Zur Zulässigkeit der Revision:
1. Die Auslegung des Anbots des Beklagten dahin, daß P I des Anbots ein von P II unabhängiges Anbot darstelle, ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes über den Parteiwillen unbedenklich. Mit P II wollten der Beklagte und sein Vater sich entgegen den Intentionen der Gemeinde hinsichtlich der "Restflächen" nicht binden (S 10 f in ON 34). Daß die Bedingungen nur für die Restflächen gelten sollten, ergibt sich nicht nur aus der Gliederung des Anbots in zwei Punkte, sondern auch daraus, daß beispielsweise für die Kosten in P1. Die Auslegung des Anbots des Beklagten dahin, daß P römisch eins des Anbots ein von P römisch zwei unabhängiges Anbot darstelle, ist nach den Feststellungen des Erstgerichtes über den Parteiwillen unbedenklich. Mit P römisch zwei wollten der Beklagte und sein Vater sich entgegen den Intentionen der Gemeinde hinsichtlich der "Restflächen" nicht binden (S 10 f in ON 34). Daß die Bedingungen nur für die Restflächen gelten sollten, ergibt sich nicht nur aus der Gliederung des Anbots in zwei Punkte, sondern auch daraus, daß beispielsweise für die Kosten in P
II auf den P I verwiesen wird, also durchaus eine getrennte Regelung vorgesehen war (P I also nicht automatisch für P II gilt und umgekehrt). Das gefundene Auslegungsergebnis ist durchaus vertretbar. Dies gilt auchrömisch zwei auf den P römisch eins verwiesen wird, also durchaus eine getrennte Regelung vorgesehen war (P römisch eins also nicht automatisch für P römisch zwei gilt und umgekehrt). Das gefundene Auslegungsergebnis ist durchaus vertretbar. Dies gilt auch
2. für die Qualifizierung der Übermittlung der Beil B als Annahmeerklärung der Gemeinde (§ 862 ABGB). Gegen eine bloße "Reinschrift" spricht die besondere Form (Siegelung, Unterschriften des Bürgermeisters ua), wie sie nach dem Landesgesetz für Rechtsgeschäfte der Gemeinde vorgesehen ist.2. für die Qualifizierung der Übermittlung der Beil B als Annahmeerklärung der Gemeinde (Paragraph 862, ABGB). Gegen eine bloße "Reinschrift" spricht die besondere Form (Siegelung, Unterschriften des Bürgermeisters ua), wie sie nach dem Landesgesetz für Rechtsgeschäfte der Gemeinde vorgesehen ist.
3. Wenn auch einzuräumen ist, daß die Gemeinde ihre Verpflichtungen zur bücherlichen Durchführung des wirksam zustandegekommenen Kaufvertrags vernachlässigte (die vorgelegten Kaufvertragsentwürfe und Teilungspläne entsprachen bis zur letzten Tagsatzung nicht dem P
I des angenommenen Anbots), so fehlt dennoch für einen Vertragsrücktritt des Beklagten wegen Unzumutbarkeit (etwa aus dem Grund der fehlenden Indexsicherung des Kaufpreises) jede Rechtsgrundlage. Eine solche zeigt die Revision auch nicht auf. Der Standpunkt des Beklagten würde die Anerkennung einer Rechtsverwirkung bedeuten, was nach hM abzulehnen ist. Der Beklagte hat auch nie einerömisch eins des angenommenen Anbots), so fehlt dennoch für einen Vertragsrücktritt des Beklagten wegen Unzumutbarkeit (etwa aus dem Grund der fehlenden Indexsicherung des Kaufpreises) jede Rechtsgrundlage. Eine solche zeigt die Revision auch nicht auf. Der Standpunkt des Beklagten würde die Anerkennung einer Rechtsverwirkung bedeuten, was nach hM abzulehnen ist. Der Beklagte hat auch nie eine
P I des Anbots konforme Vorgangsweise der Klägerin verlangt, er bestreitet vielmehr eine Annahme des Anbots zur Gänze.P römisch eins des Anbots konforme Vorgangsweise der Klägerin verlangt, er bestreitet vielmehr eine Annahme des Anbots zur Gänze.
4. Abgesehen davon, daß der Verjährungseinwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde, ist Verjährung auch nicht gegeben. Bei Liegenschaftskäufen gilt nicht die kurze dreijährige Verjährungsfrist. § 1486 Z 1 ABGB betrifft nur bewegliche Sachen und überdies nur den Anspruch des Verkäufers (arg.: "für"). Ansprüche des Käufers auf Lieferung des Kaufobjekts verjähren in 30 Jahren (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1486). Bei Liegenschaftskäufen gilt generell die lange Verjährungsfrist (JBl 1986, 244).4. Abgesehen davon, daß der Verjährungseinwand im Verfahren erster Instanz nicht erhoben wurde, ist Verjährung auch nicht gegeben. Bei Liegenschaftskäufen gilt nicht die kurze dreijährige Verjährungsfrist. Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB betrifft nur bewegliche Sachen und überdies nur den Anspruch des Verkäufers (arg.: "für"). Ansprüche des Käufers auf Lieferung des Kaufobjekts verjähren in 30 Jahren (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1486,). Bei Liegenschaftskäufen gilt generell die lange Verjährungsfrist (JBl 1986, 244).
5. Ein Anfechtungsrecht des Beklagten nach § 934 ABGB kommt aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund, daß der Liegenschaftskauf auf seiten des beklagten Verkäufers zumindest im Zweifel als Handelshilfsgeschäft zu qualifizieren sei (§ 344 Abs 1 HGB) und daher kein Anfechtungsrecht bestehe (§ 351a HGB), nicht in Frage. Auch Grundstücksgeschäfte können Handelsgeschäfte sein (HS 9233; Kramer in Straube, HGB I2 Rz 15 zu § 344). Der Zusammenhang mit dem Baustoffhandel des Beklagten geht schon aus der Aussage seines Vaters (der früher das Unternehmen betrieb) hervor, wonach er verkaufen wollte, "damit die Leute bei mir die Baustoffe kaufen" (S 6 zu ON 4).5. Ein Anfechtungsrecht des Beklagten nach Paragraph 934, ABGB kommt aus dem vom Berufungsgericht erkannten Grund, daß der Liegenschaftskauf auf seiten des beklagten Verkäufers zumindest im Zweifel als Handelshilfsgeschäft zu qualifizieren sei (Paragraph 344, Absatz eins, HGB) und daher kein Anfechtungsrecht bestehe (Paragraph 351 a, HGB), nicht in Frage. Auch Grundstücksgeschäfte können Handelsgeschäfte sein (HS 9233; Kramer in Straube, HGB I2 Rz 15 zu Paragraph 344,). Der Zusammenhang mit dem Baustoffhandel des Beklagten geht schon aus der Aussage seines Vaters (der früher das Unternehmen betrieb) hervor, wonach er verkaufen wollte, "damit die Leute bei mir die Baustoffe kaufen" (S 6 zu ON 4).
Die Revision zeigt insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Berufungsgericht ist von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ist nicht bedenklich.Die Revision zeigt insgesamt keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Das Berufungsgericht ist von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht abgewichen. Die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ist nicht bedenklich.