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Entscheidung 6 Ob 347/97s×

Entscheidung 6 Ob 347/97s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob347/97s

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 10. Oktober 1937 geborenen Ruza D*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des zum einstweiligen Sachwalter bestellten Dr.Georg Hahmann, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Wollzeile 25, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13.Mai 1997, GZ 44 R 338/97z-45, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des einstweiligen Sachwalters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Obersten Gerichtshofes folgend zutreffend ausgeführt, daß der auf Artikel 4, Absatz 2, MRK gestützte Enthebungsgrund des Rechtsmittelwerbers nicht vorliegt. Dem Argument, die lange Verfahrensdauer zur Bestellung eines endgültigen und mit umfassenderem Aufgabenbereich ausgestatteten Sachwalters rechtfertige seine Enthebung (als vorläufiger Sachwalter nur zur Vertretung in den anhängigen Verfahren beim Bezirksgericht Hietzing) ist zu entgegnen, daß der Rechtsmittelwerber durch seine in kurzer Zeitabfolge immer wieder gestellten nahezu inhaltsgleichen Anträge und Rechtsmittel wegen der dadurch bedingten Nichtverfügbarkeit des Aktes beim Pflegschaftsgericht nicht nur den Fortgang dessen Verfahrens, sondern auch, wie sich aus den im Akt erliegenden mehrfachen Anfragen des Bezirksgerichtes Hietzing über diesen Verfahrensstand ergibt, auch den Abschluß jener Verfahren verzögert, in denen er zur Vertretung der Betroffenen bestellt wurde.

Anmerkung

E48773 06A03477

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00347.97S.1217.000

Dokumentnummer

JJT_19971217_OGH0002_0060OB00347_97S0000_000