Unstrittig ist, daß die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse der Gesellschaft mbH keine zustellfähige Geschäftsadresse ist, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft vom Firmenbuchgericht bereits mehrfach ergebnislos zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsadresse aufgefordert worden waren, daß über die Geschäftsführer bereits mehrfach jeweils erhöhte Zwangsstrafen (§ 24 FBG) verhängt worden waren (ON 12, 14, 16 und 24). Zuletzt und nun bekämpft wurde über die beiden Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von je 8.000 S verhängt.Unstrittig ist, daß die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsadresse der Gesellschaft mbH keine zustellfähige Geschäftsadresse ist, daß die Geschäftsführer der Gesellschaft vom Firmenbuchgericht bereits mehrfach ergebnislos zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsadresse aufgefordert worden waren, daß über die Geschäftsführer bereits mehrfach jeweils erhöhte Zwangsstrafen (Paragraph 24, FBG) verhängt worden waren (ON 12, 14, 16 und 24). Zuletzt und nun bekämpft wurde über die beiden Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von je 8.000 S verhängt.
Die gemeinsam rekurrierenden Geschäftsführer und die Gesellschaft mbH stehen im Revisionsrekurs im wesentlichen auf dem Standpunkt, daß sie keine zustellfähige Geschäftsadresse der Gesellschaft bekanntgeben könnten, weil die Gesellschaft wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes "wirtschaftlich aufgehört hat, zu existieren". Das Firmenbuchgericht hätte die Geschäftsführer zur Einleitung des Liquidationsverfahrens auffordern müssen. Damit werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufgezeigt. Auch ohne laufenden Geschäftsbetrieb ist eine noch nicht gelöschte Gesellschaft nach wie vor rechtlich existent und parteifähig. Aus dem Vorbringen über eine notwendige Liquidation ist zu erschließen, daß die Gesellschaft noch über verteilungsfähiges Vermögen verfügt, das abzuwickeln ist (§§ 89 ff GmbHG). Aus zahlreichen Gesetzesstellen (§ 14 HGB; § 3 Z 4 und § 11 FBG; § 26 GmbHG) ist abzuleiten, daß eine Gesellschaft mbH über eine zustellfähige Geschäftsadresse verfügen muß, was auch für das Liquidationsverfahren gilt. Diese für das Geschäftsleben geradezu denknotwendige Voraussetzung soll das Zwangsstrafenverfahren (§ 24 FBG) sicherstellen. Die Geschäftsführer (die hier auch Mitgesellschafter sind) haben sich aktenkundig bereit erklärt, Zustellungen an die Gesellschaft an der Wohnadresse der Geschäftsführer entgegenzunehmen (ON 22). Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht eine dieser Adressen als Geschäftsadresse der Gesellschaft dem Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet werden könnte. Dabei handelte es sich - entgegen dem Revisionsrekursvorbringen - keineswegs um eine "erfundene Sitzadresse" oder "Scheinadresse" der Gesellschaft, sondern um die vom Gesetz verlangte, für wirksame Zustellungen an die Gesellschaft taugliche Geschäftsadresse. Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrages des Firmenbuchgerichtes kann daher keine Rede sein.Die gemeinsam rekurrierenden Geschäftsführer und die Gesellschaft mbH stehen im Revisionsrekurs im wesentlichen auf dem Standpunkt, daß sie keine zustellfähige Geschäftsadresse der Gesellschaft bekanntgeben könnten, weil die Gesellschaft wegen Einstellung des Geschäftsbetriebes "wirtschaftlich aufgehört hat, zu existieren". Das Firmenbuchgericht hätte die Geschäftsführer zur Einleitung des Liquidationsverfahrens auffordern müssen. Damit werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aufgezeigt. Auch ohne laufenden Geschäftsbetrieb ist eine noch nicht gelöschte Gesellschaft nach wie vor rechtlich existent und parteifähig. Aus dem Vorbringen über eine notwendige Liquidation ist zu erschließen, daß die Gesellschaft noch über verteilungsfähiges Vermögen verfügt, das abzuwickeln ist (Paragraphen 89, ff GmbHG). Aus zahlreichen Gesetzesstellen (Paragraph 14, HGB; Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 11, FBG; Paragraph 26, GmbHG) ist abzuleiten, daß eine Gesellschaft mbH über eine zustellfähige Geschäftsadresse verfügen muß, was auch für das Liquidationsverfahren gilt. Diese für das Geschäftsleben geradezu denknotwendige Voraussetzung soll das Zwangsstrafenverfahren (Paragraph 24, FBG) sicherstellen. Die Geschäftsführer (die hier auch Mitgesellschafter sind) haben sich aktenkundig bereit erklärt, Zustellungen an die Gesellschaft an der Wohnadresse der Geschäftsführer entgegenzunehmen (ON 22). Es ist kein Grund ersichtlich, warum nicht eine dieser Adressen als Geschäftsadresse der Gesellschaft dem Firmenbuchgericht zur Eintragung angemeldet werden könnte. Dabei handelte es sich - entgegen dem Revisionsrekursvorbringen - keineswegs um eine "erfundene Sitzadresse" oder "Scheinadresse" der Gesellschaft, sondern um die vom Gesetz verlangte, für wirksame Zustellungen an die Gesellschaft taugliche Geschäftsadresse. Von einer rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrages des Firmenbuchgerichtes kann daher keine Rede sein.