Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
Die Ausführungen des Rekursgerichtes, durch den Inhalt des veröffentlichten Artikels werde in seinem Gesamtzusammenhang der Tatbestand des § 1330 Abs 1 ABGB nicht verwirklicht, dieser sei vielmehr nur Abs 2 leg cit zu unterstellen, sind zutreffend, es kann daher auf sie verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Ausführungen des Rekursgerichtes, durch den Inhalt des veröffentlichten Artikels werde in seinem Gesamtzusammenhang der Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB nicht verwirklicht, dieser sei vielmehr nur Absatz 2, leg cit zu unterstellen, sind zutreffend, es kann daher auf sie verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anders als etwa § 81 Abs 2 UrhG oder § 24 UWG bestehen zur Sicherung der in § 1330 ABGB bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung keine speziellen Sondernormen für deren Sicherung durch einstweilige Verfügung. Solche können daher nur auf § 381 EO gestützt werden, nach dessen Z 2 zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden können, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.Anders als etwa Paragraph 81, Absatz 2, UrhG oder Paragraph 24, UWG bestehen zur Sicherung der in Paragraph 1330, ABGB bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung keine speziellen Sondernormen für deren Sicherung durch einstweilige Verfügung. Solche können daher nur auf Paragraph 381, EO gestützt werden, nach dessen Ziffer 2, zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen einstweilige Verfügungen getroffen werden können, wenn sie zur Verhütung drohender Gewalt oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
Die ältere Rechtsprechung hat daher bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, also bei Verbreitung unwahrer Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen einer Person gefährden, die Auffassung vertreten, eine abstrakte Gefährdung des geltend gemachten Anspruches genüge nicht, vielmehr müßten Umstände vorhanden sein, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Vereitelung der gerichtlichen Verfolgung, eine Gewaltanwendung oder die Entstehung eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen ließen. Es müsse daher eine konkrete Gefährdung vorliegen, wozu es eines konkreten Vorbringens bedürfe, weil keineswegs allgemein gesagt werden könne, daß bei Unterlassungsansprüchen eine solche konkrete Gefährdung schon deshalb immer gegeben sei, weil der Beklagte möglicherweise seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (ÖBl 1981, 96 mwN).Die ältere Rechtsprechung hat daher bei Verstößen gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, also bei Verbreitung unwahrer Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen einer Person gefährden, die Auffassung vertreten, eine abstrakte Gefährdung des geltend gemachten Anspruches genüge nicht, vielmehr müßten Umstände vorhanden sein, die ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung die Vereitelung der gerichtlichen Verfolgung, eine Gewaltanwendung oder die Entstehung eines unwiederbringlichen Schadens als wahrscheinlich erscheinen ließen. Es müsse daher eine konkrete Gefährdung vorliegen, wozu es eines konkreten Vorbringens bedürfe, weil keineswegs allgemein gesagt werden könne, daß bei Unterlassungsansprüchen eine solche konkrete Gefährdung schon deshalb immer gegeben sei, weil der Beklagte möglicherweise seine Handlungsweise bis zur Rechtskraft des Urteils fortsetzen könnte (ÖBl 1981, 96 mwN).
In der Folge hat der Oberste Gerichtshof (in Übereinstimmung mit Heller/Berger/Stix) ausgeführt, daß einer in ihrer Ehre beeinträchtigten Person nicht nur Vermögensnachteile drohen, die durch Geld adäquat ausgeglichen werden können, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung und ähnliches auswirken können (MR 1988, 158). Bei solchen Eingriffen gegen die Ehre und Persönlichkeit einer Person (§ 1330 Abs 1 ABGB) sei daher die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens nicht erforderlich.In der Folge hat der Oberste Gerichtshof (in Übereinstimmung mit Heller/Berger/Stix) ausgeführt, daß einer in ihrer Ehre beeinträchtigten Person nicht nur Vermögensnachteile drohen, die durch Geld adäquat ausgeglichen werden können, sondern auch unmittelbare Eingriffe in ihr Persönlichkeitsrecht, die sich auch außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches durch Kränkung, gesellschaftliche Ächtung und ähnliches auswirken können (MR 1988, 158). Bei solchen Eingriffen gegen die Ehre und Persönlichkeit einer Person (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB) sei daher die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens nicht erforderlich.
Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz 72) vertreten die Auffassung, daß auch im Bereich des durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützten wirtschaftlichen Rufes von Unternehmen die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens dann nicht erforderlich ist, wenn die pesönlichkeitsbeeinträchtigenden Angriffe auf Unternehmen außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches gelegene Beeinträchtigungen des guten Rufes zur Konsequenz haben können und wenn aufgrund der Intensität des Angriffes (nach der Lebenserfahrung) auf eine Beeinträchtigung des guten Rufes eines Unternehmens geschlossen werden kann.Korn/Neumayer (Persönlichkeitsschutz 72) vertreten die Auffassung, daß auch im Bereich des durch Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB geschützten wirtschaftlichen Rufes von Unternehmen die Bescheinigung eines unwiederbringlichen Schadens dann nicht erforderlich ist, wenn die pesönlichkeitsbeeinträchtigenden Angriffe auf Unternehmen außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches gelegene Beeinträchtigungen des guten Rufes zur Konsequenz haben können und wenn aufgrund der Intensität des Angriffes (nach der Lebenserfahrung) auf eine Beeinträchtigung des guten Rufes eines Unternehmens geschlossen werden kann.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 4 Ob 1073,1074/92 ausgesprochen, daß ein wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ohne daß es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedürfe, wenn die Auswirkungen der Rufschädigung kaum zu überblicken seien und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen ließen.
In der Entscheidung 4 Ob 132/93 (MR 1993,221) wurde erkannt, daß bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch bei einem Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf einer Person ein unwiederbringlicher Schade drohe, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheine, weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken seien und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen ließen. Zu Recht hat Korn (aaO) in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung ausgeführt, daß aus diesem Leitsatz geschlossen werden könnte, bei Verstößen gegen den wirtschaftlichen Ruf im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sei in allen Fällen eine Sicherung durch einstweilige Verfügung ohne gesonderte Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefahr zulässig. Es seien aber Fälle kreditschädigender Äußerungen denkbar, die den wirtschaftlichen Ruf völlig unberührt ließen und die sich als ausschließlich Vermögensschäden auslösende Behauptungen durch Geldersatz völlig ausgleichen ließen.In der Entscheidung 4 Ob 132/93 (MR 1993,221) wurde erkannt, daß bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch bei einem Eingriff in den wirtschaftlichen Ruf einer Person ein unwiederbringlicher Schade drohe, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheine, weil die Auswirkungen einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken seien und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen ließen. Zu Recht hat Korn (aaO) in seiner Anmerkung zu dieser Entscheidung ausgeführt, daß aus diesem Leitsatz geschlossen werden könnte, bei Verstößen gegen den wirtschaftlichen Ruf im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sei in allen Fällen eine Sicherung durch einstweilige Verfügung ohne gesonderte Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefahr zulässig. Es seien aber Fälle kreditschädigender Äußerungen denkbar, die den wirtschaftlichen Ruf völlig unberührt ließen und die sich als ausschließlich Vermögensschäden auslösende Behauptungen durch Geldersatz völlig ausgleichen ließen.
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen. Es darf nicht übersehen werden, daß in der letztzitierten Entscheidung die Schädigung des wirtschaftlichen Rufes eines nicht auf Gewinn gerichteten Vereines, der sich Musiktherapie für behinderte Kinder und Erwachsene zur Aufgabe gemacht hatte und seinen finanziellen Aufwand durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Subventionen deckte, zu beurteilen war. In diesen oder ähnlichen Fällen ergibt sich aber schon ohne konkrete Gefahrenbescheinigung nach der Lebenserfahrung, prima-facie, eine außerhalb des vermögensrechtlichen Bereiches gelegene Beeinträchtigung des guten Rufes.
In der Entscheidung 4 Ob 5/94 wurde die Frage, ob bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB unbeschränkt auf eine Gefahrenbescheinigung verzichtet werden kann oder ob es darauf ankommt, ob aus der Intensität des Eingriffes nach der Lebenserfahrung auf eine solche Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann, ausdrücklich offengelassen, weil ohnedies auch ein Fall des § 1330 Abs 1 ABGB vorlag.In der Entscheidung 4 Ob 5/94 wurde die Frage, ob bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB unbeschränkt auf eine Gefahrenbescheinigung verzichtet werden kann oder ob es darauf ankommt, ob aus der Intensität des Eingriffes nach der Lebenserfahrung auf eine solche Gefährdung des wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann, ausdrücklich offengelassen, weil ohnedies auch ein Fall des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB vorlag.
Der erkennende Senat teilt die von Korn/Neumayer (aaO) und von Korn zu MR 1993, 221 [225]) vertretene Ansicht, daß bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB - neben der Behauptung im Antrag - die nach § 381 Z 2 EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann.Der erkennende Senat teilt die von Korn/Neumayer (aaO) und von Korn zu MR 1993, 221 [225]) vertretene Ansicht, daß bei bloßer Schädigung des wirtschaftlichen Rufes im Sinne des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB - neben der Behauptung im Antrag - die nach Paragraph 381, Ziffer 2, EO ausdrücklich erforderliche Gefahrenbescheinigung nur dann entbehrlich ist, wenn nach der Art und Intensität des Eingriffes im konkreten Einzelfall nach der Lebenserfahrung, prima-facie, auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht zur Gänze wiedergutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann.
Nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles war danach aber die Behauptung und Bescheinigung erforderlich, daß eine einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich sei. Prima-facie ergibt sich nämlich ein solcher unwiederbringlicher Schaden keineswegs: Der Kläger steht erst am Beginn seiner lebenslangen Haftstrafe. Es ist daher nach aller Erfahrung nicht zu erwarten, daß er in näherer Zukunft zu seinem Erwerb eine selbständige Tätigkeit (als Regisseur) ausüben kann, in welcher die Behauptung, er verkaufe minderwertige Filme zu überhöhten Kosten, seinen wirtschaftlichen Ruf bei potentiellen Vertragspartnern schädigen könnte.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht mangels Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefahr den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 402, 78 EO und §§ 41 und 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 402, 78, EO und Paragraphen 41 und 50 ZPO.