Entscheidungsgründe:
Der Entscheidung liegt der nachstehende festgestellte Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1955 hat der Kläger als selbständiger Architekt für den Beklagten Baupläne, ua für das Bauvorhaben W***** B*****straße ***** entworfen. Hiefür erhielt er vom Beklagten eine Pauschalentlohnung von S 12.500. Auf Grund dieser Pläne wurde er auch als Planverfasser zur Bauverhandlung geladen. Gleichzeitig mit der Übertragung der Herstellung dieser Baupläne haben die Streitteile am 14. 4. 1955 die Vereinbarung getroffen, dass bei Genehmigung durch den Wiederaufbaufonds die Ausarbeitung der Polierpläne und Detailzeichnungen für die oben angeführten Projekte (darunter auch B*****straße *****) gleichfalls dem Kläger übertragen wird. Als Honorar hiefür wurden 60 % der Baugruppe A, Arbeitsgruppe III der Gebührensätze für Architektenleistungen bei Bauten nach dem Wohnhauswiederaufbaugesetz (BG Nr 130/1948) festgelegt. Der Beklagte hat unterhalb dieses schriftlichen Übereinkommens noch eigenhändig mit Tinte vermerkt: "60 % als Mindestzahlung der Arbeitsgruppe III laut obigem Gebührensatz" (siehe Beilage ./B). Am 17. 4. 1959 hat der Beklagte infolge Betriebsumstellung die Bauführung, betreffend 35 Häuser, darunter auch des klagsgegenständlichen, an Dipl. Ing. Dr. Adalbert K***** mit einer Baukostensumme von insgesamt S 113,900.000 übertragen. Ungeachtet dieses Übereinkommens hat der Beklagte dem Vertreter des heutigen Klägers am 22. 6. 1959 brieflich mitgeteilt, dass das Bauvorhaben W*****, B*****straße vom Wohnhauswiederaufbaufonds zwar genehmigt, eine Bescheidausfertigung infolge von Abwicklungsschwierigkeiten jedoch noch nicht erfolgt sei. Eine Erstellung der Polierpläne sei daher noch verfrüht. Von einer Übertragung der Bauführung hinsichtlich des genannten Bauvorhabens hat der Beklagte dem Kläger keine Mitteilung gemacht. Im Herbst 1959 wurde mit dem Bau des Hauses W*****, B*****straße ***** begonnen und wurden die Polier- und Detailzeichnungen nunmehr im Baubüro des Dr. K***** angefertigt. Der Kläger, der damals mit Arbeit nicht voll ausgelastet war, hat auf die Aufforderung zur Durchführung der ihm aufgetragenen Arbeiten gewartet. Im darauffolgenden Jahr 1960 war der Kläger zwar infolge eines Bauauftrages der Gemeinde Wien ausgelastet, doch hätte er die jeweils anfallenden Polierpläne und Detailzeichnungen auch neben den anderen angefallenen Arbeiten anfertigen können.Im Jahre 1955 hat der Kläger als selbständiger Architekt für den Beklagten Baupläne, ua für das Bauvorhaben W***** B*****straße ***** entworfen. Hiefür erhielt er vom Beklagten eine Pauschalentlohnung von S 12.500. Auf Grund dieser Pläne wurde er auch als Planverfasser zur Bauverhandlung geladen. Gleichzeitig mit der Übertragung der Herstellung dieser Baupläne haben die Streitteile am 14. 4. 1955 die Vereinbarung getroffen, dass bei Genehmigung durch den Wiederaufbaufonds die Ausarbeitung der Polierpläne und Detailzeichnungen für die oben angeführten Projekte (darunter auch B*****straße *****) gleichfalls dem Kläger übertragen wird. Als Honorar hiefür wurden 60 % der Baugruppe A, Arbeitsgruppe römisch drei der Gebührensätze für Architektenleistungen bei Bauten nach dem Wohnhauswiederaufbaugesetz (BG Nr 130 aus 1948,) festgelegt. Der Beklagte hat unterhalb dieses schriftlichen Übereinkommens noch eigenhändig mit Tinte vermerkt: "60 % als Mindestzahlung der Arbeitsgruppe römisch drei laut obigem Gebührensatz" (siehe Beilage ./B). Am 17. 4. 1959 hat der Beklagte infolge Betriebsumstellung die Bauführung, betreffend 35 Häuser, darunter auch des klagsgegenständlichen, an Dipl. Ing. Dr. Adalbert K***** mit einer Baukostensumme von insgesamt S 113,900.000 übertragen. Ungeachtet dieses Übereinkommens hat der Beklagte dem Vertreter des heutigen Klägers am 22. 6. 1959 brieflich mitgeteilt, dass das Bauvorhaben W*****, B*****straße vom Wohnhauswiederaufbaufonds zwar genehmigt, eine Bescheidausfertigung infolge von Abwicklungsschwierigkeiten jedoch noch nicht erfolgt sei. Eine Erstellung der Polierpläne sei daher noch verfrüht. Von einer Übertragung der Bauführung hinsichtlich des genannten Bauvorhabens hat der Beklagte dem Kläger keine Mitteilung gemacht. Im Herbst 1959 wurde mit dem Bau des Hauses W*****, B*****straße ***** begonnen und wurden die Polier- und Detailzeichnungen nunmehr im Baubüro des Dr. K***** angefertigt. Der Kläger, der damals mit Arbeit nicht voll ausgelastet war, hat auf die Aufforderung zur Durchführung der ihm aufgetragenen Arbeiten gewartet. Im darauffolgenden Jahr 1960 war der Kläger zwar infolge eines Bauauftrages der Gemeinde Wien ausgelastet, doch hätte er die jeweils anfallenden Polierpläne und Detailzeichnungen auch neben den anderen angefallenen Arbeiten anfertigen können.
Unbestritten ist, dass der Wohnhauswiederaufbaufonds für das Haus W***** B*****straße *****, S 2,248.483,61 an Darlehen genehmigt hat, wovon 1,1225 % auf die Polier- und Detailpläne der Baugruppe A Arbeitsgruppe III entfallen.Unbestritten ist, dass der Wohnhauswiederaufbaufonds für das Haus W***** B*****straße *****, S 2,248.483,61 an Darlehen genehmigt hat, wovon 1,1225 % auf die Polier- und Detailpläne der Baugruppe A Arbeitsgruppe römisch drei entfallen.
Der Kläger begehrt nun nach Ausdehnung des Klagebegehrens (S 45 des Aktes) die vereinbarte Entlohnung von 60 % des Gebührensatzes der Baugruppe A Arbeitsgruppe III, somit von dem auf die Baugruppe A Arbeitsgruppe III entfallenden Teil von 1,1225 % des genehmigten Darlehensbetrages von S 2,248.483,61 = S 25.239,23 60 %, di S 15.143,40.Der Kläger begehrt nun nach Ausdehnung des Klagebegehrens (S 45 des Aktes) die vereinbarte Entlohnung von 60 % des Gebührensatzes der Baugruppe A Arbeitsgruppe römisch drei, somit von dem auf die Baugruppe A Arbeitsgruppe römisch drei entfallenden Teil von 1,1225 % des genehmigten Darlehensbetrages von S 2,248.483,61 = S 25.239,23 60 %, di S 15.143,40.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.893,40 sA statt, wies jedoch das Mehrbegehren (wenn auch nicht ausdrücklich im Spruch ersichtlich) ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit dem Übereinkommen vom 14. 4. 1955 ein durch die Genehmigung seitens des Wohnhauswiederaufbaufonds bedingter Werkvertrag zwischen den Streitteilen geschlossen wurde, wobei der Bedingungsfall durch die Erteilung der Genehmigung seitens des Wohnhauswiederaufbaufonds bereits eingetreten sei. Von einem Vorvertrag könne nicht gesprochen werden. Da der Beklagte jedoch durch die am 17. 4. 1959 erfolgte Übertragung der Bauführung des gegenständlichen Hauses an Dr. Ing. Adalbert K***** die Ausführung des vom Kläger übernommenen Werkes vereitelt habe, während dieser zur Leistung bereit gewesen sei, stehe dem Kläger der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu (§ 1168 ABGB). Allerdings müsse sich der Kläger anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart habe. Die Darstellung des Klägers bei seiner Parteienvernehmung sei glaubhaft, dass er ungeachtet seiner vollen Auslastung im Jahre 1960 infolge eines Gemeindeauftrages dennoch in der Lage gewesen wäre, die gegenständlichen Arbeiten nach Anfall fertigzustellen, wobei berücksichtigt werden müsse, dass ein frei schaffender Architekt an Dienstzeiten nie gebunden sei und daher auch die Nachtstunden hätte zur Arbeit verwenden können. Wohl aber müsse sich der Kläger die durch das Unterbleiben der Arbeiten eingesparten Kosten für Schreib- und Zeichenmaterial, das er sonst hätte besorgen müssen, in Abzug bringen lassen. Dieser ersparte Aufwand könne mit höchstens S 250 veranschlagt werden, da es sich um verhältnismäßig billiges Material handle. Das Klagebegehren sei daher nur in der Höhe des zugesprochenen Betrages von S 14.893,40 (S 15.143,40 - 250) begründet.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren hinsichtlich eines Teilbetrages von 14.893,40 sA statt, wies jedoch das Mehrbegehren (wenn auch nicht ausdrücklich im Spruch ersichtlich) ab. Es vertrat die Auffassung, dass mit dem Übereinkommen vom 14. 4. 1955 ein durch die Genehmigung seitens des Wohnhauswiederaufbaufonds bedingter Werkvertrag zwischen den Streitteilen geschlossen wurde, wobei der Bedingungsfall durch die Erteilung der Genehmigung seitens des Wohnhauswiederaufbaufonds bereits eingetreten sei. Von einem Vorvertrag könne nicht gesprochen werden. Da der Beklagte jedoch durch die am 17. 4. 1959 erfolgte Übertragung der Bauführung des gegenständlichen Hauses an Dr. Ing. Adalbert K***** die Ausführung des vom Kläger übernommenen Werkes vereitelt habe, während dieser zur Leistung bereit gewesen sei, stehe dem Kläger der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt zu (Paragraph 1168, ABGB). Allerdings müsse sich der Kläger anrechnen lassen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart habe. Die Darstellung des Klägers bei seiner Parteienvernehmung sei glaubhaft, dass er ungeachtet seiner vollen Auslastung im Jahre 1960 infolge eines Gemeindeauftrages dennoch in der Lage gewesen wäre, die gegenständlichen Arbeiten nach Anfall fertigzustellen, wobei berücksichtigt werden müsse, dass ein frei schaffender Architekt an Dienstzeiten nie gebunden sei und daher auch die Nachtstunden hätte zur Arbeit verwenden können. Wohl aber müsse sich der Kläger die durch das Unterbleiben der Arbeiten eingesparten Kosten für Schreib- und Zeichenmaterial, das er sonst hätte besorgen müssen, in Abzug bringen lassen. Dieser ersparte Aufwand könne mit höchstens S 250 veranschlagt werden, da es sich um verhältnismäßig billiges Material handle. Das Klagebegehren sei daher nur in der Höhe des zugesprochenen Betrages von S 14.893,40 (S 15.143,40 - 250) begründet.
Der dagegen seitens des Beklagten erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben, wobei das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als Ergebnisse eines mangelfreien Verfahrens zur Gänze übernahm. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht beurteilte es das Übereinkommen vom 14. 4. 1955 (Beilage ./B) als einen bedingten Hauptvertrag, wobei für eine Wertung desselben als eines Vorvertrages keine rechtliche Grundlage bestehe. Die mit Eintritt des Bedingungsfalles zu leistende Erfüllung des Hauptvertrages habe der Beklagte jedoch dadurch unmöglich gemacht, dass er die gesamten Bauarbeiten an die Firma Dr. Ing. K***** übertragen habe. Der Beklagte habe daher gemäß § 1168 ABGB für das vereinbarte Entgelt zu haften.Der dagegen seitens des Beklagten erhobenen Berufung wurde nicht Folge gegeben, wobei das Berufungsgericht die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als Ergebnisse eines mangelfreien Verfahrens zur Gänze übernahm. In Übereinstimmung mit dem Erstgericht beurteilte es das Übereinkommen vom 14. 4. 1955 (Beilage ./B) als einen bedingten Hauptvertrag, wobei für eine Wertung desselben als eines Vorvertrages keine rechtliche Grundlage bestehe. Die mit Eintritt des Bedingungsfalles zu leistende Erfüllung des Hauptvertrages habe der Beklagte jedoch dadurch unmöglich gemacht, dass er die gesamten Bauarbeiten an die Firma Dr. Ing. K***** übertragen habe. Der Beklagte habe daher gemäß Paragraph 1168, ABGB für das vereinbarte Entgelt zu haften.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalt nach unter Anrufung der Revisionsgründe des § 503 Z 2 und 4 ZPO angefochten und der Antrag gestellt wird, das angefochtene Urteil (allenfalls auch das Ersturteil) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der beiden Vorgerichte zurückzuverweisen, in eventu die Urteile der beiden Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit welcher das Urteil des Berufungsgerichtes seinem ganzen Inhalt nach unter Anrufung der Revisionsgründe des Paragraph 503, Ziffer 2 und 4 ZPO angefochten und der Antrag gestellt wird, das angefochtene Urteil (allenfalls auch das Ersturteil) aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eines der beiden Vorgerichte zurückzuverweisen, in eventu die Urteile der beiden Vorinstanzen dahin abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde.
Der Kläger erstattete Revisionsbeantwortung, mit welcher die geltend gemachten Revisionsgründe bekämpft wurden und kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt wird.
Die Revision ist nicht begründet.