Aus der Begründung:
Das aus dem Nichtbestehen einer Dienstbarkeit sich ergebende allgemeine Fahrverbotsrecht und der ihm entsprechende Unterlassungsanspruch schließen auch das Recht, das Fahren mit PKWs. zu verbieten, und den entsprechenden Unterlassungsanspruch in sich. Es ist aber auch ein beschränktes Fahrrecht unter Ausschluß von PKWs. und dementsprechend als Korrelat ein beschränktes, auf PKWs. bezügliches Fahrverbotsrecht möglich, in welchem Fall nicht überhaupt jedes Fahrrecht verneint und nicht ein allgemeines Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Es entsteht nun wie im Vorprozeß die Frage ob, wenn in einem solchen Fall ein allgemeines Fahrverbot beantragt wird, dieses Begehren zur Gänze abzuweisen oder ob dem Klagebegehren teilweise stattzugeben und als Minus ein beschränktes Fahrverbot auszusprechen ist. Wenn im Vorprozeß das in höchster Instanz erkennende Zweitgericht den ersten Weg gewählt und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen hat, dann hat es damit nicht das Bestehen eines beschränkten, sondern nur das Bestehen eines allgemeinen Fahrverbotrechtes verneint. Es hat ausdrücklich erklärt, über den Umfang des mindestens in einem beschränkten Ausmaß bestehenden Fahrrechtes als nach dem Klagebegehren nicht prozeßgegenständlich, nicht zu entscheiden. Damit wurde der Standpunkt vertreten, daß das Begehren auf Feststellung des beschränkten Untersagungsrechtes nicht als Minus in dem Begehren auf Feststellung des allgemeinen Untersagungsrechtes enthalten, sondern ein Aliud, etwas anderes sei, was gemäß § 405 ZPO., als nicht beantragt, keinesfalls zugesprochen werden könne. Wenn aber über das auf PKWs. beschränkte Fahrverbotsrecht sachlich noch nicht entschieden, die Entscheidung darüber vielmehr, als durch das Klagebegehren nicht gedeckt, ausdrücklich abgelehnt wurde, kann von einer bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht die Rede sein. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ. XIII 54, auf die sich die zweite Instanz mit Recht berufen hat, ausgesprochen, daß der Umfang der Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Negatorienklage aus den Gründen dieser Abweisung zu beurteilen ist, derart, daß die Rechtskraftwirkung so weit zu reichen hat, als bei der Abweisung vom Bestehen der mit der Klage bekämpften Servitut ausgegangen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hält im vorliegenden Fall an dieser Rechtsansicht fest. Als die entscheidenden Abweisungsgrunde können nur die Gründe der in der Sache tätig gewordenen höchsten Instanz angesehen werden, da nur die höchste Instanz - allenfalls unter Abgehen von den von einer Unterinstanz gebrauchten Argumenten - auszusprechen befugt ist, wie und aus welchen Gründen die endgültige Entscheidung getroffen wird und wie sie zu verstehen, wie ihr Sinngehalt ist. Da nun im Vorprozeß das Berufungsgericht als höchste Instanz in den Gründen seines Urteiles ausdrücklich erklärt hat, die Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrrecht auch auf PKWs. beziehe, offenzulassen, hat es diese Entscheidung nicht getroffen. Das berufungsgerichtliche Urteil im Vorprozeß kann daher bezüglich dieser Frage keine Rechtskraftwirkung haben.Das aus dem Nichtbestehen einer Dienstbarkeit sich ergebende allgemeine Fahrverbotsrecht und der ihm entsprechende Unterlassungsanspruch schließen auch das Recht, das Fahren mit PKWs. zu verbieten, und den entsprechenden Unterlassungsanspruch in sich. Es ist aber auch ein beschränktes Fahrrecht unter Ausschluß von PKWs. und dementsprechend als Korrelat ein beschränktes, auf PKWs. bezügliches Fahrverbotsrecht möglich, in welchem Fall nicht überhaupt jedes Fahrrecht verneint und nicht ein allgemeines Fahrverbot ausgesprochen werden kann. Es entsteht nun wie im Vorprozeß die Frage ob, wenn in einem solchen Fall ein allgemeines Fahrverbot beantragt wird, dieses Begehren zur Gänze abzuweisen oder ob dem Klagebegehren teilweise stattzugeben und als Minus ein beschränktes Fahrverbot auszusprechen ist. Wenn im Vorprozeß das in höchster Instanz erkennende Zweitgericht den ersten Weg gewählt und das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen hat, dann hat es damit nicht das Bestehen eines beschränkten, sondern nur das Bestehen eines allgemeinen Fahrverbotrechtes verneint. Es hat ausdrücklich erklärt, über den Umfang des mindestens in einem beschränkten Ausmaß bestehenden Fahrrechtes als nach dem Klagebegehren nicht prozeßgegenständlich, nicht zu entscheiden. Damit wurde der Standpunkt vertreten, daß das Begehren auf Feststellung des beschränkten Untersagungsrechtes nicht als Minus in dem Begehren auf Feststellung des allgemeinen Untersagungsrechtes enthalten, sondern ein Aliud, etwas anderes sei, was gemäß Paragraph 405, ZPO., als nicht beantragt, keinesfalls zugesprochen werden könne. Wenn aber über das auf PKWs. beschränkte Fahrverbotsrecht sachlich noch nicht entschieden, die Entscheidung darüber vielmehr, als durch das Klagebegehren nicht gedeckt, ausdrücklich abgelehnt wurde, kann von einer bereits rechtskräftig entschiedenen Streitsache nicht die Rede sein. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ. römisch dreizehn 54, auf die sich die zweite Instanz mit Recht berufen hat, ausgesprochen, daß der Umfang der Rechtskraftwirkung der Abweisung einer Negatorienklage aus den Gründen dieser Abweisung zu beurteilen ist, derart, daß die Rechtskraftwirkung so weit zu reichen hat, als bei der Abweisung vom Bestehen der mit der Klage bekämpften Servitut ausgegangen worden ist. Der Oberste Gerichtshof hält im vorliegenden Fall an dieser Rechtsansicht fest. Als die entscheidenden Abweisungsgrunde können nur die Gründe der in der Sache tätig gewordenen höchsten Instanz angesehen werden, da nur die höchste Instanz - allenfalls unter Abgehen von den von einer Unterinstanz gebrauchten Argumenten - auszusprechen befugt ist, wie und aus welchen Gründen die endgültige Entscheidung getroffen wird und wie sie zu verstehen, wie ihr Sinngehalt ist. Da nun im Vorprozeß das Berufungsgericht als höchste Instanz in den Gründen seines Urteiles ausdrücklich erklärt hat, die Entscheidung der Frage, ob sich das Fahrrecht auch auf PKWs. beziehe, offenzulassen, hat es diese Entscheidung nicht getroffen. Das berufungsgerichtliche Urteil im Vorprozeß kann daher bezüglich dieser Frage keine Rechtskraftwirkung haben.
Im Sinne obiger Darlegungen gehen die Ausführungen des Revisionsrekurses in der Richtung, daß für die Frage, ob ein Urteil ein bestätigendes sei, nur der Spruch und nicht auch die Begründung dieses Urteils maßgebend sei, ins Leere. Es unterliegt ja keinem Zweifel, daß im Vorprozeß das erstgerichtliche Urteil, das das behauptete allgemeine Fahrverbotsrecht verneint hat, vom Berufungsgericht bestätigt worden ist. Lediglich die Begründung der gleichlautenden Entscheidungen der beiden Instanzen ist nicht dieselbe. Während das Erstgericht in der Begründung seines Urteiles u. a. ausspricht, daß sich das Fahrrecht auch auf PKWs. erstrecke, also auch ein beschränktes Fahrverbot nicht als gerechtfertigt angesehen werden könne, erklärt das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung, die Frage der Richtigkeit dieses erstgerichtlichen Standpunktes, die zu bezweifeln sei, offenzulassen, da die Tragweite des Klagebegehrens eine Entscheidung dieser Frage nicht als notwendig erscheinen lasse. Wie ausgeführt, sind bei der Beurteilung der Tragweite des Spruches im Hinblick auf seine Rechtskraftwirkung die Gründe des Berufungsgerichtes als der höchsten in der Sache tätig gewordenen Instanz maßgebend, und nach diesen Gründen ist im Vorprozeß durch die Abweisung des Klagebegehrens über die Frage, ob sich das Fahrrecht auch auf PKWs. erstrecke, nicht entschieden worden. Es ist dem Revisionsrekurs zuzugeben, daß das Berufungsgericht im Vorprozeß dem Klagebegehren und damit seiner bestätigenden Entscheidung einen anderen Sinn, eine andere Tragweite beigelegt hat als das Erstgericht, nämlich dahingehend, es werde mit dem Klagebegehren begehrt, festzustellen, daß ein Fahrrecht, wenn auch noch so beschränkten Inhaltes, überhaupt nicht bestehe, und den Beklagten schuldig zu erkennen, alle Handlungen, die sich als Ausübung irgendeines, wenn auch noch so beschränkten, Fahrrechtes darstellen, zu unterlassen. Es ist dem Revisionsrekurs weiter zuzugeben, daß der Beklagte diese Sinngebung und die damit verbundene Abschwächung der Rechtskraftwirkung nicht bekämpfen konnte. Das kann aber nichts an der nach den Gründen der berufungsgerichtlichen Entscheidung unbezweifelbaren Tatsache ändern, daß im Vorprozeß über die Berechtigung des Fahrens mit PKWs. nicht entschieden worden ist, weil die höchste im Vorprozeß tätig gewordene Instanz eine solche Entscheidung als nach dem Klagebegehren überflüssig erklärt hat. Ohne Entscheidung gibt es aber keine Rechtskraftwirkung.