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Entscheidung 6 Ob 38/99b×

Entscheidung 6 Ob 38/99b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob38/99b

Entscheidungsdatum

25.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Daniela W*****, geboren am 8. Juni 1983, ***** vertreten durch das Stadtjugendamt Innsbruck, 6020 Innsbruck, Haydnplatz 5, als Unterhaltssachwalter, infolge Revisionsrekurses des Vaters, Ali K*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9. Juli 1998, GZ 51 R 96/98m-60, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 6. Februar 1996, GZ 4 P 2445/95m-24, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der dem Obersten Gerichtshof mit Vorlagebericht vom 4. 3. 1999 vorgelegte Akt wird dem Bezirksgericht Innsbruck zur gesetzgemäßen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte die Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse von monatlich 1.500 S vom 1. 2. 1996 bis 31. 1. 1999 nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins und 18 UVG mit der Begründung, der unterhaltspflichtige Vater gehe keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, er verfüge über kein seiner Verfügungsgewalt unterliegendes Vermögen und halte sich im Ausland auf.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des außerehelichen Vaters nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997 sind die Paragraphen 13, 14, 14 a, 14 b und 16 AußStrG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 3, dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 260.000 S nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, leg cit den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier vorliegenden - Voraussetzungen kann eine Partei nach Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG beim Gericht erster Instanz binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einen Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, daß der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; der Antrag muß hinreichend erkennen lassen, warum - entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes - der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Das als "Antrag auf Rekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck" bezeichnete Rechtsmittel des Vaters wäre daher vom Erstgericht keinesfalls dem Obersten Gerichtshof vorzulegen gewesen. Der Rechtsmittelwerber wäre vielmehr aufzufordern gewesen, seinen Schriftsatz binnen angemessener Frist im Sinn des Paragraph 14 a, Absatz eins und 2 AußStrG zu verbessern.

Im Falle einer solchen Verbesserung wären Antrag und Rechtsmittel dem Rekursgericht zur Entscheidung vorzulegen, andernfalls das Rechtsmittel nach Paragraph 14, Absatz 3, AußStrG als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Die Akten werden daher dem Erstgericht zurückgestellt.

Anmerkung

E53430 06A00389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00038.99B.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19990325_OGH0002_0060OB00038_99B0000_000