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Entscheidung 6 Ob 373/97i×

Entscheidung 6 Ob 373/97i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob373/97i

Entscheidungsdatum

15.01.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut G*****, vertreten durch Dr.Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien Ing.Richard D*****, und Heidi D*****, beide *****, beide vertreten durch Dr.Wilhelm Noverka und Dr.Elisabeth Stanek-Noverka, Rechtsanwälte in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Stadt Wien, Magistratsabteilung 52, vertreten durch Gesiba Gemeinnützige Siedlungs- und Bau-AG, 1010 Wien, Eßlinggasse 8-10, diese vertreten durch Dr.Walter Lattenmayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Beseitigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11. Juni 1997, GZ 16 R 75/97k-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes entspricht der Entscheidung des verstärkten Senates. Der Bewilligung der Terrassenvergrößerung durch die Vermieterin lag lediglich eine nicht maßstabgerechte Skizze ohne jegliche Kotierung zugrunde, aus der der Umfang und die genaue Ausführung der Erweiterung nicht hervorgehen. Jedenfalls wurde die tatsächliche Ausführung von der Vermieterin nicht nur durch einen untergeordneten Angestellten, wie der Revisionswerber meint, abgenommen; die Vermieterin hat die Erweiterung in der vorliegenden Form genehmigt, ein Veranlassen der Entfernung des Zubaues abgelehnt und noch im Prozeß anläßlich ihres Beitrittes als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten bestätigt, daß "die Erweiterung entsprechend der erteilten Bewilligung erfolgte".

Von einer mangelnden Gutgläubigkeit des Beklagten kann daher nicht ausgegangen werden.

Anmerkung

E48840 06A03737

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0060OB00373.97I.0115.000

Dokumentnummer

JJT_19980115_OGH0002_0060OB00373_97I0000_000