Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Tatbestand der Übertretung nach § 506 StG. vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat schon in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen und hält im vorliegenden Fall daran fest, daß nur dann bei der Bestimmung einer Frau zum Geschlechtsverkehr durch ein nicht erfülltes Eheversprechen nicht von Verführung und Entehrung gesprochen werden kann, wenn es sich um eine geschlechtlich leichtfertige Frauensperson handelt, die sich wahllos Männern hingibt. Ein ganz makelloses Vorleben muß nicht unbedingt vorliegen (ZBl. 1918 Nr. 62, RiZ. 1932 S. 244, ZBl. 1935 Nr. 199, 1 Ob 431/55). Daher steht es dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, wenn sie bei Beginn des Verhältnisses mit dem Beklagten im Jahre 1948 nicht mehr unberührt war. Die Klägerin ist während der ganzen Dauer ihres Verhältnisses mit dem Beklagten zu keinem anderen Mann in geschlechtliche Beziehungen getreten, so daß von einer geschlechtlich leichtfertigen Frauensperson bei ihr nicht die Rede sein kann. Dem Anspruch der Klägerin steht - im Sinn der angeführten Rechtsansicht - auch nicht der Umstand entgegen, daß sich die Klägerin dem Beklagten vor einem Eheverlöbnis hingegeben hat. Auch die Bestimmung der Frau durch den Mann zur Fortsetzung eines Verhältnisses mittels des Eheversprechens erfüllt den Tatbestand des § 506 StG. (RiZ. 1932 S. 244, ZBl. 1935 Nr. 199, 1 Ob 431/55; in dem zu 2 Ob 541/57 entschiedenen Fall war nicht festgestellt, daß das Eheversprechen für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehres ursächlich war). Wenn das Erstgericht davon ausgegangen ist, daß die Klägerin ihr geschlechtliches Verhältnis mit dem Beklagten seit spätestens 1952 bis März 1958 nur im Hinblick auf das ihr gegebene Eheversprechen aufrechterhalten hat, liegt darin eine in zweiter Instanz unbekämpft gebliebene Tatsachenfeststellung, die nach der Sachlage auch der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widerstreitet. Wenn sich der Beklagte in seiner Revision darauf beruft, daß die Klägerin niemals die Beziehungen mit ihm abbrechen wollte und auch keineswegs nur durch den Hinweis auf das ihr gegebene Eheversprechen zur Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zu bestimmen war, ist ihm darauf zu erwidern, daß er im Hinblick auf die große Bedeutung der Eheschließung für das Leben einer Frau selbst sich stets hätte seine aus seinem Versprechen sich ergebenden Pflichten vorhalten müssen und aus dem Vertrauen der Klägerin zu seinem Versprechen Rechte für sich nicht ableiten kann. Daß die Klägerin nicht auf die Vorschrift des § 506 StG. Bezug genommen hat, tut ihrem Anspruch keinen Eintrag, da das Gericht an die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Parteien nicht gebunden ist. Daß aber der der Klägerin durch das Gesetz gegebene Anspruch wegen besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles sittenwidrig wäre, dafür findet sich in dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt.Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß der Tatbestand der Übertretung nach Paragraph 506, StG. vorliegt. Der Oberste Gerichtshof hat schon in wiederholten Entscheidungen ausgesprochen und hält im vorliegenden Fall daran fest, daß nur dann bei der Bestimmung einer Frau zum Geschlechtsverkehr durch ein nicht erfülltes Eheversprechen nicht von Verführung und Entehrung gesprochen werden kann, wenn es sich um eine geschlechtlich leichtfertige Frauensperson handelt, die sich wahllos Männern hingibt. Ein ganz makelloses Vorleben muß nicht unbedingt vorliegen (ZBl. 1918 Nr. 62, RiZ. 1932 S. 244, ZBl. 1935 Nr. 199, 1 Ob 431/55). Daher steht es dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, wenn sie bei Beginn des Verhältnisses mit dem Beklagten im Jahre 1948 nicht mehr unberührt war. Die Klägerin ist während der ganzen Dauer ihres Verhältnisses mit dem Beklagten zu keinem anderen Mann in geschlechtliche Beziehungen getreten, so daß von einer geschlechtlich leichtfertigen Frauensperson bei ihr nicht die Rede sein kann. Dem Anspruch der Klägerin steht - im Sinn der angeführten Rechtsansicht - auch nicht der Umstand entgegen, daß sich die Klägerin dem Beklagten vor einem Eheverlöbnis hingegeben hat. Auch die Bestimmung der Frau durch den Mann zur Fortsetzung eines Verhältnisses mittels des Eheversprechens erfüllt den Tatbestand des Paragraph 506, StG. (RiZ. 1932 S. 244, ZBl. 1935 Nr. 199, 1 Ob 431/55; in dem zu 2 Ob 541/57 entschiedenen Fall war nicht festgestellt, daß das Eheversprechen für die Fortsetzung des Geschlechtsverkehres ursächlich war). Wenn das Erstgericht davon ausgegangen ist, daß die Klägerin ihr geschlechtliches Verhältnis mit dem Beklagten seit spätestens 1952 bis März 1958 nur im Hinblick auf das ihr gegebene Eheversprechen aufrechterhalten hat, liegt darin eine in zweiter Instanz unbekämpft gebliebene Tatsachenfeststellung, die nach der Sachlage auch der allgemeinen Lebenserfahrung nicht widerstreitet. Wenn sich der Beklagte in seiner Revision darauf beruft, daß die Klägerin niemals die Beziehungen mit ihm abbrechen wollte und auch keineswegs nur durch den Hinweis auf das ihr gegebene Eheversprechen zur Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zu bestimmen war, ist ihm darauf zu erwidern, daß er im Hinblick auf die große Bedeutung der Eheschließung für das Leben einer Frau selbst sich stets hätte seine aus seinem Versprechen sich ergebenden Pflichten vorhalten müssen und aus dem Vertrauen der Klägerin zu seinem Versprechen Rechte für sich nicht ableiten kann. Daß die Klägerin nicht auf die Vorschrift des Paragraph 506, StG. Bezug genommen hat, tut ihrem Anspruch keinen Eintrag, da das Gericht an die rechtliche Beurteilung der Sache durch die Parteien nicht gebunden ist. Daß aber der der Klägerin durch das Gesetz gegebene Anspruch wegen besonderer Umstände des vorliegenden Einzelfalles sittenwidrig wäre, dafür findet sich in dem festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt.
Was die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzes wegen Verhinderung ihres besseren Fortkommens durch Minderung ihrer Heiratsaussichten anlangt - es muß nicht eine bestimmte Heiratsaussicht entgangen sein, die bloße Möglichkeit einer solchen Verminderung der Heiratsaussichten genügt, weil schon eine solche Verminderung eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Frau bedeutet (SZ. XIX 138, EvBl. 1954 Nr. 274, RiZ. 1954 S. 13) -, so kann die Abschätzung des erlittenen Schadens nur nach freiem Ermessen gemäß § 273 ZPO. erfolgen. Eine nähere Konkretisierung, geschweige denn ein strenger Nachweis, ist weder erforderlich noch möglich (EvBl. 1954 Nr. 274). Das Revisionsgericht erachtet den der Klägerin zuerkannten Betrag im Hinblick darauf, daß die Klägerin mit dem Beklagten durch viele Jahre ein geschlechtliches Verhältnis unterhielt, das nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Umgebung bekannt sein mußte, im Hinblick darauf, daß diesem Verhältnis ein Kind entsprang, und im Hinblick darauf, daß die Klägerin durch dieses Verhältnis während der hiezu besonders geeigneten Lebensjahre an der Anbahnung von möglicherweise zu einer Ehe führenden Beziehungen mit anderen hiefür in Betracht kommenden Männern verhindert war, als nicht übermäßig.Was die Höhe des der Klägerin zustehenden Ersatzes wegen Verhinderung ihres besseren Fortkommens durch Minderung ihrer Heiratsaussichten anlangt - es muß nicht eine bestimmte Heiratsaussicht entgangen sein, die bloße Möglichkeit einer solchen Verminderung der Heiratsaussichten genügt, weil schon eine solche Verminderung eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Frau bedeutet (SZ. römisch neunzehn 138, EvBl. 1954 Nr. 274, RiZ. 1954 S. 13) -, so kann die Abschätzung des erlittenen Schadens nur nach freiem Ermessen gemäß Paragraph 273, ZPO. erfolgen. Eine nähere Konkretisierung, geschweige denn ein strenger Nachweis, ist weder erforderlich noch möglich (EvBl. 1954 Nr. 274). Das Revisionsgericht erachtet den der Klägerin zuerkannten Betrag im Hinblick darauf, daß die Klägerin mit dem Beklagten durch viele Jahre ein geschlechtliches Verhältnis unterhielt, das nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Umgebung bekannt sein mußte, im Hinblick darauf, daß diesem Verhältnis ein Kind entsprang, und im Hinblick darauf, daß die Klägerin durch dieses Verhältnis während der hiezu besonders geeigneten Lebensjahre an der Anbahnung von möglicherweise zu einer Ehe führenden Beziehungen mit anderen hiefür in Betracht kommenden Männern verhindert war, als nicht übermäßig.