Aus der Begründung:
An sich vertritt der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, daß der Vorbehalt einer Beschlußfassung nur die Erklärung des Gerichtes darstellt, daß es nach Vornahme weiterer Erhebungen entscheiden werde. In einer solchen Ankündigung liegt im allgemeinen keine anfechtbare Entscheidung (3 Ob 214/54, 5 Ob 291/61 u. a.).
Anders ist dies jedoch im vorliegenden Fall, wo das Erstgericht die Beschlußfassung über den Antrag der Vormunderin, die Großmutter zur Unterhaltsleistung für die Minderjährigen zu verhalten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen einen Dritten anhängigen Rechtsstreites vorzubehalten erklärt hat. Hierin liegt nicht bloß die Ankündigung, daß es demnächst nach Abschluß von ihm selbst beabsichtigten Erhebungen entscheiden werde, sondern praktisch die Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des zwischen den Minderjährigen und Mathias G. anhängigen Rechtsstreits. Eine derartige Unterbrechung ist aber dem Außerstreitverfahren fremd (SZ. XXV 189, EvBl. 1957 Nr. 139 u. a.). Die Aufhebung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht und der dem Erstgericht erteilte Auftrag zu entscheiden, sind daher schon aus dieser Erwägung begrundet.Anders ist dies jedoch im vorliegenden Fall, wo das Erstgericht die Beschlußfassung über den Antrag der Vormunderin, die Großmutter zur Unterhaltsleistung für die Minderjährigen zu verhalten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines gegen einen Dritten anhängigen Rechtsstreites vorzubehalten erklärt hat. Hierin liegt nicht bloß die Ankündigung, daß es demnächst nach Abschluß von ihm selbst beabsichtigten Erhebungen entscheiden werde, sondern praktisch die Unterbrechung des außerstreitigen Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des zwischen den Minderjährigen und Mathias G. anhängigen Rechtsstreits. Eine derartige Unterbrechung ist aber dem Außerstreitverfahren fremd (SZ. römisch 25 189, EvBl. 1957 Nr. 139 u. a.). Die Aufhebung dieses Beschlusses durch das Rekursgericht und der dem Erstgericht erteilte Auftrag zu entscheiden, sind daher schon aus dieser Erwägung begrundet.
Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß die Entscheidung über die Unterhaltspflicht der väterlichen Großmutter vom Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen Mathias G. unabhängig ist. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die subsidiär Unterhaltspflichtigen ohne Rücksicht auf den Ausgang eines gegen den primär Unterhaltspflichtigen (z. B. den außerehelichen Vater) anhängigen Rechtsstreites zur Unterhaltsleistung herangezogen werden können, weil es der Zweck der ihre Unterhaltspflicht regelnden Bestimmungen ist, in erster Linie den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Sie sind somit auch dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn der primär Unterhaltspflichtige zwar bekannt ist, aber seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt (SZ. IX 121, XVII 116, XXV 40, RZ. 1933, S. 43 und 1964, S. 117). Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo die Schadenersatzpflicht des Mathias G. sowohl dem Gründe als auch dem Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit nach in unbestimmter Zukunft liegt, die Kinder aber inzwischen alimentiert werden müssen. Soweit dieser Ansicht die Ausführungen der Entscheidung ZVR. 1960, Nr 21, entgegenzustehen scheinen, daß nämlich für die eheliche Mutter solange keine Unterhaltspflicht bestehe, als der Unterhalt der Kinder durch den Schadenersatzanspruch gegen den am Tode ihres Vaters schuldigen Beklagten gedeckt werden kann, ist zu bemerken, daß diese Ausführungen dazu dienten, die Aktivlegitimation der Mutter, die im eigenen Namen den Ersatzanspruch der Kinder geltend gemacht hatte, zu verneinen. Auf die obigen Erwägungen brauchte dabei nicht Bedacht genommen zu werden, da der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber der Mutter nicht zur Entscheidung stand.Dem Rekursgericht ist aber auch darin beizupflichten, daß die Entscheidung über die Unterhaltspflicht der väterlichen Großmutter vom Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen Mathias G. unabhängig ist. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß die subsidiär Unterhaltspflichtigen ohne Rücksicht auf den Ausgang eines gegen den primär Unterhaltspflichtigen (z. B. den außerehelichen Vater) anhängigen Rechtsstreites zur Unterhaltsleistung herangezogen werden können, weil es der Zweck der ihre Unterhaltspflicht regelnden Bestimmungen ist, in erster Linie den Unterhalt des Kindes sicherzustellen. Sie sind somit auch dann zur Unterhaltsleistung verpflichtet, wenn der primär Unterhaltspflichtige zwar bekannt ist, aber seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt (SZ. römisch neun 121, römisch siebzehn 116, römisch 25 40, RZ. 1933, S. 43 und 1964, S. 117). Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, wo die Schadenersatzpflicht des Mathias G. sowohl dem Gründe als auch dem Zeitpunkt ihrer Durchsetzbarkeit nach in unbestimmter Zukunft liegt, die Kinder aber inzwischen alimentiert werden müssen. Soweit dieser Ansicht die Ausführungen der Entscheidung ZVR. 1960, Nr 21, entgegenzustehen scheinen, daß nämlich für die eheliche Mutter solange keine Unterhaltspflicht bestehe, als der Unterhalt der Kinder durch den Schadenersatzanspruch gegen den am Tode ihres Vaters schuldigen Beklagten gedeckt werden kann, ist zu bemerken, daß diese Ausführungen dazu dienten, die Aktivlegitimation der Mutter, die im eigenen Namen den Ersatzanspruch der Kinder geltend gemacht hatte, zu verneinen. Auf die obigen Erwägungen brauchte dabei nicht Bedacht genommen zu werden, da der Unterhaltsanspruch der Kinder gegenüber der Mutter nicht zur Entscheidung stand.
Den Ausführungen Wolffs (in Klang[2] VI 151), auf die sich die Rekurswerberin gleichfalls beruft, ist dagegen nur zu entnehmen, daß für den Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB. das Vorhandensein von nach § 143 ABGB. subsidiär Unterhaltspflichtigen ohne Bedeutung ist. Daraus ergibt sich gerade, daß die beiden Ansprüche von einander unabhängig sind und daß der Unterhaltsberechtigte sowohl den subsidiär Unterhaltspflichtigen in Anspruch nehmen, als auch den Anspruch nach § 1327 ABGB. geltend machen kann.Den Ausführungen Wolffs (in Klang[2] römisch sechs 151), auf die sich die Rekurswerberin gleichfalls beruft, ist dagegen nur zu entnehmen, daß für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 1327, ABGB. das Vorhandensein von nach Paragraph 143, ABGB. subsidiär Unterhaltspflichtigen ohne Bedeutung ist. Daraus ergibt sich gerade, daß die beiden Ansprüche von einander unabhängig sind und daß der Unterhaltsberechtigte sowohl den subsidiär Unterhaltspflichtigen in Anspruch nehmen, als auch den Anspruch nach Paragraph 1327, ABGB. geltend machen kann.