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfolgen. Daneben habe die Behörde nach Paragraph 10, Absatz eins, leg cit über Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid das Vorliegen des Gemeingebrauches festzustellen, wenn Grundstücke oder Grundstücksteile seit mindestens 30 Jahren unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritten Personen im Gemeingebrauch für Verkehrszwecke benützt werden, ohne daß hiefür eine ausdrückliche Widmung vorliege. Der strittige Wegstreifen über die Grundstücke des Klägers sei keine öffentliche Straße. Eine Widmung für den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Feststellung durch Bescheid sei von den Beklagten nicht behauptet worden und im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Benützung der Grundstücke des Klägers im Bereich des strittigen Weges für Verkehrszwecke im Gemeingebrauch seit mindestens 30 Jahren durch andere Personen als die Beklagten, deren Rechtsvorgänger oder ihre Bestandnehmer und Besucher und Helfer sei von den Beklagten gar nicht behauptet und auch nicht festgestellt worden.
Die Beklagten hätten auch kein uneingeschränktes Fahrrecht ersessen, weil während der Ersitzungszeit der Weg nur mit Pferdefuhrwerk, später mit einem Motormuli befahren worden sei, wobei diese Fahrten dem Betrieb der Landwirtschaft gedient hätten. Den Umfang einer Dienstbarkeit bestimme bei der Ersitzung die gleichartige Benützung seit Beginn der Ersitzungszeit, also Natur und Zweck der Dienstbarkeit nach Kulturgattung und Bewirtschaftungsart des herrschenden Grundstückes im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit. Der Belastete müsse nur eine unbedeutende Änderung der Benützungsart hinnehmen. Nach der Art der bisherigen Benützung würde das dienende Gut des Klägers durch ein uneingeschränktes Fahrrecht zugunsten der Liegenschaft der Beklagten erheblich schwerer belastet. Das uneingeschränkte Befahren des Weges durch die Mieter des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren Gäste mit PKW stelle eine unzulässige Mehrbelastung des Servitutsweges dar, für die der Dienstbarkeitsberechtigte einzustehen habe. Das Erstgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben, weil sich die Beklagten ein uneingeschränktes Fahrrecht anmaßten.
Zur Vermeidung von Mißverständnissen sei aber festzuhalten, daß das Fahrrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken im vorliegenden Fall so auszulegen sei, daß die jeweiligen Bewohner des Hauses Miglberg 7 - seien es die Beklagten selbst oder ihre Bestandnehmer - auch mit einem PKW zum Haus zufahren und abfahren dürften, solange das Haus jeweils nur von einer Familie bewohnt werde. In der heutigen Zeit stehe fast jedem landwirtschaftlichen Haushalt auch ein PKW zur Verfügung, der in der Regel dazu benützt werde, das landwirtschaftliche Anwesen zu erreichen und zu verlassen, wenn nicht gerade Sachen transportiert würden, die nach ihrer Größe und Beschaffenheit den Transport mit Traktor oder LKW erforderten. Nebenerwerbslandwirte benützten ihren PKW auch, um ihren Arbeitsplatz zu erreichen. Zum derzeitigen Bedürfnis der herrschenden Liegenschaft der Beklagten, das bei ungemessenen Dienstbarkeiten entscheidend sei, gehöre daher auch die Erreichbarkeit des während der Ersitzungszeit vorhandenen Bauernhauses mit einem PKW. Dabei sei es unerheblich, daß auf der Liegenschaft der Beklagten derzeit die Landwirtschaft nicht betrieben werde. Eine teilweise Änderung der Widmungsart des herrschenden Gutes bewirke dann keine Änderung des Servitutsinhaltes, wenn keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstückes damit verbunden sei. Das Zu- und Abfahren mit einem PKW durch die Bewohner der Hofstelle wäre auch dann notwendig, würde die Landwirtschaft noch betrieben, was nach der Größe der Grundflächen offenkundig nur in Form eines Nebenerwerbsbetriebes erfolgen könnte. Das Urteil des Erstgerichtes sei daher "zur Klarstellung" mit der oben angeführten Maßgabe zu bestätigen.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß von einem Fahrrecht zu landwirtschaftlichen Zwecken auch das Fahren mit PKW im beschriebenen Umfang gedeckt sei, keine eindeutige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.