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Entscheidung 6 Ob 334/00m×

Entscheidung 6 Ob 334/00m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob334/00m

Entscheidungsdatum

17.01.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Institut *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstaße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei P. ***** Gesellschaft mbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Ferid P*****, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 800.000,-- S, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2000, GZ 2 R 167/00x-30, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Juni 2000, GZ 29 Cg 159/98w-24, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision greift unzulässig die Beweiswürdigung der Vorinstanzen an und releviert Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht behandelt, aber verneint hat. Dies gilt auch für das unter dem Titel Aktenwidrigkeit erstattete Revisionsvorbringen.

Mit ihrer Rechtsrüge geht die Revision überwiegend von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Ein von der Klägerin veranlasster Irrtum wurde nicht festgestellt. Ein gemeinsamer Irrtum über die Verwertungsmöglichkeit des Gases könnte zwar nach herrschender Meinung Gegenstand einer Irrtumsanfechtung sein (obwohl der Anfechtungsgegner den Irrtum gar nicht veranlasst hat; vergleiche dazu Koziol/Welser I10 129). Die Beklagte will aber in Wahrheit keine Rückabwicklung nach erfolgreicher Irrtumsanfechtung oder eine Vertragsanpassung nach Paragraph 872, ABGB, sie strebt vielmehr die Bezahlung des nicht vereinbarten Werklohns für die Errichtung der Entgasungsanlage an, also im Ergebnis eine volle Tragung des Risikos durch das klagende Institut. Eine Irrtumsanfechtung setzte überdies die Anfechtung innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss voraus (Paragraph 1487, ABGB).

Anmerkung

E60474 06A03340

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00334.00M.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20010117_OGH0002_0060OB00334_00M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung