Die außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf § 1330 Abs 1 und Abs 2 ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach § 1330 Abs 1 ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß § 1330 Abs 2 erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. § 1330 Abs 1 ABGB schützt die Ehre der natürlichen oder juristischen Person, § 1330 Abs 2 ABGB auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf.Die Klägerin stützt ihren Unterlassungsanspruch auf Paragraph 1330, Absatz eins und Absatz 2, ABGB. Wenn jemandem durch Ehrenbeleidigung ein wirklicher Schaden oder Entgang des Gewinnes verursacht wurde, ist er nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB berechtigt, den Ersatz zu fordern. Gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, erster Satz ABGB gilt dies auch, wenn jemand Tatsachen verbreitet, die den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines anderen gefährdet und deren Unwahrheit er kannte oder kennen mußte. Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB schützt die Ehre der natürlichen oder juristischen Person, Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB auch ihren sogenannten wirtschaftlichen Ruf.
Tatsachen iS des § 1330 Abs 2 ABGB sind nach herrschender Auffassung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbarem Inhalt. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen § 1330 Abs 1 ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. Unbestritten handelt es sich bei der hier inkriminierten Äußerung des Beklagten um eine Tatsachenmitteilung. Maßgeblich bei der Beurteilung nach dem Sinngehalt einer Tatsachenmitteilung ist nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Leser einer regionalen Tageszeitung - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist im allgemeinen eine Rechtsfrage.Tatsachen iS des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB sind nach herrschender Auffassung Umstände, Ereignisse und Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit nachprüfbarem Inhalt. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist weit auszulegen. Werturteile sind dagegen rein subjektive, einer objektiven Überprüfbarkeit entzogene Aussagen. Sie werden von Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfaßt, können aber als Ehrenbeleidigung gegen Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verstoßen. Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden oder bloß eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. Unbestritten handelt es sich bei der hier inkriminierten Äußerung des Beklagten um eine Tatsachenmitteilung. Maßgeblich bei der Beurteilung nach dem Sinngehalt einer Tatsachenmitteilung ist nicht der subjektive Wille des Erklärenden, sondern eine Äußerung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen - hier Leser einer regionalen Tageszeitung - bei ungezwungener Auslegung verstanden wird. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist im allgemeinen eine Rechtsfrage.
In der nicht veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 82/94 hat der Oberste Gerichtshof bereits zu einer Wort-Bild-Angabe mit dem Plakattext "PVC ist Umweltgift ! Stop Chlorchemie !" dahin Stellung genommen, es liege in der Beurteilung des Berufungsgerichts keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, daß das angesprochene Publikum die Wort-Bild-Aussage keineswegs dahin verstanden habe, daß PVC "giftig" iS des § 2 Abs 5 Z 7 ChemG und daher zu beseitigen sei, sondern daß der Wort-Bild-Angabe nur entnommen werden konnte, dieser Werkstoff sei umweltschädlich und deshalb zu beseitigen, zumal auch dem unbefangenen Durchschnittsbetrachter des Plakates die unmißverständliche Forderung "Stop Chlorchemie !" nicht verborgen bleiben konnte.In der nicht veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 82/94 hat der Oberste Gerichtshof bereits zu einer Wort-Bild-Angabe mit dem Plakattext "PVC ist Umweltgift ! Stop Chlorchemie !" dahin Stellung genommen, es liege in der Beurteilung des Berufungsgerichts keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung, daß das angesprochene Publikum die Wort-Bild-Aussage keineswegs dahin verstanden habe, daß PVC "giftig" iS des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 7, ChemG und daher zu beseitigen sei, sondern daß der Wort-Bild-Angabe nur entnommen werden konnte, dieser Werkstoff sei umweltschädlich und deshalb zu beseitigen, zumal auch dem unbefangenen Durchschnittsbetrachter des Plakates die unmißverständliche Forderung "Stop Chlorchemie !" nicht verborgen bleiben konnte.
Diese Grundsätze können auch hier fruchtbar gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes über die Bedeutung der Aussage mit dem Kern "jahrzehntelange Vergiftung einer Quelle" werden die Leser der näher bezeichneten regionalen Tageszeitung die Aussage nicht dahin verstehen, die Quelle sei unter tatenlosem Zusehen des verantwortlichen Klägers von Dritten in dem Sinn "vergiftet" worden, daß der Genuß dieses Quellwassers nun tödliche, jedenfalls gesundheitsschädliche Auswirkungen nach sich zöge. Denn höchstens ein zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird in Österreich davon ausgehen, daß ungeachtet der Bestimmung des § 7 Abs 1 LMG 1975 (Verbot des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel, wozu auch Trinkwasser gehört) unter den Augen der für die Trinkwasserkontrolle zuständigen, tatenlos zusehenden Behörden (Lebensmittelbehörde, Wasserrechtsbehörde etc), eine Trinkwasserversorgungsanlage jahrzehntelang mit einer im Sinne zumindest einer Gesundheitsschädlichkeit "vergifteten" Quelle gespeist wird. Die semantische Auslegung der zweiten Instanz unterstellt dem Leser den Glauben, Bürger der Stadt V***** hätten jahrzehntelang mit dieser Gefahr leben müssen. Einer solchen Bedeutungszuweisung kann der erkennende Senat nicht beitreten. Vielmehr wird der maßgebliche Leserkreis annehmen, Schadstoffe - die aber nicht notwendigerweise zu einer Überschreitung der gesetzlichen oder verordneten (jetzt etwa Trinkwasser-Nitratverordnung BGBl 1989/557, Trinkwasser-Pestizidverordnung BGBl 1991/448) Grenzwerte führen müssen, - seien durch Dritte ins Wasser der Quelle eingebracht werden. Es darf nicht übersehen werden, daß die Tatsachenmitteilung des Beklagten in seinem Leserbrief ausdrücklich auf einen dem Kläger von der Stadt V***** verliehenen Umweltpreis Bezug nimmt. Gerade im derzeit so sensiblen Umweltbereich wird von "vergiften" im Sinn von "vergifteter Luft", "vergiftetem Wasser" etc auch dann gesprochen, wenn gesetzliche oder verordnete Grenzwerte zwar eingehalten, aber wesentlich bessere Umweltstandards mit geringeren Grenzwerten wünschenswert und allenfalls in anderen Ländern vielleicht sogar schon Norm wären. Die inkriminierte Aussage kann somit von den maßgeblichen Verkehrskreisen daher nur so verstanden werden, daß der Kläger ungeachtet ihm eingeräumter rechtlicher Möglichkeiten und ungeachtet ihm auferlegter rechtlicher Pflichten in Ansehung der Quelle tatenlos zugesehen habe, wie nach der damaligen Gesetzeslage zwar nicht notwendigerweise gesundheitsschädliche, aber doch dem nahekommende Schadstoffe in der Vergangenheit ("jahrzehntelang") in die Quelle von Dritten eingebracht wurden. Ob die Quelle jetzt noch der Trinkwasserversorgung dient, ist nicht von Belang, kritisiert doch der Beklagte die Verleihung des Umweltpreises an den Kläger, weil dieser - in der Vergangenheit - jahrzehntelang zugesehen habe, wie die Quelle "vergiftet" worden sei. Der durchschnittliche Leser wird davon ausgehen, daß Umweltpreise im allgemeinen nur an Personen verliehen werden, die sich über die Einhaltung gesetzlicher oder verordneter Grenzwerte hinaus den Umweltschutz angelegen sein lassen. Die Kritik, daß in einem so lebenswichtigen Bereich wie der Versorgung einer Stadt mit dem Lebensmittel Trinkwasser der Kontrolle auf Einbringung von Schadstoffen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, muß gerade in dem nicht zu vernachlässigenden Zusammenhang mit der Verleihung eines Umweltpreises zulässig sein.Diese Grundsätze können auch hier fruchtbar gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes über die Bedeutung der Aussage mit dem Kern "jahrzehntelange Vergiftung einer Quelle" werden die Leser der näher bezeichneten regionalen Tageszeitung die Aussage nicht dahin verstehen, die Quelle sei unter tatenlosem Zusehen des verantwortlichen Klägers von Dritten in dem Sinn "vergiftet" worden, daß der Genuß dieses Quellwassers nun tödliche, jedenfalls gesundheitsschädliche Auswirkungen nach sich zöge. Denn höchstens ein zu vernachlässigender Teil der angesprochenen Verkehrskreise wird in Österreich davon ausgehen, daß ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, LMG 1975 (Verbot des Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel, wozu auch Trinkwasser gehört) unter den Augen der für die Trinkwasserkontrolle zuständigen, tatenlos zusehenden Behörden (Lebensmittelbehörde, Wasserrechtsbehörde etc), eine Trinkwasserversorgungsanlage jahrzehntelang mit einer im Sinne zumindest einer Gesundheitsschädlichkeit "vergifteten" Quelle gespeist wird. Die semantische Auslegung der zweiten Instanz unterstellt dem Leser den Glauben, Bürger der Stadt V***** hätten jahrzehntelang mit dieser Gefahr leben müssen. Einer solchen Bedeutungszuweisung kann der erkennende Senat nicht beitreten. Vielmehr wird der maßgebliche Leserkreis annehmen, Schadstoffe - die aber nicht notwendigerweise zu einer Überschreitung der gesetzlichen oder verordneten (jetzt etwa Trinkwasser-Nitratverordnung BGBl 1989/557, Trinkwasser-Pestizidverordnung BGBl 1991/448) Grenzwerte führen müssen, - seien durch Dritte ins Wasser der Quelle eingebracht werden. Es darf nicht übersehen werden, daß die Tatsachenmitteilung des Beklagten in seinem Leserbrief ausdrücklich auf einen dem Kläger von der Stadt V***** verliehenen Umweltpreis Bezug nimmt. Gerade im derzeit so sensiblen Umweltbereich wird von "vergiften" im Sinn von "vergifteter Luft", "vergiftetem Wasser" etc auch dann gesprochen, wenn gesetzliche oder verordnete Grenzwerte zwar eingehalten, aber wesentlich bessere Umweltstandards mit geringeren Grenzwerten wünschenswert und allenfalls in anderen Ländern vielleicht sogar schon Norm wären. Die inkriminierte Aussage kann somit von den maßgeblichen Verkehrskreisen daher nur so verstanden werden, daß der Kläger ungeachtet ihm eingeräumter rechtlicher Möglichkeiten und ungeachtet ihm auferlegter rechtlicher Pflichten in Ansehung der Quelle tatenlos zugesehen habe, wie nach der damaligen Gesetzeslage zwar nicht notwendigerweise gesundheitsschädliche, aber doch dem nahekommende Schadstoffe in der Vergangenheit ("jahrzehntelang") in die Quelle von Dritten eingebracht wurden. Ob die Quelle jetzt noch der Trinkwasserversorgung dient, ist nicht von Belang, kritisiert doch der Beklagte die Verleihung des Umweltpreises an den Kläger, weil dieser - in der Vergangenheit - jahrzehntelang zugesehen habe, wie die Quelle "vergiftet" worden sei. Der durchschnittliche Leser wird davon ausgehen, daß Umweltpreise im allgemeinen nur an Personen verliehen werden, die sich über die Einhaltung gesetzlicher oder verordneter Grenzwerte hinaus den Umweltschutz angelegen sein lassen. Die Kritik, daß in einem so lebenswichtigen Bereich wie der Versorgung einer Stadt mit dem Lebensmittel Trinkwasser der Kontrolle auf Einbringung von Schadstoffen zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, muß gerade in dem nicht zu vernachlässigenden Zusammenhang mit der Verleihung eines Umweltpreises zulässig sein.
Ist aber damit der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann entgegen der Meinung des Klägers schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommen (4 Ob 82/94 ua).
Die Vorinstanzen haben somit von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend dem Beklagten den angebotenen Wahrheitsbeweis versagt. Im fortzusetzenden Verfahren muß daher die Richtigkeit der inkriminierten Tatsachenbehauptung geprüft werden. Denn davon hängt es ab, ob der klägerische, bei Wiederholungsgefahr zu bejahende, verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zu Recht besteht. Die Beweispflicht trifft den Beklagten, weil die behauptete kreditschädigende Tatsachenbehauptung unbestritten auch eine Ehrenbeleidigung iS des § 1330 Abs 1 ABGB ist.Die Vorinstanzen haben somit von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend dem Beklagten den angebotenen Wahrheitsbeweis versagt. Im fortzusetzenden Verfahren muß daher die Richtigkeit der inkriminierten Tatsachenbehauptung geprüft werden. Denn davon hängt es ab, ob der klägerische, bei Wiederholungsgefahr zu bejahende, verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch zu Recht besteht. Die Beweispflicht trifft den Beklagten, weil die behauptete kreditschädigende Tatsachenbehauptung unbestritten auch eine Ehrenbeleidigung iS des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist.
Bei nicht erbrachtem Wahrheitsbeweis der aufgestellten Behauptungen könnte sich der Beklagte nicht auf das gemäß Art 10 Abs 1 MRK, Art 13 Abs 1 StGG 1867 jedermann verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht, Meinungen einschließlich Wertungen und Stellungnahmen (Kritik) an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie etwa an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen Werken oder literarischen Werken frei zu äußern, berufen, gilt doch die Meinungsfreiheit nur für wertende Äußerungen und bedeutet im besonderen keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (MR 1995, 97 mit Anm von Korn und weiteren Nachweisen).Bei nicht erbrachtem Wahrheitsbeweis der aufgestellten Behauptungen könnte sich der Beklagte nicht auf das gemäß Artikel 10, Absatz eins, MRK, Artikel 13, Absatz eins, StGG 1867 jedermann verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht, Meinungen einschließlich Wertungen und Stellungnahmen (Kritik) an Leistungen, Entscheidungen und Erklärungen anderer, wie etwa an wissenschaftlichen Arbeiten, Gerichtsurteilen, künstlerischen Werken oder literarischen Werken frei zu äußern, berufen, gilt doch die Meinungsfreiheit nur für wertende Äußerungen und bedeutet im besonderen keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen (MR 1995, 97 mit Anmerkung von Korn und weiteren Nachweisen).
Das Schicksal des nur bei Verstößen gegen § 1330 Abs 2 ABGB, nicht aber gegen Abs 1 leg.cit. zulässigen (ÖBl 1992, 210) Widerrufsanspruchs hängt neben der Frage der Richtigkeit (Wahrheit) der inkriminierten Tatsachenbehauptung vom Verschulden des Verbreiters, somit davon ab, ob der Beklagte auf Grund der gegebenen Umstände ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Tatsachenmitteilung hatte und sie daher mit gutem Grund als wahr ansehen konnte.Das Schicksal des nur bei Verstößen gegen Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, nicht aber gegen Absatz eins, leg.cit. zulässigen (ÖBl 1992, 210) Widerrufsanspruchs hängt neben der Frage der Richtigkeit (Wahrheit) der inkriminierten Tatsachenbehauptung vom Verschulden des Verbreiters, somit davon ab, ob der Beklagte auf Grund der gegebenen Umstände ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner Tatsachenmitteilung hatte und sie daher mit gutem Grund als wahr ansehen konnte.
Der außerordentlichen Revision des Beklagten ist Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt fußt auf § 52 Abs 1 ZPO.Der außerordentlichen Revision des Beklagten ist Folge zu geben. Der Kostenvorbehalt fußt auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.