[6] Die Revision und der Revisionsrekurs der Kläger, mit denen sie die Klage- und Antragsstattgebung auch hinsichtlich der Äußerung, sie hätten ein „Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, anstreben, ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
[7] 1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Frage, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vgl RS0031815), ob sie eine Ehrverletzung darstellt (RS0031869 [T2]), sowie die Beurteilung, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach § 1330 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung, die auch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen hat (vgl nur RS0110046; RS0031657 [T4, T8]), ausschlägt, hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. 1. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung (RS0031883 [T6]), die Frage, ob eine Äußerung Tatsachen oder bloße Werturteile enthält (RS0031883 [T17]; vergleiche RS0031815), ob sie eine Ehrverletzung darstellt (RS0031869 [T2]), sowie die Beurteilung, ob schutzwürdige Interessen des Verletzten beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die nach Paragraph 1330, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung, die auch auf das Recht auf freie Meinungsäußerung Bedacht zu nehmen hat vergleiche nur RS0110046; RS0031657 [T4, T8]), ausschlägt, hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
[8] Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen (RS0008990).
[9] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in der beanstandeten Äußerung des Dritten, die Kläger hätten ein „Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, eine zulässige Meinungsäußerung, daher in dem von der Beklagten dazu gesetzten „Like“ keinen Verstoß gegen § 1330 ABGB erkannte, hat den den Gerichten zweiter Instanz bei der Beurteilung zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten. 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, das in der beanstandeten Äußerung des Dritten, die Kläger hätten ein „Bedürfnis, im Mittelpunkt zu stehen“, eine zulässige Meinungsäußerung, daher in dem von der Beklagten dazu gesetzten „Like“ keinen Verstoß gegen Paragraph 1330, ABGB erkannte, hat den den Gerichten zweiter Instanz bei der Beurteilung zustehenden Entscheidungsspielraum nicht überschritten.
[10] Die vom Berufungsgericht als erheblich erachteten Rechtsfragen wären nur für ein allfälliges Rechtsmittel der Beklagten präjudiziell gewesen und wurden wohl daher von den Klägern auch nicht releviert.
[11] 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO, hinsichtlich des Provisorialverfahrens iVm § 393 Abs 1 EO. Für die Rechtsmittelbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil die Beklagte darin die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat (RS0035979 [T12, T25]). 3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO, hinsichtlich des Provisorialverfahrens in Verbindung mit Paragraph 393, Absatz eins, EO. Für die Rechtsmittelbeantwortung steht kein Kostenersatz zu, weil die Beklagte darin die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht geltend gemacht hat (RS0035979 [T12, T25]).