Aus der Begründung:
Die Klägerin macht das im Zuge eines anhängig gewesenen Enteignungsverfahrens abgeschlossene Übereinkommen über die Zahlung einer Entschädigung von 230.000 S an die Liegenschaftseigentümer zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Da ihr in dem Verwaltungsverfahren aufgetretener Gatte von ihr nicht bevollmächtigt gewesen sei, sei sie in dem Verfahren nicht vertreten gewesen und das abgeschlossene Übereinkommen für sie nicht verbindlich. Was die primäre Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für dieses Begehren betrifft, ist wesentlich, ob es sich bei diesem Übereinkommen um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, wie das Erstgericht annahm, oder nicht, von welcher Auffassung das Berufungsgericht ausging. Zutreffend nahm dieses nun auf § 50 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßenverwaltungsgesetz), wiederverlautbart durch LGBl. Nr. 154/1964 - der insoweit sinngemäß mit § 15 BStG. übereinstimmt - Bedacht. Darnach entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung die näher bezeichnete Behörde (Abs. 1), wobei das Enteignungserkenntnis zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten hat (Abs. 2). Ein behördlicher Ausspruch über die Enteignung entfällt, wenn zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten ein gütliches Übereinkommen zustande kommt. Die Rechtsnatur eines solchen Übereinkommens ist zweifelhaft (Krzizek, das öffentliche Wegerecht, S. 247 f.). In einem zum Oberösterreichischen Straßengesetz ergangenen Erkenntnis (vom 30. September 1957, Zl. 377/56) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß ein im Zuge eines Enteignungsverfahrens abgeschlossenes Übereinkommen ein privatrechtlicher Vertrag sei, das diese Eigenschaft auch dann nicht verliere, wenn es in ein Protokoll oder einen Bescheid aufgenommen werde, weil darin nur eine Beurkundung des Übereinkommens zu erblicken sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in der Folge diese Rechtsansicht in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. In der späteren Entscheidung (vom 7. März 1963, Zl. 483/62, 1518/62) stellte er vielmehr auf die Erledigung des Verfahrens mit Bescheid ab. Wurde trotz Vorliegens entsprechender Vereinbarungen über den Enteignungsantrag mit Bescheid erkannt, so ist es für die rechtliche Natur der Erledigung ohne Bedeutung, aus welchem Grund die Behörde dennoch einen Bescheid erließ. Ist trotz des Übereinkommens, gleichgültig aus welchem Grund, ein Enteignungsbescheid ergangen, so ist dieser und nicht das Übereinkommen der maßgebliche Rechtsakt.Die Klägerin macht das im Zuge eines anhängig gewesenen Enteignungsverfahrens abgeschlossene Übereinkommen über die Zahlung einer Entschädigung von 230.000 S an die Liegenschaftseigentümer zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens. Da ihr in dem Verwaltungsverfahren aufgetretener Gatte von ihr nicht bevollmächtigt gewesen sei, sei sie in dem Verfahren nicht vertreten gewesen und das abgeschlossene Übereinkommen für sie nicht verbindlich. Was die primäre Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für dieses Begehren betrifft, ist wesentlich, ob es sich bei diesem Übereinkommen um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, wie das Erstgericht annahm, oder nicht, von welcher Auffassung das Berufungsgericht ausging. Zutreffend nahm dieses nun auf Paragraph 50, des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Landes-Straßenverwaltungsgesetz), wiederverlautbart durch Landesgesetzblatt Nr. 154 aus 1964, - der insoweit sinngemäß mit Paragraph 15, BStG. übereinstimmt - Bedacht. Darnach entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung die näher bezeichnete Behörde (Absatz eins,), wobei das Enteignungserkenntnis zugleich eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten hat (Absatz 2,). Ein behördlicher Ausspruch über die Enteignung entfällt, wenn zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten ein gütliches Übereinkommen zustande kommt. Die Rechtsnatur eines solchen Übereinkommens ist zweifelhaft (Krzizek, das öffentliche Wegerecht, S. 247 f.). In einem zum Oberösterreichischen Straßengesetz ergangenen Erkenntnis (vom 30. September 1957, Zl. 377/56) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß ein im Zuge eines Enteignungsverfahrens abgeschlossenes Übereinkommen ein privatrechtlicher Vertrag sei, das diese Eigenschaft auch dann nicht verliere, wenn es in ein Protokoll oder einen Bescheid aufgenommen werde, weil darin nur eine Beurkundung des Übereinkommens zu erblicken sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber in der Folge diese Rechtsansicht in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten. In der späteren Entscheidung (vom 7. März 1963, Zl. 483/62, 1518/62) stellte er vielmehr auf die Erledigung des Verfahrens mit Bescheid ab. Wurde trotz Vorliegens entsprechender Vereinbarungen über den Enteignungsantrag mit Bescheid erkannt, so ist es für die rechtliche Natur der Erledigung ohne Bedeutung, aus welchem Grund die Behörde dennoch einen Bescheid erließ. Ist trotz des Übereinkommens, gleichgültig aus welchem Grund, ein Enteignungsbescheid ergangen, so ist dieser und nicht das Übereinkommen der maßgebliche Rechtsakt.
Darum handelt es sich aber im gegebenen Falle. Die Verwaltungsbehörde erließ trotz des Übereinkommens den Bescheid vom 7. Februar 1967, nach dessen Spruch die Liegenschaftseigentümer verpflichtet sind, die gegenständlichen Liegenschaften dauernd und lastenfrei in das Eigentum des Landes Steiermark gegen die vereinbarte Entschädigung abzutreten. Sie gab damit eine Willenserklärung ab, die in der Form, in der sie nach außen in Erscheinung tritt, Rechtswirkungen äußert. Dieser Verfügung, die unter der Bezeichnung eines Bescheides erlassen wurde, kommt auch nach ihrem Inhalt jedenfalls Bescheidcharakter zu. Ist aber von diesem Bescheid auszugehen, so kann die Klägerin Abhilfe dagegen nur im Verwaltungsverfahren suchen, der Rechtsweg ist für ihr Begehren ausgeschlossen.
Es ist für sie auch aus dem Hinweis auf § 50 (5) des oben zitierten Gesetzes und die damit statuierte Anwendbarkeit des Eisenbahnenteignungsgesetzes, in dessen Bestimmungen sie ihre Rechtsansicht begrundet findet, nichts zu gewinnen. Denn darnach sind dessen Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, auf deren Festsetzung durch Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, anzuwenden, während es sich vorliegend um keinen dieser Fälle handelt. Die Klägerin macht vielmehr die Frage der Wirksamkeit des im Verwaltungsverfahren geschlossenen Übereinkommens zum Gegenstand des Verfahrens.Es ist für sie auch aus dem Hinweis auf Paragraph 50, (5) des oben zitierten Gesetzes und die damit statuierte Anwendbarkeit des Eisenbahnenteignungsgesetzes, in dessen Bestimmungen sie ihre Rechtsansicht begrundet findet, nichts zu gewinnen. Denn darnach sind dessen Bestimmungen auf gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, auf deren Festsetzung durch Übereinkommen sowie auf die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, anzuwenden, während es sich vorliegend um keinen dieser Fälle handelt. Die Klägerin macht vielmehr die Frage der Wirksamkeit des im Verwaltungsverfahren geschlossenen Übereinkommens zum Gegenstand des Verfahrens.