Begründung:
Der Kläger ist Funktionär einer im Landtag vertretenen politischen Partei und war Mitglied der niederösterreichischen Landesregierung. Der Beklagte ist Obmann einer anderen im Landtag vertretenen politischen Partei und Landeshauptmann.
Am 27. 5. 1998 erschien in einer Tageszeitung ein Bericht, in dem verschiedene Aussagen des Beklagten aus einem Interview teils wörtlich, teils sinngemäß wiedergegeben wurden. Der Text des Artikels mit dem Titel: "P*****: Auf Dauer ist auch ein Blauer in der Landesregierung zuviel" lautete auszugsweise:
"Landeshauptmann Erwin P***** verschärft seine Kritik an der niederösterreichischen FPÖ. "Bisher war mein Motto: Ein Blauer in der Landesregierung reicht. Jetzt sage ich: Auf Dauer ist auch einer zuviel".
Wien (a. u.). "R*****s kann es überall geben, in jeder Partei und jedem Unternehmen", räumt Landeshauptmann Erwin P***** (VP) im Gespräch mit der "Presse" ein. "Das Erschreckende ist aber das Geflecht, in das R***** verwoben ist. Bei solchen Machenschaften können nicht nur ein oder zwei Menschen davon wissen. Da sind Klub, Partei und Wohnbaugenossenschaft mitgezogen worden". Seriöse Parteien hätten, attackiert P*****, zum Unterschied von der FPÖ mehr Kontrollmechanismen.
Niederösterreichs VP-Chef sieht auch die Paktfähigkeit der FPÖ als "äußerst fragwürdig" an. "Am ehesten war noch G***** paktfähig. Ihm hätte ich das alles noch am wenigsten zugetraut". Für viele in der FPÖ müsse sich nun die Frage stellen, ob sie sich in diesem Dunstkreis nicht mitschuldig machten. "Ich nehme an, S***** und M***** haben vor der Wahl noch alles vertuscht".
Wäre S***** ein "Mann mit Charakter", hätte er angesichts des schlechten Wahlergebnisses im Landtag - nur 12 von 56 Stimmen wollten ihn als Landesrat - seine Wahl abgelehnt. In der niederösterreichischen Politik hätten die Freiheitlichen in all den Jahren der Regierungsbeteiligung nie das gemeinsame Ganze im Auge gehabt, sondern "nur Egoistisches und Populistisches".
Bundesweit sei "die Glaubwürdigkeit des Jörg H***** ein deutliches Stück ärmer geworden". Der von H***** verlangte Vertrag jedes FP-Politikers mit seiner eigenen Partei sei ein Versuch, den Menschen Sand in die Augen zu streuen. "Denn er schließt den wichtigsten Vertrag aus, nämlich den mit dem eigenen Gewissen".
Seine Aussage, daß ein Blauer zuviel wäre, will P***** aber nicht in Zusammenhang mit den Überlegungen über eine Änderung der Landesverfassung sehen. "Die Frage der eventuellen Abschaffung des Proporzes in der Landesregierung werden wir vollkommen unabhängig von der F diskutieren. Eine Verfassungsdiskussion soll keine tagespolitischen Ursachen haben...".
Der Kläger begehrte mit seiner am 14. 7. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage und dem damit verbundenen gleichlautenden Sicherungsantrag (hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs) das Gebot, die Verbreitung der Behauptung, er habe in der Affäre R***** alles vertuscht, oder sinngleiche Behauptungen zu unterlassen. Die falsche Behauptung, der Kläger habe vor Wahlen mögliche Betrugs- und Untreuehandlungen Peter R*****s vertuscht, sei rufschädigend und ehrenbeleidigend. Dem Kläger werde vorgeworfen, in Malversationen des flüchtigen Parteikollegen involviert gewesen zu sein und im Wissen um schwere Straftaten das Auffliegen des Skandals verhindert zu haben. Die Verdächtigungen seien unwahr. Der Beklagte könne sich nicht auf das Recht der freien Meinungsäußerung berufen, weil er keinen Sachverhalt nenne, auf den sich seine Vermutung einer Vertuschung stützen könnte. Durch die unwahre Behauptung des Beklagten werde der wirtschaftliche Ruf des Klägers als politischer Mandatar beeinträchtigt.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und des Sicherungsbegehrens und äußerte sich zu diesem im wesentlichen dahin, daß der im Artikel der Tageszeitung den Lesern bekanntgegebene wahre Sachverhalt die bekämpfte Äußerung zulässig mache. Der Beklagte habe nur auf die Fehlleistungen in der Partei des Klägers hinweisen wollen und sich mit der politischen Paktfähigkeit dieser Partei auseinandergesetzt. Aus dem Sachverhalt sei der zwanglos nachvollziehbare Schluß gezogen worden, daß der Beklagte annehme, der Kläger habe vor der Wahl noch alles vertuscht. Politiker müßten sich nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des EGMR schärfere Kritik gefallen lassen. Die Spitze der Partei des Klägers und insbesondere dieser selbst hätten von den Machenschaften Peter R*****s konkret Bescheid gewußt. In einer Landesparteivorstandssitzung vom 13. 11. 1997 sei in Anwesenheit des Klägers darüber gesprochen worden. Am 15. 12. 1997 habe ein Gespräch unter Parteikollegen des Klägers stattgefunden. Dabei sei der Landesparteisekretär M***** von einem Bankangestellten über den Verdacht strafbarer Handlungen des damaligen Abgeordneten zum Nationalrat Peter R***** informiert worden. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß der Kläger als höchster politischer Präsentant seiner Partei in Niederösterreich von diesem Gespräch Kenntnis erlangt und über den wahren Sachverhalt Bescheid gewußt habe.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte nur den Inhalt des schon wiedergegebenen Zeitungsartikels fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die bekämpfte Äußerung nicht gegen § 1330 ABGB verstoße. Der Beklagte habe nur seine persönliche Meinung wiedergegeben. Nach dem "Artikelkontext" ergebe sich eine Argumentationskette mit einer eigenen Schlußfolgerung des Beklagten. Für den Durchschnittsleser der Zeitung sei eindeutig zu verstehen gewesen, daß der Beklagte nur seine persönliche Meinung kundgetan habe. Unter Politikern dürfe eine Kritik auch provozieren und schockieren. Auf den Wahrheitsgehalt der Behauptung sei nicht näher einzugehen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es stellte nur den Inhalt des schon wiedergegebenen Zeitungsartikels fest und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die bekämpfte Äußerung nicht gegen Paragraph 1330, ABGB verstoße. Der Beklagte habe nur seine persönliche Meinung wiedergegeben. Nach dem "Artikelkontext" ergebe sich eine Argumentationskette mit einer eigenen Schlußfolgerung des Beklagten. Für den Durchschnittsleser der Zeitung sei eindeutig zu verstehen gewesen, daß der Beklagte nur seine persönliche Meinung kundgetan habe. Unter Politikern dürfe eine Kritik auch provozieren und schockieren. Auf den Wahrheitsgehalt der Behauptung sei nicht näher einzugehen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Auch in Vermutungsform geäußerte unrichtige Behauptungen könnten das Tatbild des § 1330 Abs 2 ABGB erfüllen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 Abs 2 EMRK) könne eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt werde, nicht rechtfertigen. Aus der Verwendung des Wortes "vertuschen" ergebe sich eindeutig, daß der Kläger im Zusammenhang mit den Geschehnissen um Peter R***** etwas verbergen habe wollen. Die dem Beklagten vorgeworfene Äußerung enthalte einen Tatsachenkern, der ruf- und kreditschädigend sein könne und eine Ehrenbeleidigung darstelle. Der Beklagte könne sich nur durch den Beweis der Richtigkeit seiner geäußerten Annahme von der Haftung nach § 1330 ABGB befreien. Daß der Kläger tatsächlich Kenntnis von der Malversation Peter R*****s gehabt habe, sei jedoch nicht bescheinigt. Im Bescheinigungsverfahren seien einander die eidesstättige Erklärung des Klägers einerseits und die eidesstättigen Erklärungen von Margit R***** und Siegfried G***** andererseits gegenübergestanden. Weder das Vorbringen des Beklagten in seiner Äußerung zur einstweiligen Verfügung noch die hiezu von ihm vorgelegten Beilagen seien geeignet, dem Rekursgericht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der "Vermutung" glaubhaft zu machen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Klägers Folge und erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Auch in Vermutungsform geäußerte unrichtige Behauptungen könnten das Tatbild des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB erfüllen. Das Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, Absatz 2, EMRK) könne eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt werde, nicht rechtfertigen. Aus der Verwendung des Wortes "vertuschen" ergebe sich eindeutig, daß der Kläger im Zusammenhang mit den Geschehnissen um Peter R***** etwas verbergen habe wollen. Die dem Beklagten vorgeworfene Äußerung enthalte einen Tatsachenkern, der ruf- und kreditschädigend sein könne und eine Ehrenbeleidigung darstelle. Der Beklagte könne sich nur durch den Beweis der Richtigkeit seiner geäußerten Annahme von der Haftung nach Paragraph 1330, ABGB befreien. Daß der Kläger tatsächlich Kenntnis von der Malversation Peter R*****s gehabt habe, sei jedoch nicht bescheinigt. Im Bescheinigungsverfahren seien einander die eidesstättige Erklärung des Klägers einerseits und die eidesstättigen Erklärungen von Margit R***** und Siegfried G***** andererseits gegenübergestanden. Weder das Vorbringen des Beklagten in seiner Äußerung zur einstweiligen Verfügung noch die hiezu von ihm vorgelegten Beilagen seien geeignet, dem Rekursgericht die Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der "Vermutung" glaubhaft zu machen.
Da der Beklagte die Richtigkeit seiner Vermutung nicht glaubhaft gemacht habe und auch in der politischen Auseinandersetzung eine Prüfung hinsichtlich der Richtigkeit von Äußerungen bestehe, sei die einstweilige Verfügung antragsgemäß zu erlassen gewesen.