Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 38/03m×

Entscheidung 6 Ob 38/03m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob38/03m

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. Dr. Christian F*****, 2. Christian F***** Gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Parteien V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Widerrufs und Veröffentlichung des Widerrufs rufschädigender Behauptungen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erstklagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 12. Dezember 2002, GZ 4 R 227/02k-13, womit über den Rekurs der erstklagenden Partei und den Rekurs der beklagten Partei die einstweilige Verfügung des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juli 2002, GZ 39 Cg 37/02b-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den Paragraphen 78, EO und Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels erheblicher Rechtsfragen nicht zulässig.

Der gegen einen Rechtsanwalt erhobene Vorwurf, er habe anlässlich von Vertragsverhandlungen für seinen Klienten eine Vertragsklausel übersehen und den Klienten über diese Klausel nicht aufgeklärt, ist nur eine rufschädigende Tatsachenbehauptung, nicht aber auch eine ehrenbeleidigende im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB. Der Revisionsrekurswerber vermag den beleidigenden Charakter der Äußerung nicht darzulegen. Auch wenn der Schutz auf Ehre umfassend und nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände beschränkt ist (beispielsweise Paragraphen 111, 113 und 115 StGB), setzt eine Ehrverletzung doch einen Eingriff in die naturgegebene Würde des Menschen voraus. Ein Verhaltensvorwurf muss den Verletzten nach den in der Gesellschaft vorherrschenden Wertvorstellungen diskriminieren, also verächtlich machen oder herabsetzen (6 Ob 11/95 = MR 1995, 137). Dies geschieht nicht schon bei jedem Vorwurf einer vertraglichen Schlechterfüllung. Die behauptete Fehlleistung des Rechtsanwalts ist zweifellos rufschädigend, greift aber nicht diskriminierend in seine Ehre ein. Das Rekursgericht ist zutreffend nur von einer kreditschädigenden Tatsachenbehauptung ausgegangen. Bei einer solchen traf aber den Kläger die Beweislast über die Unwahrheit der Behauptung (RIS-Justiz RS0031798). Diesen Beweis hat der Kläger nicht angetreten, hat er doch gar nicht behauptet, den Klienten über die Vertragsklausel aufgeklärt zu haben. Da der Sicherungsantrag schon wegen Nichterbringung des Wahrheitsbeweises abzuweisen ist, braucht die von der Beklagten relevierte Rechtfertigung nach der sogenannten Zitatenjudikatur nicht mehr untersucht zu werden.

Soweit Haupt- und Eventualbegehren einander nicht ausschließen, sind auch Eventualbegehren sicherungsfähig (RS0004891; 1 Ob 619/93).

Bei nicht allgemein bekannten Personen des öffentlichen Lebens wird durch die Beigabe des Bildes zum Text eine Prangerwirkung erzielt, weil der Angegriffene damit einer breiten Öffentlichkeit auch optisch kenntlich gemacht wird. Die Bildveröffentlichung kann dann nur im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt sein, wenn das Veröffentlichungsinteresse des Bildverbreiters überwiegt. Wenn dieses Interesse vom Eingreifenden nicht behauptet wird, hat eine Interessenabwägung nicht stattzufinden (RS0077767). Diese Grundsätze gelten auch bei einer allgemein bekannten Person, deren Aussehen der Öffentlichkeit noch nicht bekannt ist (4 Ob 2286/96x; SZ 72/97). Bei der Interessenabwägung ist der Begleittext mit zu berücksichtigen. Dieser muss nicht unbedingt ehrverletzend oder rufschädigend sein. Die Unterlassung der Bildveröffentlichung kann unter Umständen auch schon im Zusammenhang mit einem wahren Begleittext begehrt werden vergleiche SZ 60/188). Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nun darin, dass der beweispflichtige Erstkläger die Bildveröffentlichung nur im Zusammenhang mit unwahren Äußerungen anstrebt, die Unwahrheit aber - wie ausgeführt - nicht bescheinigt hat. Damit liegt in der Abweisung des auf Paragraph 78, UrhG gestützten Eventualbegehrens keine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E68882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0060OB00038.03M.0320.000

Im RIS seit

19.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030320_OGH0002_0060OB00038_03M0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung