Entscheidung 6 Ob 346/04g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am 2. März 1997 verstorbenen Louise Anette G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Noterben und Legatars Philipp Georg G*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 3. September 2004, GZ 1 R 242/04z-323, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Waidhofen an der Thaya vom 5. Juli 2004, GZ 1 A 109/97m-315, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz und Nichtigkeitsgründe, die vom Rekursgericht bereits verneint wurden, können im Revisionsrekurs nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Da das Rekursgericht die im Rekurs behauptete und gerügte Nichtigkeit infolge Unterbleibens der Beiziehung des Noterben und Rechtsmittelwerbers zu Schätzungsterminen verneint hat, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs nicht Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für die sonstigen angeblichen Mängel der Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses. Auf die Beweisfrage, ob der nicht in das Inventar aufgenommene Teil der bei der Danske Bank erliegenden Wertpapiere der Erblasserin gehörte, ist vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen. Soweit hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Sachen im Todeszeitpunkt der Erblasserin in deren Besitz standen und daher gemäß § 97 Abs 1 AußStrG in das Inventar aufzunehmen sind, eine Rechtsfrage vorliegt, hängt diese von den besonderen Umständen dieses Einzelfalls ab und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG, die Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu erkennen.Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz und Nichtigkeitsgründe, die vom Rekursgericht bereits verneint wurden, können im Revisionsrekurs nicht mit Erfolg geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Da das Rekursgericht die im Rekurs behauptete und gerügte Nichtigkeit infolge Unterbleibens der Beiziehung des Noterben und Rechtsmittelwerbers zu Schätzungsterminen verneint hat, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen im Revisionsrekurs nicht Bedacht zu nehmen. Dies gilt auch für die sonstigen angeblichen Mängel der Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses. Auf die Beweisfrage, ob der nicht in das Inventar aufgenommene Teil der bei der Danske Bank erliegenden Wertpapiere der Erblasserin gehörte, ist vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht einzugehen. Soweit hinsichtlich der Frage, ob bestimmte Sachen im Todeszeitpunkt der Erblasserin in deren Besitz standen und daher gemäß Paragraph 97, Absatz eins, AußStrG in das Inventar aufzunehmen sind, eine Rechtsfrage vorliegt, hängt diese von den besonderen Umständen dieses Einzelfalls ab und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG, die Voraussetzung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen ist nicht zu erkennen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76540
6Ob346.04g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00346.04G.0217.000
Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_0060OB00346_04G0000_000