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Entscheidung 6 Ob 37/97b×

Entscheidung 6 Ob 37/97b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob37/97b

Entscheidungsdatum

27.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mathilde Sch*****, vertreten durch Zamponi; Weixelbaum & Partner, Rechtsanwälte OEG in Linz, wider die beklagte Partei Gertrude B*****, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wegen 243.698,17 S, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.November 1996, GZ 4 R 83/96w-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die Zulassungsbeschwerde releviert die vom Berufungsgericht bereits behandelte Einrede der entschiedenen Rechtssache im Falle eines durch Privatbeteiligtenanschluß im Strafverfahren geltend gemachten Schadenersatzanspruches. Das Berufungsgericht hat die aus dem Grund der entschiedenen Rechtssache erhobene Nichtigkeitsberufung mit der Begründung verworfen, die Einleitung eines Anschlußverfahrens hindere nicht die (gleichzeitige oder spätere) Einklagung des Ersatzbegehrens vor dem Zivilgericht und begründe keine Streitanhängigkeit zwischen beiden Verfahren. Die materielle Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteiles wirke nur insoweit, als der vom Strafgericht positiv erledigte Schadenersatzanspruch nicht vor dem Zivilgericht neuerlich eingeklagt werden könne. Die Nichterledigung eines Begehrens des Privatbeteiligten durch das Strafgericht entfalte hingegen keine Rechtskraftwirkung.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht bereits verneinte Frage der Nichtigkeit kann nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 2 zu Paragraph 519,).

Die Ansicht des Berufungsgerichtes, das Prozeßhindernis der entschiedenen Rechtssache liege nicht vor, ist daher einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

Anmerkung

E45418 06A00377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00037.97B.0227.000

Dokumentnummer

JJT_19970227_OGH0002_0060OB00037_97B0000_000