Aus der Begründung:
Das Wohnungseigentum kann nur durch Vertrag sämtlicher Miteigentümer eingeräumt werden, wobei eine Ausnahme von dem Erfordernis der einverständlichen Bestellung des Wohnungseigentums durch sämtliche Miteigentümer nur insofern besteht, als Miteigentümer, die bereits Wohnungseigentümer sind, ihre Zustimmung nicht verweigern können (§ 4 WEG.). Das Gesetz verlangt jedoch ausdrücklich schriftliche Zustimmung. Solange daher nicht die Unterschriften der Vertragspartner selbst, im gegenständlichen Fall also der Beklagten und des Klägers, dessen Miteigentum nach dem behaupteten Vertragsinhalt erst begrundet werden soll, vorliegen, ist der Vertrag im Sinne des § 886 ABGB. nicht zustandegekommen, der mündliche Vertrag demnach ohne Wirkung (vgl. Klang[2] III S. 1167). Bestunde nicht das besondere Erfordernis der Schriftform, so könnte auf schriftliche Ausfertigung des mündlich geschlossenen Vertrages bzw. Unterfertigung der Vertragsurkunde geklagt werden, wogegen angesichts des Erfordernisses der Schriftlichkeit der mündliche Vertrag Rechtswirkungen überhaupt nicht hervorzurufen vermag. Nun stellt sich allerdings das Versprechen, Wohnungseigentum an physischen Bestandteilen einer Liegenschaft einzuräumen, analog dem Pfandbestellungsvertrag (§ 1368 ABGB.) als Vorvertrag zu einem sachenrechtlichen Vertrag dar (Klang[1] zu § 936 ABGB., S. 597). Selbst dann aber, wenn hierin entgegen dieser Rechtsmeinung ein Vorvertrag im technischen Sinn nicht zu erblicken wäre, müßten jedenfalls die Grundsätze des § 936 ABGB. analog angewendet werden (vgl. SZ. XXV 273). Nun entspricht es jedoch der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, Obligationenrecht 1920, S. 142; Borotha, WEG., S. 22; SZ. XIII 146; teilweise abweichend: Gschnitzer bei Klang[2] IV zu § 936, S. 579), daß die für den Hauptvertrag (die Übertragung des Wohnungseigentums nach § 4 WEG.) vorgeschriebene Form auch für den Vorvertrag Anwendung finden muß, soweit sie Bedingung der Verpflichtung selbst ist und nicht nur der Begründung besonderer Rechtswirkungen dient. Da aber der Kläger in seiner Klage selbst ausführt, daß die Beklagte die Unterfertigung des von ihr verfaßten, von ihm durch die Einfügung eines Wortes ergänzten Kaufvertragsentwurfes verweigert habe, wobei er sich auch im übrigen auf eine schriftlich getroffene Vereinbarung nicht zu berufen vermag, liegt nach seinem eigenen Vorbringen weder ein formgültiger Hauptvertrag noch Vorvertrag, somit der Fall des völligen Mangels einer Bescheinigung des zu sichernden Anspruches vor, welcher durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (§ 390 (1) EO.; E. 20. März 1922, ZBl. 1924 Nr. 69; 23. März 1921, ZBl. 1921 Nr. 48; 3. November 1914, GlUNF. 7094; 15. März 1898, GlUNF. 62). Das Rekursgericht hat sohin rechtlich zutreffend in Stattgebung des Widerspruches der Beklagten die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.Das Wohnungseigentum kann nur durch Vertrag sämtlicher Miteigentümer eingeräumt werden, wobei eine Ausnahme von dem Erfordernis der einverständlichen Bestellung des Wohnungseigentums durch sämtliche Miteigentümer nur insofern besteht, als Miteigentümer, die bereits Wohnungseigentümer sind, ihre Zustimmung nicht verweigern können (Paragraph 4, WEG.). Das Gesetz verlangt jedoch ausdrücklich schriftliche Zustimmung. Solange daher nicht die Unterschriften der Vertragspartner selbst, im gegenständlichen Fall also der Beklagten und des Klägers, dessen Miteigentum nach dem behaupteten Vertragsinhalt erst begrundet werden soll, vorliegen, ist der Vertrag im Sinne des Paragraph 886, ABGB. nicht zustandegekommen, der mündliche Vertrag demnach ohne Wirkung vergleiche Klang[2] römisch drei S. 1167). Bestunde nicht das besondere Erfordernis der Schriftform, so könnte auf schriftliche Ausfertigung des mündlich geschlossenen Vertrages bzw. Unterfertigung der Vertragsurkunde geklagt werden, wogegen angesichts des Erfordernisses der Schriftlichkeit der mündliche Vertrag Rechtswirkungen überhaupt nicht hervorzurufen vermag. Nun stellt sich allerdings das Versprechen, Wohnungseigentum an physischen Bestandteilen einer Liegenschaft einzuräumen, analog dem Pfandbestellungsvertrag (Paragraph 1368, ABGB.) als Vorvertrag zu einem sachenrechtlichen Vertrag dar (Klang[1] zu Paragraph 936, ABGB., S. 597). Selbst dann aber, wenn hierin entgegen dieser Rechtsmeinung ein Vorvertrag im technischen Sinn nicht zu erblicken wäre, müßten jedenfalls die Grundsätze des Paragraph 936, ABGB. analog angewendet werden vergleiche SZ. römisch 25 273). Nun entspricht es jedoch der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung (Ehrenzweig, Obligationenrecht 1920, S. 142; Borotha, WEG., S. 22; SZ. römisch dreizehn 146; teilweise abweichend: Gschnitzer bei Klang[2] römisch vier zu Paragraph 936,, S. 579), daß die für den Hauptvertrag (die Übertragung des Wohnungseigentums nach Paragraph 4, WEG.) vorgeschriebene Form auch für den Vorvertrag Anwendung finden muß, soweit sie Bedingung der Verpflichtung selbst ist und nicht nur der Begründung besonderer Rechtswirkungen dient. Da aber der Kläger in seiner Klage selbst ausführt, daß die Beklagte die Unterfertigung des von ihr verfaßten, von ihm durch die Einfügung eines Wortes ergänzten Kaufvertragsentwurfes verweigert habe, wobei er sich auch im übrigen auf eine schriftlich getroffene Vereinbarung nicht zu berufen vermag, liegt nach seinem eigenen Vorbringen weder ein formgültiger Hauptvertrag noch Vorvertrag, somit der Fall des völligen Mangels einer Bescheinigung des zu sichernden Anspruches vor, welcher durch Sicherheitsleistung nicht ersetzt werden kann (Paragraph 390, (1) EO.; E. 20. März 1922, ZBl. 1924 Nr. 69; 23. März 1921, ZBl. 1921 Nr. 48; 3. November 1914, GlUNF. 7094; 15. März 1898, GlUNF. 62). Das Rekursgericht hat sohin rechtlich zutreffend in Stattgebung des Widerspruches der Beklagten die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben.