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Entscheidung 6 Ob 36/63×

Entscheidung 6 Ob 36/63

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob36/63

Entscheidungsdatum

06.02.1963

Kopf

SZ 36/20

Spruch

Bei Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen kann von einer Bindung des Gerichtes an die Steuerbescheide als rechtskräftige Verwaltungsbescheide im Sinne des Paragraph 190, (1) ZPO. nicht die Rede sein.

Entscheidung vom 6. Februar 1963, 6 Ob 36/63.

römisch eins. Instanz: Bezirksgericht Bruck an der Mur; römisch zwei. Instanz:

Kreisgericht Leoben.

Text

Zur Entscheidung über einen Antrag der Mutter, in deren Pflege und Erziehung die beiden Kinder stehen, den dem ehelichen Vater auferlegten Unterhaltsbeitrag für die Kinder auf 500 S bzw. 600 S monatlich zu erhöhen, war die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des ehelichen Vaters, der als Kaufmann selbständig erwerbstätig ist, notwendig.

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 13. November 1962 wurde dem ehelichen Vater der Auftrag erteilt, einem Sachverständigen Einsicht in alle Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsbehelfe zu geben, soweit der Sachverständige eine solche Einsicht verlange.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des ehelichen Vaters nicht Folge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, AußStrG., mit welchem als Beschwerdegrund offenbare Gesetzwidrigkeit geltend gemacht wird. Diese sei im wesentlichen darin zu erkennen, daß gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Bindung der Gerichte an rechtskräftige Verwaltungsakte, als welche vorhandene rechtskräftige Steuerbescheide anzusehen seien, verstoßen worden sei.

Der Oberste Gerichtshof wies den außerordentlichen Revisionsrekurs als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Da nach der zutreffenden Meinung des Rekursgerichtes für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wesentlich andere Grundsätze maßgebend sind als zur Feststellung des steuerpflichtigen Einkommens, kann bei Ermittlung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen von einer Bindung des Gerichtes an die Steuerbescheide als rechtskräftige Verwaltungsbescheide im Sinne des Paragraph 190, (1) ZPO. nicht die Rede sein. Der geltend gemachte Beschwerdegrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt daher nicht vor.

Anmerkung

Z36020

Schlagworte

Bindung des Gerichtes an Steuerbescheide, Steuerbescheid, keine Bindung des Gerichtes bei Unterhaltsbemessung, Unterhaltsbemessung, keine Bindung an Steuerbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:0060OB00036.63.0206.000

Dokumentnummer

JJT_19630206_OGH0002_0060OB00036_6300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung