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Entscheidung 6 Ob 36/24y×

Entscheidung 6 Ob 36/24y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Familienrecht (ohne Unterhalt)

Geschäftszahl

6Ob36/24y

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers D* T*, Russische Föderation, vertreten durch Dr. Wilhelm Häusler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegnerin E* S*, vertreten durch Mag. Martina Hackl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung des minderjährigen N* T*, geboren am * 2016, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 28. Jänner 2024, GZ 16 R 20/24s-88, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

[1]           Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, wonach die Vollstreckung der mit Beschluss vom 9. 5. 2023 angeordneten Rückführung des Kindes in das Staatsgebiet der Russischen Föderation nicht durchgeführt werde.

Rechtliche Beurteilung

[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf:

[3]           1. Ob das Kindeswohl bei einer Rückgabe gefährdet ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Diese Frage bedarf regelmäßig nur dann einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, wenn die Vorinstanzen bei ihren Entscheidungen in unvertretbarer Weise von den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen sind (6 Ob 157/22i [ErwGr 4.2.]; RS0112662 [T5]). Der Oberste Gerichtshof ist dabei – wie auch sonst – nicht Tatsacheninstanz.

[4] 2. Das Rekursgericht war der Auffassung, dass sich die Rückführung als solche (auch gemeinsam mit der Mutter) mit der Wahrung des Kindeswohls nicht (mehr) vereinbaren lasse, weil sie aufgrund nach Anordnung der Rückführung eingetretener Umstände nunmehr für das Kind eine schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens mit sich brächte, weshalb ein Rückführungshindernis iSd Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ vorliege. Diese Beurteilung bedarf im Einzelfall keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof vergleiche 6 Ob 100/23h [ErwGr 2.3. und 3.1.]; 6 Ob 13/23i [ErwGr 3.2.]; 6 Ob 157/22i [ErwGr 4.1.]; RS0007272).

[5] 3. Zur Ansicht des Rekursgerichts, nach Paragraph 110, Absatz 4, AußStrG vorgesehene Unterstützungsmaßnahmen kämen angesichts des schlechten psychischen Zustands des Kindes gegenständlich nicht in Betracht, enthält der außerordentliche Revisionsrekurs keine Ausführungen.

Textnummer

E140924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00036.24Y.0320.000

Im RIS seit

03.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Dokumentnummer

JJT_20240320_OGH0002_0060OB00036_24Y0000_000