Aus den Entscheidungsgründen:
Da sowohl der im Schreiben vom 21. August 1953 mit den teilweisen Abänderungen und Ergänzungen laut Schreiben vom 14. September 1953 erstattete Vorschlag zum Abschluß eines Vertretervertrages als auch die Erklärung des Klägers, wonach sich dieser mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. August 1953 und den Abänderungen laut Schreiben vom 14. September 1953 ausdrücklich einverstanden erklärte, die erforderliche Bestimmtheit aufweisen (§ 869 ABGB.), kann zufolge Annahme des Antrages der Beklagten durch den Kläger (§ 861 ABGB.) an dem Zustandekommen eines Vertretervertrages nach Maßgabe des in den vorgenannten Schreiben inhaltlich genügend determinierten Vorschlages der Beklagten rechtlich nicht gezweifelt werden. Damit ist aber auch die im Schreiben vom 21. August 1953 vorgeschlagene Befristung des Vertrages auf ein Jahr zum Vertragsinhalt geworden. Selbst wenn aber diese Befristung lediglich bezweckt hätte, die Tüchtigkeit und den Geschäftserfolg des Klägers zu erproben, ist die Auffassung des Klägers rechtlich verfehlt, daß der Vertrag, nachdem sich die in ihn gesetzten Erwartungen voll und ganz erfüllt hätten, automatisch in einen solchen von unbestimmter Dauer übergegangen sei. Der Kläger übersieht, daß eine Änderung der vereinbarten Vertragsdauer jedenfalls der Zustimmung des anderen Vertragsteiles bedurfte, da selbst dann, wenn die Beklagten mit der einjährigen Befristung des Vertrages die Erprobung der Tüchtigkeit und des geschäftlichen Erfolges des Klägers bezweckt hätten, das Zutreffen dieser Voraussetzungen noch keineswegs ausdrücklich zur Bedingung einer Vertragsverlängerung erhoben wurde (§ 901 ABGB.) Der Beweggrund, der die Beklagten zu einer einjährigen Befristung des Vertrages veranlaßt haben mag, ist daher für den Vertragsinhalt an sich bedeutungslos. Der Kläger konnte aber auch darin, daß ihm während der Vertragsdauer neue Vertretergebiete mit Gebietsschutz zugewiesen wurden, noch keineswegs ein schlüssiges Handeln der Beklagten in dem Sinn erblicken, daß sie damit ihr Einverständnis zu einer Verlängerung der vereinbarten Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit zum Ausdruck gebracht hätten. Eine solche Auslegung des Handelns der Beklagten wäre schon deswegen nach Treu und Glauben (§ 863 Abs. 2 ABGB.) auszuschließen, weil ohne Rücksicht darauf, welche Zeit zur Erschließung dieser neuen Absatzgebiete erforderlich gewesen wäre, den Beklagten die Entscheidung darüber überlassen bleiben mußte, ob sie das mit 31. August 1954 befristete Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortsetzen wollten oder nicht. Unzutreffend ist daher die Auffassung des Klägers, daß die Beklagten bei Übertragung der neuen Vertretergebiete dem Kläger gegenüber die Befristung seiner Vertretertätigkeit mit 31. August 1954 hätten ausdrücklich betonen müssen, sondern es wäre im Gegenteil zur Verlängerung der Vertragsdauer eine neue Vereinbarung der Vertragsteile, somit eine beiderseitige, einverständliche, auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Willenserklärung erforderlich gewesen. Wenn der Kläger schließlich die Auffassung vertritt, daß das Verhalten der Beklagten, wenn sie sich auf die vereinbarte einjährige Befristung des Vertrages beriefen, deswegen gegen die guten Sitten verstoße, weil damit offenbar bezweckt werde, den Kläger um die ihm gemäß § 25 HAG. gebührende Entschädigung zu bringen, so könnte diesem Gedankengang nur dann gefolgt werden, wenn das Eingehen eines Vertretervertrages auf bestimmte Zeit an sich sittenwidrig wäre, da sich das Nichtzutreffen der Voraussetzungen des § 25 HAG. bei Verträgen, die durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer enden, schon aus dem Gesetze ergibt. Die vereinbarte zeitliche Befristung eines Vertretervertrages kann jedoch schon deswegen nicht als sittenwidrig erachtet werden, weil an der Vereinbarung, durch welche das Vertragsende bestimmt wird, beide Vertragsteile mitgewirkt haben, so daß auch der Beklagte schon von vorneherein mit der zeitlichen Beschränkung des Vertragsverhältnisses rechnen mußte. Nach dem Sinn der Bestimmung des § 25 HAG. soll jedoch die dort vorgesehene Entschädigung dem Agenten nur in solchen Fällen nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen zuerkannt werden, wenn die Lösung des Vertragsverhältnisses vom Geschäftsherrn ausgeht, nicht aber dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Dauer erfolgt, an welcher Vereinbarung in gleicher Weise auch der Agent beteiligt war (vgl. SZ. XIII 59). Zu demselben Ergebnis führt eine der Systematik des Gesetzes folgende Untersuchung. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.Da sowohl der im Schreiben vom 21. August 1953 mit den teilweisen Abänderungen und Ergänzungen laut Schreiben vom 14. September 1953 erstattete Vorschlag zum Abschluß eines Vertretervertrages als auch die Erklärung des Klägers, wonach sich dieser mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. August 1953 und den Abänderungen laut Schreiben vom 14. September 1953 ausdrücklich einverstanden erklärte, die erforderliche Bestimmtheit aufweisen (Paragraph 869, ABGB.), kann zufolge Annahme des Antrages der Beklagten durch den Kläger (Paragraph 861, ABGB.) an dem Zustandekommen eines Vertretervertrages nach Maßgabe des in den vorgenannten Schreiben inhaltlich genügend determinierten Vorschlages der Beklagten rechtlich nicht gezweifelt werden. Damit ist aber auch die im Schreiben vom 21. August 1953 vorgeschlagene Befristung des Vertrages auf ein Jahr zum Vertragsinhalt geworden. Selbst wenn aber diese Befristung lediglich bezweckt hätte, die Tüchtigkeit und den Geschäftserfolg des Klägers zu erproben, ist die Auffassung des Klägers rechtlich verfehlt, daß der Vertrag, nachdem sich die in ihn gesetzten Erwartungen voll und ganz erfüllt hätten, automatisch in einen solchen von unbestimmter Dauer übergegangen sei. Der Kläger übersieht, daß eine Änderung der vereinbarten Vertragsdauer jedenfalls der Zustimmung des anderen Vertragsteiles bedurfte, da selbst dann, wenn die Beklagten mit der einjährigen Befristung des Vertrages die Erprobung der Tüchtigkeit und des geschäftlichen Erfolges des Klägers bezweckt hätten, das Zutreffen dieser Voraussetzungen noch keineswegs ausdrücklich zur Bedingung einer Vertragsverlängerung erhoben wurde (Paragraph 901, ABGB.) Der Beweggrund, der die Beklagten zu einer einjährigen Befristung des Vertrages veranlaßt haben mag, ist daher für den Vertragsinhalt an sich bedeutungslos. Der Kläger konnte aber auch darin, daß ihm während der Vertragsdauer neue Vertretergebiete mit Gebietsschutz zugewiesen wurden, noch keineswegs ein schlüssiges Handeln der Beklagten in dem Sinn erblicken, daß sie damit ihr Einverständnis zu einer Verlängerung der vereinbarten Vertragsdauer auf unbestimmte Zeit zum Ausdruck gebracht hätten. Eine solche Auslegung des Handelns der Beklagten wäre schon deswegen nach Treu und Glauben (Paragraph 863, Absatz 2, ABGB.) auszuschließen, weil ohne Rücksicht darauf, welche Zeit zur Erschließung dieser neuen Absatzgebiete erforderlich gewesen wäre, den Beklagten die Entscheidung darüber überlassen bleiben mußte, ob sie das mit 31. August 1954 befristete Vertragsverhältnis mit dem Kläger fortsetzen wollten oder nicht. Unzutreffend ist daher die Auffassung des Klägers, daß die Beklagten bei Übertragung der neuen Vertretergebiete dem Kläger gegenüber die Befristung seiner Vertretertätigkeit mit 31. August 1954 hätten ausdrücklich betonen müssen, sondern es wäre im Gegenteil zur Verlängerung der Vertragsdauer eine neue Vereinbarung der Vertragsteile, somit eine beiderseitige, einverständliche, auf eine Vertragsverlängerung gerichtete Willenserklärung erforderlich gewesen. Wenn der Kläger schließlich die Auffassung vertritt, daß das Verhalten der Beklagten, wenn sie sich auf die vereinbarte einjährige Befristung des Vertrages beriefen, deswegen gegen die guten Sitten verstoße, weil damit offenbar bezweckt werde, den Kläger um die ihm gemäß Paragraph 25, HAG. gebührende Entschädigung zu bringen, so könnte diesem Gedankengang nur dann gefolgt werden, wenn das Eingehen eines Vertretervertrages auf bestimmte Zeit an sich sittenwidrig wäre, da sich das Nichtzutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 25, HAG. bei Verträgen, die durch Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer enden, schon aus dem Gesetze ergibt. Die vereinbarte zeitliche Befristung eines Vertretervertrages kann jedoch schon deswegen nicht als sittenwidrig erachtet werden, weil an der Vereinbarung, durch welche das Vertragsende bestimmt wird, beide Vertragsteile mitgewirkt haben, so daß auch der Beklagte schon von vorneherein mit der zeitlichen Beschränkung des Vertragsverhältnisses rechnen mußte. Nach dem Sinn der Bestimmung des Paragraph 25, HAG. soll jedoch die dort vorgesehene Entschädigung dem Agenten nur in solchen Fällen nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen zuerkannt werden, wenn die Lösung des Vertragsverhältnisses vom Geschäftsherrn ausgeht, nicht aber dann, wenn die Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Ablauf der vereinbarten Dauer erfolgt, an welcher Vereinbarung in gleicher Weise auch der Agent beteiligt war vergleiche SZ. römisch dreizehn 59). Zu demselben Ergebnis führt eine der Systematik des Gesetzes folgende Untersuchung. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.