[1] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
[2] 1. Die in der Revision angesprochenen Rechtsfragen wurden vom Obersten Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen geklärt, auf die hier verwiesen werden kann (6 Ob 220/20a; 4 Ob 164/20a; 9 Ob 49/20a; 9 Ob 58/20z).
[3] 2. Dass eine Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien vorliegt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt (4 Ob 164/20a [Rz 14 ff]; 9 Ob 49/20a [Rz 14 ff]).
[4] 3. Nach den zitierten Entscheidungen ist bereits geklärt, dass auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht anzuwenden ist.
[5] 4. Das Argument, § 14 Z 3 KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (ErwGr 4.5) verworfen. Im Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Bestätigung mit den von § 14 Z 3 KMG aF geforderten Inhalten erhalten. [5] 4. Das Argument, Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF sei nicht auf das Treuhandverhältnis anzuwenden, hat der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Ob 220/20a (ErwGr 4.5) verworfen. Im Übrigen hat die Klägerin im vorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Bestätigung mit den von Paragraph 14, Ziffer 3, KMG aF geforderten Inhalten erhalten.
[6] Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 60/19t setzte sich bereits die Entscheidung 6 Ob 220/20a auseinander, wobei der erkennende Senat klarstellte, dass gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß § 5 Abs 2 KMG aF besteht. [6] Mit der in der Revision zitierten Entscheidung 9 Ob 60/19t setzte sich bereits die Entscheidung 6 Ob 220/20a auseinander, wobei der erkennende Senat klarstellte, dass gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin der Klägerin ein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, KMG aF besteht.
[7] 5. Das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel in Bezug auf die Unterfertigung der „Beitrittserkärung Österreich“ wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits verworfen wie die weitere Argumentation der Beklagten, sie sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin (6 Ob 220/20a [ErwGr 6 und 8]). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat auch dargelegt, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zur Frage des Rücktritts ex nunc im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist (vgl auch 4 Ob 164/20a [Rz 27]). [7] 5. Das Vorliegen sekundärer Feststellungsmängel in Bezug auf die Unterfertigung der „Beitrittserkärung Österreich“ wurde vom Obersten Gerichtshof ebenso bereits verworfen wie die weitere Argumentation der Beklagten, sie sei nach den Grundsätzen des Treuhandrechts nicht Bereicherungsschuldnerin (6 Ob 220/20a [ErwGr 6 und 8]). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat auch dargelegt, dass die von der Revision zitierte Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zur Frage des Rücktritts ex nunc im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist vergleiche auch 4 Ob 164/20a [Rz 27]).
[8] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [8] 6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.