Entscheidung 6 Ob 352/04i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dagmar K*****, vertreten durch Dr. Cornelia Sprung, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. T***** GmbH, und 2. Univ. Prof. Dr. Martin K*****, beide vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 106.966,44 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. November 2004, GZ 2 R 204/04y-43, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 7. Mai 2004, GZ 12 Cg 74/02s-39, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
In welchem Umfang ein Arzt den Patienten - als Teil des Behandlungsvertrags - aufklären muss, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in eine ärztliche Behandlung einzuwilligen, überschauen kann, ist eine aufgrund der zu den konkreten Umständen des Einzelfalls getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0026763). Die Anforderungen an den Umfang der Aufklärung des Patienten über mögliche Risken und schädliche Auswirkungen der Heilbehandlung können nicht einheitlich, sondern nur nach dem jeweils konkreten Sachverhalt und insbesondere den Besonderheiten des Krankheitsbilds ermittelt werden (SZ 59/18) und berühren daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre ein gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit korrigiert werden müsste (RIS-Justiz RS0021095; RS0042405; RS0062529). Dies trifft aber entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hier nicht zu. Die Ansicht, dass die erfolgte Aufklärung für die Klägerin hinreichend verständlich war - nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen wurde die Klägerin auf mögliche neurologische Komplikationen, Lähmungen oder sensible Ausfälle hingewiesen - ist nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Durchführung der Operationen mit oder ohne Navigationsgerät nicht möglichen alternativen Heilmethoden gleichzustellen ist, über die der Patient eigens aufgeklärt werden müsste.
Soweit in der Revision abermals die medizinische Indikation der beiden Operationen, insbesondere der zweiten Operation und die ordnungsgemäße Nachversorgung der Klägerin in Frage gestellt wurden, gehen die Ausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO wird daher in der Revision nicht aufgezeigt.Soweit in der Revision abermals die medizinische Indikation der beiden Operationen, insbesondere der zweiten Operation und die ordnungsgemäße Nachversorgung der Klägerin in Frage gestellt wurden, gehen die Ausführungen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird daher in der Revision nicht aufgezeigt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76454
6Ob352.04i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00352.04I.0217.000
Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_0060OB00352_04I0000_000