Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers ist entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes zulässig, weil zur angesprochenen Rechtsfrage Judikatur fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Dass über das Vermögen der Aktiengesellschaft am 16. Februar 2001 der Konkurs eröffnet wurde, ist für die Erledigung des Rechtsmittels ohne Belang, geht es doch hier um keine Ansprüche iSd § 6 Abs 1 oder 2 KO.Dass über das Vermögen der Aktiengesellschaft am 16. Februar 2001 der Konkurs eröffnet wurde, ist für die Erledigung des Rechtsmittels ohne Belang, geht es doch hier um keine Ansprüche iSd Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 KO.
Dem einzelnen Aktionär kommt, sofern die Satzung dies wie hier (vgl § 14 der Satzung) nicht vorsieht (Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, § 105 Rz 7), kein Recht auf Einberufung der HV zu. Als Minderheitsrecht ist einer 5 %igen Minderheit - soweit wie hier die Satzung dieses Recht nicht an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpft (§ 106 Abs 2 zweiter Satz AktG) - die Antragstellung auf Einberufung einer HV unter Angabe des Zweckes und der Gründe sowie die Beantragung von Tagesordnungspunkten einer HV gegeben (§ 106 Abs 2 erster Satz und Abs 3 AktG). Die weiteren Minderheitsrechte nach §§ 118, 122 AktG sind hier nicht relevant. Das Abhilferecht durch das (Firmenbuch-)Gericht nach § 106 Abs 4 AktG ist auf die Fälle des § 106 Abs 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist u.a. dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz - wie hier - fehlt (Schiemer aaO § 106 Rz 9; Hüffer, deutsches Aktiengesetz4, § 122 Rz 10, Zöllner in Kölner zum Aktiengesetz, § 122 Rz 30). Zu einer ausdehnenden Auslegung der gerichtlichen Entscheidungskompetenz durch Erteilung der beantragten gerichtlichen Ermächtigung auf den vorliegenden Fall besteht kein Anlass. Nur das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 112 AktG stellt ein Individualrecht dar, das im Übrigen bei Verweigerung der Auskunft durch den Vorstand zufolge Abs 3 letzter Satz leg cit nur bei Unterstützung des Aufsichtsrats weiterverfolgt, das heißt nach § 258 Abs 1 AktG gerichtlich durchgesetzt werden kann (anders §§ 131, 132 dAktG). Dagegen stellt § 106 AktG ein bloßes Minderheitsrecht dar. Durch seine Teilnahme an der frustrierten HV vom 29. Juni 2000 erwarb der Antragsteller, der nicht im Besitz der dafür notwendigen Quoren war, weder nach den Bestimmungen des AktG noch denen der Satzung ein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht, dass eine wiederholte HV mit gleicher Tagesordnung stattfinde.Dem einzelnen Aktionär kommt, sofern die Satzung dies wie hier vergleiche Paragraph 14, der Satzung) nicht vorsieht (Schiemer in Schiemer/Jabornegg/Strasser, AktG3, Paragraph 105, Rz 7), kein Recht auf Einberufung der HV zu. Als Minderheitsrecht ist einer 5 %igen Minderheit - soweit wie hier die Satzung dieses Recht nicht an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpft (Paragraph 106, Absatz 2, zweiter Satz AktG) - die Antragstellung auf Einberufung einer HV unter Angabe des Zweckes und der Gründe sowie die Beantragung von Tagesordnungspunkten einer HV gegeben (Paragraph 106, Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, AktG). Die weiteren Minderheitsrechte nach Paragraphen 118, 122, AktG sind hier nicht relevant. Das Abhilferecht durch das (Firmenbuch-)Gericht nach Paragraph 106, Absatz 4, AktG ist auf die Fälle des Paragraph 106, Absatz 2 und 3 AktG beschränkt, die beantragte Abhilfe ist u.a. dann abzulehnen, wenn dem Antragsteller im Entscheidungszeitpunkt der erforderliche Aktienbesitz - wie hier - fehlt (Schiemer aaO Paragraph 106, Rz 9; Hüffer, deutsches Aktiengesetz4, Paragraph 122, Rz 10, Zöllner in Kölner zum Aktiengesetz, Paragraph 122, Rz 30). Zu einer ausdehnenden Auslegung der gerichtlichen Entscheidungskompetenz durch Erteilung der beantragten gerichtlichen Ermächtigung auf den vorliegenden Fall besteht kein Anlass. Nur das Auskunftsrecht des Aktionärs nach Paragraph 112, AktG stellt ein Individualrecht dar, das im Übrigen bei Verweigerung der Auskunft durch den Vorstand zufolge Absatz 3, letzter Satz leg cit nur bei Unterstützung des Aufsichtsrats weiterverfolgt, das heißt nach Paragraph 258, Absatz eins, AktG gerichtlich durchgesetzt werden kann (anders Paragraphen 131, 132, dAktG). Dagegen stellt Paragraph 106, AktG ein bloßes Minderheitsrecht dar. Durch seine Teilnahme an der frustrierten HV vom 29. Juni 2000 erwarb der Antragsteller, der nicht im Besitz der dafür notwendigen Quoren war, weder nach den Bestimmungen des AktG noch denen der Satzung ein gerichtlich durchsetzbares Individualrecht, dass eine wiederholte HV mit gleicher Tagesordnung stattfinde.
Die nach dem objektiven Sinngehalt der Bestimmungen, orientiert an Gesetzestreue, Gesellschaftszweck und den berechtigten Interessen der Aktionäre, eingehenden Erörterungen der zweiten Instanz zur Auslegung des § 17 der Satzung der Gesellschaft nach §§ 6 f ABGB (SZ 68/144 mwN u. a.) bieten schon mangels konkreter Bekämpfung durch das Rechtsmittel keinen Anlass zu einer weiteren Stellungnahme durch den Obersten Gerichtshof. Selbst bei einer Verletzung einer - von den Vorinstanzen verneinten und hier bloß unterstellten - satzungsgemäßen Verpflichtung des Vorstands zur Einberufung einer Ersatz-Hauptversammlung mit der ursprünglichen Tagesordnung vom 29. Juni 2000 werden die materiellen Voraussetzungen eines bestimmten Aktienbesitzes für die angestrebte gerichtliche Ermächtigung nach § 106 Abs 2 und 3 AktG nicht beseitigt. Das Gesetz bietet somit dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach § 112 AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer HV nach § 106 AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach § 106 Abs 4 AktG.Die nach dem objektiven Sinngehalt der Bestimmungen, orientiert an Gesetzestreue, Gesellschaftszweck und den berechtigten Interessen der Aktionäre, eingehenden Erörterungen der zweiten Instanz zur Auslegung des Paragraph 17, der Satzung der Gesellschaft nach Paragraphen 6, f ABGB (SZ 68/144 mwN u. a.) bieten schon mangels konkreter Bekämpfung durch das Rechtsmittel keinen Anlass zu einer weiteren Stellungnahme durch den Obersten Gerichtshof. Selbst bei einer Verletzung einer - von den Vorinstanzen verneinten und hier bloß unterstellten - satzungsgemäßen Verpflichtung des Vorstands zur Einberufung einer Ersatz-Hauptversammlung mit der ursprünglichen Tagesordnung vom 29. Juni 2000 werden die materiellen Voraussetzungen eines bestimmten Aktienbesitzes für die angestrebte gerichtliche Ermächtigung nach Paragraph 106, Absatz 2 und 3 AktG nicht beseitigt. Das Gesetz bietet somit dem einzelnen Aktionär insoweit zur Durchsetzung seines Individualanspruches nach Paragraph 112, AktG keinen Individualanspruch auf Einberufung einer HV nach Paragraph 106, AktG und damit auch keine Legitimation zur Antragstellung an das Firmenbuchgericht nach Paragraph 106, Absatz 4, AktG.
Dem Rechtsmittel ist daher nicht Folge zu geben.