Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rudolf W***** ist mangels Dartuung des Vorliegens eines der im § 16 Abs 1 AußStrG erschöpfend aufgezählten Beschwerdegründe, aus denen allein in Außerstreitsachen eine weitere Beschwerde gegen den bestätigenden Bescheid der zweiten Instanz an den Obersten Gerichtshof statthaft ist, unzulässig. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die spätere letztwillige Erklärung als Testament gemäß § 713 ABGB das frühere Testament aufgehoben habe. Daran habe eine nachträgliche Aufhebung des späteren Testamentes nichts ändern können. Dass die Streichung der Erbseinsetzung in der späteren letztwilligen Erklärung schon im Zuge der Errichtung dieser Erklärung erfolgt sei, sei eine Würdigung, die dem Abhandlungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob der Erbrechtsausweis als erbracht angesehen werden könne, verwehrt sei. Wenn der Beschwerdeführer erklärt, deshalb die zweitinstanzliche Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten, übersieht er, dass bloße unrichtige rechtliche Beurteilung keinen zulässigen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs 1 AußStrG bildet. Denn nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung begründet eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle. Vielmehr gehört zum Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit, dass sich die bekämpfte Entscheidung mit einer ausdrücklichen, klaren, zu Zweifeln über die Absicht des Gesetzgebers keinen Anlass gebenden gesetzlichen Regelung in Widerspruch gesetzt hat. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit in diesem Sinne liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie weit das Verlassenschaftsgericht bei Prüfung des Erbrechtstitels zu gehen hat, wann also gesagt werden könne, dass das Erbrecht gemäß §§ 810 ABGB, 145 AußStrG "hinreichend" ausgewiesen sei (vgl Klang-Weiß, Kommentar, 2. Aufl, zu §§ 799 f ABGB, S 967, bei Anm 7) Margarete Rosa W***** hat sich zum Ausweis ihres Erbrechtes jedenfalls im Sinne des § 123 AußStrG auf ein dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftmäßig errichtetes Testament berufen können. Wie das Zweitgericht ohne offenbarer Gesetzwidrigkeit im obigen Sinne ausgeführt hat, besteht nach dem äußeren Anschein keine zwingenden Gründe für die Annahme, dass die Erbeinsetzung in der späteren letztwilligen Erklärung nicht sofort nach ihrer Niederschrift noch vor ihrer Unterfertigung wieder durchgestrichen, dass also die spätere letztwillige Erklärung als Testament und nicht von Anfang an nur als Kodizill errichtet worden sei. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass Margarete Rosa W***** vom Abhandlungsverfahren auszuschließen gewesen wäre, weil es auf keinen Fall zu einer Einantwortung an sie kommen könne (Ehrenzweig, Erbrecht, 1937, § 509 VI, S 496, Klang-Weiß aaO S 967 f). Dies hat aber zur Folge, dass der Genannten ohne offenbare Gesetzwidrigkeit die Nachlassverwaltung überlassen werden konnte (Ehrenzweig aaO, VIII, S 498, Klang-Weiß, aaO, zu § 810, S 1013, bei Anm 3). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein neues Testament das alte nur im Zweifel aufheben würde, dass sich der Aufhebungswille des Testators durch Auslegung feststellen lassen muss und dass gegen einen solchen Aufhebungswillen spricht, wenn sich das neue Testament inhaltlich als Ergänzung des alten darstellt (Ehrenzweig, aaO, § 505 III, S 473, Klang-Weiß, aaO, zu § 713 ABGB, V 3, S 703). Endlich ist auf § 723 ABGB zu verweisen, nach dem das frühere schriftliche Testament wieder in Kraft tritt, wenn das spätere stillschweigend widerrufen wird (Ehrenzweig, aaO, S 475, Klang-Weiß, aaO, zu § 723 ABGB).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Rudolf W***** ist mangels Dartuung des Vorliegens eines der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erschöpfend aufgezählten Beschwerdegründe, aus denen allein in Außerstreitsachen eine weitere Beschwerde gegen den bestätigenden Bescheid der zweiten Instanz an den Obersten Gerichtshof statthaft ist, unzulässig. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die spätere letztwillige Erklärung als Testament gemäß Paragraph 713, ABGB das frühere Testament aufgehoben habe. Daran habe eine nachträgliche Aufhebung des späteren Testamentes nichts ändern können. Dass die Streichung der Erbseinsetzung in der späteren letztwilligen Erklärung schon im Zuge der Errichtung dieser Erklärung erfolgt sei, sei eine Würdigung, die dem Abhandlungsgericht bei Beurteilung der Frage, ob der Erbrechtsausweis als erbracht angesehen werden könne, verwehrt sei. Wenn der Beschwerdeführer erklärt, deshalb die zweitinstanzliche Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung anzufechten, übersieht er, dass bloße unrichtige rechtliche Beurteilung keinen zulässigen Anfechtungsgrund nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG bildet. Denn nicht jede unrichtige rechtliche Beurteilung begründet eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle. Vielmehr gehört zum Begriff der offenbaren Gesetzwidrigkeit, dass sich die bekämpfte Entscheidung mit einer ausdrücklichen, klaren, zu Zweifeln über die Absicht des Gesetzgebers keinen Anlass gebenden gesetzlichen Regelung in Widerspruch gesetzt hat. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit in diesem Sinne liegt im vorliegenden Fall aber nicht vor. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, wie weit das Verlassenschaftsgericht bei Prüfung des Erbrechtstitels zu gehen hat, wann also gesagt werden könne, dass das Erbrecht gemäß Paragraphen 810, ABGB, 145 AußStrG "hinreichend" ausgewiesen sei vergleiche Klang-Weiß, Kommentar, 2. Aufl, zu Paragraphen 799, f ABGB, S 967, bei Anmerkung 7) Margarete Rosa W***** hat sich zum Ausweis ihres Erbrechtes jedenfalls im Sinne des Paragraph 123, AußStrG auf ein dem Inhalt und der äußeren Form nach vorschriftmäßig errichtetes Testament berufen können. Wie das Zweitgericht ohne offenbarer Gesetzwidrigkeit im obigen Sinne ausgeführt hat, besteht nach dem äußeren Anschein keine zwingenden Gründe für die Annahme, dass die Erbeinsetzung in der späteren letztwilligen Erklärung nicht sofort nach ihrer Niederschrift noch vor ihrer Unterfertigung wieder durchgestrichen, dass also die spätere letztwillige Erklärung als Testament und nicht von Anfang an nur als Kodizill errichtet worden sei. Es kann demnach keine Rede davon sein, dass Margarete Rosa W***** vom Abhandlungsverfahren auszuschließen gewesen wäre, weil es auf keinen Fall zu einer Einantwortung an sie kommen könne (Ehrenzweig, Erbrecht, 1937, Paragraph 509, römisch sechs, S 496, Klang-Weiß aaO S 967 f). Dies hat aber zur Folge, dass der Genannten ohne offenbare Gesetzwidrigkeit die Nachlassverwaltung überlassen werden konnte (Ehrenzweig aaO, römisch acht, S 498, Klang-Weiß, aaO, zu Paragraph 810,, S 1013, bei Anmerkung 3). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass ein neues Testament das alte nur im Zweifel aufheben würde, dass sich der Aufhebungswille des Testators durch Auslegung feststellen lassen muss und dass gegen einen solchen Aufhebungswillen spricht, wenn sich das neue Testament inhaltlich als Ergänzung des alten darstellt (Ehrenzweig, aaO, Paragraph 505, römisch drei, S 473, Klang-Weiß, aaO, zu Paragraph 713, ABGB, römisch fünf 3, S 703). Endlich ist auf Paragraph 723, ABGB zu verweisen, nach dem das frühere schriftliche Testament wieder in Kraft tritt, wenn das spätere stillschweigend widerrufen wird (Ehrenzweig, aaO, S 475, Klang-Weiß, aaO, zu Paragraph 723, ABGB).