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Entscheidung 6 Ob 35/10f×

Entscheidung 6 Ob 35/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob35/10f

Entscheidungsdatum

19.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I***** Aktiengesellschaft, 2. Thomas R*****, beide *****, vertreten durch Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Feststellung, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2009, GZ 15 R 146/09i-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof trug dem Berufungsgericht mit Beschluss vom 16. 10. 2009, GZ 6 Ob 200/09v, die Ergänzung dessen Entscheidung vom 29. 7. 2009 durch Nachholung eines Ausspruchs über den Wert seines Entscheidungsgegenstands auf. Sollte dieser Wert zwischen 5.000 und 30.000 EUR liegen, werde das Berufungsgericht über den Antrag der Kläger gemäß Paragraph 508, ZPO zu entscheiden haben.

Mit Beschluss vom 26. 11. 2009 sprach das Berufungsgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands zwar 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteige. Den Antrag der Kläger auf Abänderung des Zulassungsausspruchs samt Revision wies das Berufungsgericht gemäß Paragraph 508, Absatz 4, ZPO zurück.

Damit ist den Klägern aber die Anrufung des Obersten Gerichtshofs endgültig verwehrt; eines diesbezüglichen Ausspruchs durch den Obersten Gerichtshof bedarf es dabei nicht. Die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof war somit verfehlt; der Akt war dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E93596

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00035.10F.0319.000

Im RIS seit

12.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100319_OGH0002_0060OB00035_10F0000_000