Die Revision ist nicht berechtigt.
Gewiss wäre es ein Mangel des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht mit der Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung in der Berufung nicht befasst hätte (SZ XXV 219, JBl 1959 S 238 ua) oder wenn es nicht die Ergebnisse der gesamten Beweiswürdigung verwertet hätte (ZBl 1933 Nr 229). Davon kann aber im angefochtenen Urteil keine Rede sein; das Berufungsgericht hat sich mit der Würdigung der Beweise durch das Erstgericht und den von den Beklagten in ihrer Berufung dagegen erhobenen Einwendungen ausführlich befasst, ist auf zahlreiche Einzelheiten der vielen Zeugenaussagen eingegangen und hat schließlich die Feststellung des Erstgerichts übernommen. Dass das Berufungsgericht, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hat, nicht verpflichtet ist, auf jede einzelne Zeugenaussage besonders einzugehen, ist ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 412/56, 5 Ob 336/65, 8 Ob 4/68 uva). Indem die Revision auf Zeugen- oder Parteienaussagen verweist, aufgrund deren andere Feststellungen möglich gewesen wären, als die Untergerichte ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, bekämpft sie im Revisionsverfahren unzulässiger Weise die Beweiswürdigung. Auf diese Revisionsausführungen ist demnach nicht einzugehen, vielmehr ist der rechtlichen Überprüfung jener Sachverhalt zugrundezulegen, den die Vorinstanzen als erwiesen angenommen haben.
In rechtlicher Hinsicht ist es zwar richtig, dass nach Lehre und Rechtsprechung (Bartsch, Das allgemeine Grundbuchsgesetz, 7. Aufl S 6, R VI 306/12 in NotZ 1914 S 20, ZBl 1916 Nr 2, 5 Ob 2/68) der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundstückverzeichnis II als öffentiches Gut keine konstitutive Wirkung zukommt. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 62 GV in der Geschäftsabteilung für Grundbuchsachen neben zahlreichen anderen Verzeichnissen ein solches der Grundstücke der Katastralgemeinde (Grundstücksverzeichnis I) und eines jener Grundstücke, die im Grundbuch der Katastralgemeinde nicht eingetragen sind (Grundstücksverzeichnis II) zu führen sind. Auch § 67 GV bestimmt, dass das Grundstücksverzeichnis II alle Grundstücke anzugeben hat, die in der Katastralgemeinde gelegen, aber nicht im Grundbuch eingetragen sind. Es handelt sich somit bloß um einen Behelf der Geschäftsabteilung, dessen Eintragungen für sich allein keinen vollen Beweis für das Eigentum der Gebietskörperschaft an den darin verzeichneten Liegenschaften bildet.In rechtlicher Hinsicht ist es zwar richtig, dass nach Lehre und Rechtsprechung (Bartsch, Das allgemeine Grundbuchsgesetz, 7. Aufl S 6, R VI 306/12 in NotZ 1914 S 20, ZBl 1916 Nr 2, 5 Ob 2/68) der Aufnahme eines Grundstücks in das Grundstückverzeichnis römisch zwei als öffentiches Gut keine konstitutive Wirkung zukommt. Dies ergibt sich daraus, dass nach Paragraph 62, GV in der Geschäftsabteilung für Grundbuchsachen neben zahlreichen anderen Verzeichnissen ein solches der Grundstücke der Katastralgemeinde (Grundstücksverzeichnis römisch eins) und eines jener Grundstücke, die im Grundbuch der Katastralgemeinde nicht eingetragen sind (Grundstücksverzeichnis römisch zwei) zu führen sind. Auch Paragraph 67, GV bestimmt, dass das Grundstücksverzeichnis römisch zwei alle Grundstücke anzugeben hat, die in der Katastralgemeinde gelegen, aber nicht im Grundbuch eingetragen sind. Es handelt sich somit bloß um einen Behelf der Geschäftsabteilung, dessen Eintragungen für sich allein keinen vollen Beweis für das Eigentum der Gebietskörperschaft an den darin verzeichneten Liegenschaften bildet.
Dennoch ist aber dem Berufungsgericht darin zuzustimmen, dass die Tatsache, dass das strittige Wegstück seit dem Jahre 1822 in den jeweils in Betracht kommenden Mappen und Verzeichnissen als öffentliches Gut geführt wurde, ohne dass dies je bestritten wurde, in erheblichem Maße dafür spricht, dass es tatsächlich öffentliches Gut ist.
Nimmt man noch hinzu, dass die Wegparzelle seit unvordenklichen Zeiten im allgemeinen Gebrauch gestanden ist, dass sämtliche Benützer immer der Meinung waren, es handle sich um einen Gemeindeweg und dass sogar der Erstbeklagte selbst in den Jahren 1952 oder 1953 von der klagenden Partei die Instandsetzung des Weges mit der Begründung verlangte, er sei ein Gemeindeweg, dann ist an dem Eigentumsrecht der klagenden Partei nicht zu zweifeln. Zutreffend verweist die angefochtene Entscheidung auch darauf, dass der Titel des Eigentumserwerbs von Gebietskörperschaften an öffentlichen Wegen in vielen Fällen nicht genauer feststellbar sein wird, weil er in eine weit zurückliegende Zeit fällt, hinsichtlich deren es keine Beweise gibt und an die sich auch niemand mehr erinnern kann.
Ob die klagende Partei den Weg instandgehalten hat oder nicht, ob sie nach den landesgesetzlichen Bestimmungen hiezu verpflichtet gewesen wäre oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da aus der Vernachlässigung der Erhaltung angesichts der ständigen Weiterbenützung des Weges keinesfalls auf einen Verzicht auf das Eigentumsrecht gemäß § 863 ABGB geschlossen werden könnte.Ob die klagende Partei den Weg instandgehalten hat oder nicht, ob sie nach den landesgesetzlichen Bestimmungen hiezu verpflichtet gewesen wäre oder nicht, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, da aus der Vernachlässigung der Erhaltung angesichts der ständigen Weiterbenützung des Weges keinesfalls auf einen Verzicht auf das Eigentumsrecht gemäß Paragraph 863, ABGB geschlossen werden könnte.
Unerheblich ist auch, dass sich der in der Natur erkennbare und tatsächlich benützte Weg mit der Mappeneinzeichnung nicht vollkommen deckt, da derartige geringfügige Abweichungen bei Wegen in ländlichen Gegenden häufig vorkommen, ohne dass deswegen Zweifel an dem Wegeeigentum der Gemeinde aufkommen könnten.
Selbst wenn der Zeuge Josef A*****, der von 1950 bis 1960 Bürgermeister der klagenden Partei war, der Ansicht ist, die Gemeinde habe den Weg aufgelassen, so war er allein zu einer derartigen Entschließung mit Wirkung für die klagende Partei jedenfalls nicht berechtigt. Im Übrigen haben die Untergerichte dies auch nicht als erwiesen angenommen.
Nun ist es zwar richtig, dass auch an einem im Eigentum einer Gemeinde stehenden Grundstück von Einzelpersonen Privateigentum ersessen werden kann. Hiezu bedürfte es aber eines 40-jährigen Ersitzungsbesitzes, der sich von dem Gemeingebrauch unterscheiden müsste. Ein solcher wurde nicht festgestellt. Soweit die Beklagten den Weg ebenfalls zum Fahren, Gehen oder Viehtreiben verwendeten, haben sie nichts anderes getan, als sonstige Wegebenützer aufgrund des Gemeingebrauchs taten. Auch dass sie das auf den Weg wachsende Gras abmähten oder durch ihr Vieh abweideten, ändert hieran nichts, da dies in der Gemeinde alle Anrainer öffentlicher Wege getan haben. Dies kann daher nicht als Ausübung eines Sonderrechts angesehen werden, das zur Ersitzung des Eigentumsrechts an dem Weg der Klägerin führte.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.