Entscheidung 6 Ob 37/97b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde Sch*****, vertreten durch Zamponi; Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Gertrude B*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 243.698,17 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.November 1996, GZ 4 R 83/96w-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Zulassungsbeschwerde releviert die vom Berufungsgericht bereits behandelte Einrede der entschiedenen Rechtssache im Falle eines durch Privatbeteiligtenanschluß im Strafverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Das Berufungsgericht hat die aus dem Grund der entschiedenen Rechtssache erhobene Nichtigkeitsberufung mit der Begründung verworfen, die Einleitung eines Anschlußverfahrens hindere nicht die (gleichzeitige oder spätere) Einklagung des Ersatzbegehrens vor dem Zivilgericht und begründe keine Streitanhängigkeit zwischen beiden Verfahren. Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles wirke nur insoweit, als der vom Strafgericht positiv erledigte Schadenersatzanspruch nicht vor dem Zivilgericht neuerlich eingeklagt werden könne. Die Nichterledigung eines Begehrens des Privatbeteiligten durch das Strafgericht entfalte hingegen keine Rechtskraftwirkung.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Berufungsgericht bereits verneinte Frage der Nichtigkeit kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 519).Die vom Berufungsgericht bereits verneinte Frage der Nichtigkeit kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 519,).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache liege nicht vor, ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00037.97B.0227.000
Dokumentnummer
JJT_19970227_OGH0002_0060OB00037_97B0000_000