Der Rekurs des Klägers ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs des Klägers ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die bereits das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung keine Leistungs- bzw Sozialrechtssache (RIS-Justiz RS0085474). In der Entscheidung 10 ObS 5/92 wendete der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung auch auf einen Sachverhalt an, in welchem sich eine klagende Pensionsbezieherin gegen die Berechnung des pfändbaren Betrags durch die Rechtsvorgängerin der auch hier beklagten Partei im Zusammenhang mit einer Drittschuldnerexekution wendete und die volle Auszahlung ihrer (Witwen-)Pension begehrte. Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht der Vorinstanzen, eine Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG liege nicht vor; da es auch nicht um streitige Privatrechte, also um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN gehe, sei die Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die bereits das Berufungsgericht zutreffend verwiesen hat, ist die Überprüfung der Auszahlung einer zuerkannten Leistung keine Leistungs- bzw Sozialrechtssache (RIS-Justiz RS0085474). In der Entscheidung 10 ObS 5/92 wendete der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung auch auf einen Sachverhalt an, in welchem sich eine klagende Pensionsbezieherin gegen die Berechnung des pfändbaren Betrags durch die Rechtsvorgängerin der auch hier beklagten Partei im Zusammenhang mit einer Drittschuldnerexekution wendete und die volle Auszahlung ihrer (Witwen-)Pension begehrte. Der Oberste Gerichtshof teilte die Ansicht der Vorinstanzen, eine Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG liege nicht vor; da es auch nicht um streitige Privatrechte, also um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN gehe, sei die Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen.
2.1. Im vorliegenden Verfahren versucht der Kläger nunmehr in seinem Rekurs darzutun, dass er sein Klagebegehren tatsächlich auf bereicherungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gestützt habe. Dem ist allerdings entgegen zu halten, dass er (durch seine rechtsfreundliche Vertretung) anlässlich der Berufungsverhandlung vom 24. 11. 2008 nach ausdrücklicher Erörterung der „Zulässigkeit des Rechtswegs betreffend den Betrag von 4.119,77 EUR" einräumte, „dass es sich nur um einen Anspruch im Rahmen der Pensionsauszahlung handeln kann".
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl die Nachweise etwa bei Rechberger in Rechberger, ZPO³ [2006] Vor § 226 RzNach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche die Nachweise etwa bei Rechberger in Rechberger, ZPO³ [2006] Vor Paragraph 226, Rz
16) wird zwar von der klagenden Partei eine rechtliche Qualifikation etwa ihres Klagegrundes nicht verlangt, eine solche jedoch dann als bindend betrachtet, wenn sie diese ausdrücklich vorgenommen hat.
Dieser Grundsatz kommt auch hier zur Anwendung: Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, es könne sich nur um einen Anspruch im Rahmen der Pensionsauszahlung handeln. In diesem Fall ist aber Unzulässigkeit des Rechtswegs gegeben.
2.2. Der Kläger weist in seinem Rekurs darauf hin, dass zwar eine rechtliche Erörterung mit dem Berufungssenat stattgefunden habe, nicht jedoch eine „formelle Außerstreitstellung". Davon ist auch nicht auszugehen; der Kläger hat sich im Rahmen der rechtlichen Erörterung auf einen bestimmten Klagegrund festgelegt.
2.3. Dass dem Kläger bzw seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Protokoll über die Berufungsverhandlung nicht zugestellt wurde, mag richtig sein. Soweit er in seinem Rekurs in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweist, es habe daher „keine entsprechende Protokollsrüge erfolgen" können, ist ihm zu entgegnen, dass sich der Berufungssenat nicht eines Schallträgerprotokolls nach § 212a ZPO bediente; eine „Protokollsrüge" im Sinne eines Widerspruchs gegen Fehler der Übertragung nach § 212a Abs 2 iVm § 212 Abs 5 ZPO wäre daher gar nicht möglich. Die anwesende rechtsfreundliche Vertretung des Klägers hätte vielmehr gemäß § 212 Abs 1 ZPO sofort Einsicht in das handschriftlich und in Vollschrift aufgenommene Verhandlungsprotokoll nehmen und auf jene Punkte aufmerksam machen müssen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung nicht entsprach. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern vielmehr das Protokoll unterfertigt. Im Übrigen zeigt der Kläger auch in seinem Rekurs nicht auf, inwieweit das Verhandlungsprotokoll unrichtig sein soll.2.3. Dass dem Kläger bzw seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Protokoll über die Berufungsverhandlung nicht zugestellt wurde, mag richtig sein. Soweit er in seinem Rekurs in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinweist, es habe daher „keine entsprechende Protokollsrüge erfolgen" können, ist ihm zu entgegnen, dass sich der Berufungssenat nicht eines Schallträgerprotokolls nach Paragraph 212 a, ZPO bediente; eine „Protokollsrüge" im Sinne eines Widerspruchs gegen Fehler der Übertragung nach Paragraph 212 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 212, Absatz 5, ZPO wäre daher gar nicht möglich. Die anwesende rechtsfreundliche Vertretung des Klägers hätte vielmehr gemäß Paragraph 212, Absatz eins, ZPO sofort Einsicht in das handschriftlich und in Vollschrift aufgenommene Verhandlungsprotokoll nehmen und auf jene Punkte aufmerksam machen müssen, in welchen die im Protokoll enthaltene Darlegung dem tatsächlichen Verlauf der Verhandlung nicht entsprach. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern vielmehr das Protokoll unterfertigt. Im Übrigen zeigt der Kläger auch in seinem Rekurs nicht auf, inwieweit das Verhandlungsprotokoll unrichtig sein soll.
3. Damit hat das Berufungsgericht zutreffend unter Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Verfahrens und insoweit Aufhebung der Entscheidung des Erstgerichts das Klagebegehren im Umfang von 4.119,77 EUR samt Anhang zurückgewiesen. Der Kläger wird diesbezüglich einen Antrag auf Auszahlung seiner Pension im Verwaltungsweg zu stellen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.